Die Berufung eines Jägers gegen die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und gegen das Tierschutzgesetz des Amtsgerichtes Biedenkopf wurde vom Landgericht Marburg abgewiesen.
Der Mann soll am 7. November 2005 nach Anbruch der Dunkelheit auf ein Wildschwein geschossen und dies dabei angeschweißt haben. Das Stück flüchtete in den nahegelegenen Staatswald. Der Jäger stellte der Sau nach und streckte sie mit einem Fangschuss, berichtete die „Marburger Neue Zeitung“ in ihrer Online-Ausgabe am 8. November. Wo er den tödlichen Schuss abgab, konnte bis zum Ende der Verhandlungen nicht geklärt werden.
Bei einer Hausdurchsuchung des Angeklagten fanden die Ermittler eine Waffe, an die eine Taschenlampe montiert war. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Amtsrichters um einen verbotenen Gegenstand. Der Angeklagte wurde daher vom Amtsrichter zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen von je 40 Euro verurteilt.
Die Berufung
Der Staatsanwalt legte gegen das Urteil des Amtsgerichtes Berufung ein, da er den Verurteilten zusätzlich wegen Jagdwilderei belangen wollte.
Ab einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen drohen dem Verurteilten der Verlust des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte. Daher strebte der Angeklagte mit der Berufung seinerseits eine mildere Strafe an.Die Berufung des Urteils der ersten Instanz wurde abgewiesen, da es der Richter des Landgerichtes Marburg ebenfalls als erwiesen ansah, dass es sich bei der Waffe mit Taschenlampe um einen verbotenen Gegenstand handelte.
Zu seiner Verteidigung sagte der Angeklagte vor dem Amtsgericht, dass sich die Lampe nur „zufällig“ an der Waffe befunden hätte und diese nie benutzt worden wäre.
-hei-