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Verwaltungsgericht stoppt erneut Wolfsabschuss

2001

Das Verwaltungsgericht Hannover (Niedersachsen) hat eine zweite von der Region Hannover erteilte Abschussgenehmigung für den Wolf gekippt (Az. 9 B 4939/23).

Verwaltungsgericht stoppt erneut Wolfsabschuss (Symbolbild: hkuchera /AdobeStock)

„Anders als noch in der Entscheidung der Kammer vom 30. Januar 2023 (9 B 707/23) rechtfertigen nach aktuellem Erkenntnisstand die dem betroffenen Wolf zugeordneten Rissereignisse nicht mehr die Annahme, dass dieser auch zukünftig Weidetiere töten werde“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Da der letzte dem Wolf zuzuordnende Rissvorfall auf Januar 2023 datiere und auch davor lediglich ein dem Wolf zugeordneter Riss aus dem Oktober 2022 bekannt sei, würden mit nur zwei Rissvorfällen innerhalb der letzten 12 Monate vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die getroffene Schadensprognose vorliegen. Darüber hinaus bestünden mit einer wolfsabweisenden Einzäunung auch eine zumutbare Alternative zur Tötung des Wolfsindividuums.

Auch wenn der Wolf im Januar 2023 einen ca. 100-105 cm hohen Elektrozaun überwunden habe, könne nicht angenommen werden, dass derartige Schutzzäune wirkungslos wären, da ihm zugeordnete Rissereignisse in der Folgezeit bis zur Entscheidung des Gerichts ausgeblieben seien. Die fehlende Zuordnung von Rissen zu diesem Individuum spreche nach Ansicht der Kammer vielmehr dafür, dass nicht gerissene Nutztiere, sondern Wildtiere die Hauptquelle der eigenen Ernährung und der Ernährung des Rudels bilden.

Auch hinsichtlich der Bestimmung in der Ausnahmegenehmigung, wonach der Abschuss einzelner Mitglieder des Wolfsrudels in einem sowohl zeitlich (7 Tage nach einem Rissereignis) wie auch räumlich (Umkreis von 150 m) engen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen erlaubt worden ist, sei dem Eilantrag stattgegeben worden. Insofern sehe das Gericht bereits die in § 45a Abs. 2 BNatSchG normierten Voraussetzungen einer solchen Regelung nicht als gegeben an, weil nicht bekannt sei, dass innerhalb des letzten Jahres vor Erlass der Ausnahmegenehmigung weitere Risse dem betroffenen Rudel hätten zugeordnet werden können.

Der von der Umweltministerkonferenz beschlossene zukünftige Umgang mit Wolfsabschüssen habe auf die stattgebende Entscheidung der Kammer keinen Einfluss gehabt, da die Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung nach dem geltenden Recht zu beurteilen gewesen sei.

PM/fh

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