Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem Beschluss, in dem es um die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft geht, für Verwirrung gesorgt.
Der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) stellt diesbezüglich klar, dass es sich bei der Entscheidung lediglich um eine vorläufige Regelung eines Einzelfalles handelt. „Ich warne davor, dieser mehr Gewicht einzuräumen als sie tatsächlich hat“, erklärt DJV-Präsidiumsmitglied Dr. Dieter Deuschle. Die Entscheidung beziehe sich lediglich auf ein Grundstück von 0,78 Hektar Fläche und es müsse zunächst einmal die Entscheidung des Bundestages abgewartet werden.
Erst nach der beabsichtigten Änderung des Bundesjagdgesetzes können örtliche Jagdbehörden auf der dann gültigen gesetzlichen Grundlage Entscheidungen treffen. Diese können auch ganz anders aussehen als die vorläufige Entscheidung des bayerischen Gerichts. Die Anordnung aus Bayern hat keine Auswirkungen auf laufende Anträge von Grundeigentümern, die ebenfalls die Jagd auf ihrem Grundstück untersagen wollen, stellt der DJV klar. Jagdbehörden stellen derzeit bundesweit Anträge zurück, um die Änderung des Bundesjagdgesetzes abzuwarten. In solchen Fällen kann der Grundstückseigentümer auch keine gerichtliche Entscheidung – wie sie jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof getroffen hat – beantragen. Dies ist übrigens auch im Interesse des Eigentümers, denn nach der derzeitigen Rechtslage müssen die Behörden die Anträge ablehnen. „Die derzeitige Situation zeigt, wie wichtig eine zügige Neuregelung auf Bundesebene ist, um Rechtssicherheit zu schaffen“, betont Dr. Deuschle.
Bund und Länder haben deutlich gemacht, dass sie eine schnelle Entscheidung des Gesetzgebers anstreben. Im September 2012 haben dies die Agrarminister der Länder einstimmig gefordert. Das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene ist bereits weit fortgeschritten: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf keine grundsätzlichen Vorbehalte geäußert. Derzeit wird der Gesetzentwurf im Bundestag beraten.
In seinem Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof deutlich gemacht, dass er einer Entscheidung des Bundestages nicht vorgreifen könne und wolle. Dies wird vom Rechtsanwalt des Klägers in der Öffentlichkeit anders dargestellt und von vielen Medien nicht erwähnt. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass eine Entscheidung des Gesetzgebers noch dauern könne und daher eine vorläufige Regelung zu treffen sei.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat übrigens die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft als solche für vereinbar mit der Menschenrechtskonvention erklärt. Lediglich die Pflicht, eine Bejagung zu dulden, hat der EGMR als unverhältnismäßigen Eigentumseingriff angesehen, weil die Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers nicht beachtet wird. „Der EGMR hat keineswegs entschieden, dass eine Ablehnung der Jagd auf dem eigenen Grundstück ohne Rücksicht auf die Interessen Dritter und der Allgemeinheit zulässig ist“, betont Dr. Deuschle. Der Schutz von Nachbarn vor Wildschäden oder die Bekämpfung von Tierseuchen könnten nicht außen vor gelassen werden. (Quelle: DJV)