Weiterhin werden Taten wie in Winnenden geschehen, egal wie sehr das Waffenrecht verschärft werde, gab Kriminologin Prof. Dr. Britta Bannenberg dem Innenausschuss am Montag mit auf den Weg zur Beschlussfassung.
Sie kritisierte die „Schnelligkeit mit der das Gesetz verabschiedet werden soll“. Viele Grundsatzfragen seien nicht ausreichend geklärt. Prof. Bannenberg, die sich mit Ursachen, Strukturen und Prävention von Taten wie dem in Winnenden beschäftigt, stellte ausführlich dar, dass nicht die Waffe den Mensch zum Täter macht. Die Beschaffung einer Waffe, um zu töten, resultiere aus der gewachsenen Phantasie, der sich veränderten Persönlichkeit des Handelnden.
Dem Ausschuss empfahl sie in der Expertenanhörung des Innenausschusses am Montag, dass Jäger bei fehlender Jagdausübung nach drei Jahren das Bedürfnis für den Besitz von Waffen und Munition fehlen müsse.
Während sich mehrere Experten bei einer Anhörung des Innenausschusses am Montagnachmittag hinter die von der Koalition vorgesehenen Neuregelungen stellten, sprachen sich andere Sachverständige für weitergehende Maßnahmen aus.
Am 18. Juni, wird das überarbeitete Waffenrecht voraussichtlich im Bundestag verabschiedet. Der Verlauf der zweiten und dritten Lesung ist live im Internet zu verfolgen. Um ca. 18.45 Uhr steht das Waffenrecht gemeinsam mit dem novellierten Sprengstoffgesetzt auf der Tagesordnung. Unwahrscheinlich ist, dass sich eine Mehrheit gegen die Verschärfung findet.
Für die Anträge der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen, die ein generelles Verbot von Waffen in Privathaushalten forderten, fand sich im Innenausschuss keine Mehrheit (Drucksachen 16/12395; 16/12477) .
Am Mittwoch wird die Beschlussfassung für den Bundestag erarbeitet, die voraussichtlich um 20 Uhr vorliegt und ab Donnerstagmorgen im Internet verfügbar sein soll.
Landesjägermeister sprach vor dem Innenausschuss
In der Expertenanhörung im Innenausschuss am Montag vertrat Dr. Dieter Deuschle, Landesjägermeister Baden-Württemberg, die Jäger. Er legte dar, was zur Erfüllung des jägerischen Auftrages unverzichtbar ist, dass:
– die für eine Jagdausübung erforderlichen Waffen in Art und Zahl erworben und zu Hause verwahrt werden können;
– Langwaffen je nach sachlichen und persönlichen Voraussetzungen unbegrenzt, Kurzwaffen mindestens für Fallenjagd und Nachsuche erworben werden dürfen; für Erwerbsvorgänge muss ein gesetzlich festgelegtes Bedürfnis bestehen;
– die Ausbildung und Jagdausübung für junge Jäger (Ausbildung ab dem 15. Lebensjahr, Jagdausübung – in Begleitung zuverlässiger Personen – ab dem 16. Lebensjahr) unbeeinträchtigt bleibt und
– Waffen und die erforderliche Munition bei sorgfältiger Aufbewahrung stets verfügbar bleiben.
– Langwaffen je nach sachlichen und persönlichen Voraussetzungen unbegrenzt, Kurzwaffen mindestens für Fallenjagd und Nachsuche erworben werden dürfen; für Erwerbsvorgänge muss ein gesetzlich festgelegtes Bedürfnis bestehen;
– die Ausbildung und Jagdausübung für junge Jäger (Ausbildung ab dem 15. Lebensjahr, Jagdausübung – in Begleitung zuverlässiger Personen – ab dem 16. Lebensjahr) unbeeinträchtigt bleibt und
– Waffen und die erforderliche Munition bei sorgfältiger Aufbewahrung stets verfügbar bleiben.
Deuschle erklärte in der Expertenanhörung, dass die Jagdausübung nicht generell langfristig geplant, sondern oft spontan (Wildunfall, Schadensabwehr) entsteht. Von daher sei eine zentrale Waffenlagerung für Jäger nicht praxistauglich.
Der Jurist wies darauf hin, dass mit dem vormals geänderten Abs. 3 Satz 3 in § 36 keine neue Grundrechtsverletzung (Unverletzlichkeit der Wohnung) entstehen kann. Deuschle sprach sich für das zentrale Waffenregister aus.
– bd –