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Weniger Kudus, mehr Kuhantilopen in Namibia

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Für die traditionelle Fleisch- oder Biltongjagd (Biltong = Trockenfleisch) in Namibia beschränkte die namibische Naturschutzbehörde die Abschussfreigaben für Kudus und erklärte die Kuhantilope (Hartebeest) zum „jagdbaren Wild“.

Im Gegensatz zur Trophäenjagd für ausländische Gäste gelten in Namibia für die reine Fleischjagd, die hauptsächlich von einheimischen Farmern betrieben wird, andere Bestimmungen. Die Jagdsaison geht auf wildsicher eingezäunten Farmen von Mai bis August, bei Farmen mit viehsicherem Zaun von Anfang Juni bis Ende Juli. Erlegt werden dürfen entweder:
 
a) drei Stück Großwild oder
b) zwei Stück Großwild und vier Stück Kleinwild oder
c) ein Stück Großwild und acht Stück Kleinwild oder
d) zwölf Stück Kleinwild.
 
Als Großwild gelten Kudu, Oryx und Kuhantilope, als Kleinwild Springbock und Warzenschwein. Dabei darf unter den erlegten Großwild nur ein Kudu sein. „Weil die Tollwut seit einigen Jahren unter den Kudus wütet und immer weniger große Kudubullen für die Trophäenjagd zur Verfügung stehen, wurde beschlossen, erstmals die Anzahl der Kudus für die Fleischjagd zu begrenzen“, sagte der Direktor der Naturschutzbehörde im Umweltministerium, Ben Beytell, gegenüber der Allgemeinen Zeitung (AZ) aus Windhoek.
 
Zahlreiche kommerzielle Farmer waren der Meinung, dass die Zahlen der Kuhantilopen im Lande sehr hoch seien und diese Tiere deshalb auch von der Fleischjagd genutzt werden sollten. „Das Gesetz erlaubt der Ministerin, eine Art oder ein Geschlecht einer Antilopenart für eine bestimmte Saison oder Zeitraum als jagdbares Wild zu klassifizieren, wie es in diesem Jahr mit den Kuhantilopen der Fall ist, oder eine Art von der Liste zu streichen“, sagte Beytell. Neu ist auch, dass ein Permit 100 Namibia-Dollar kostet.
 
Beginn der diesjährigen Fleischjagd-Saison ist auf wildsicher eingezäunten Farmen der 1. Mai, am 31. August ist der letzte Jagdtag. Auf Farmen, die nur mit einem normalen viehsicheren Zaun umgeben sind, beginnt die Jagdsaison am 1. Juni und endet am 31. Juli 2009. In beiden Fällen dürfen die Farmen nicht kleiner als 1 000 Hektar sein. In kommunalen Gebieten darf nur in registrierten Hegegebieten gejagt werden, denen eine Jagdquote für bestimmte Wildarten vom Umwelt-Ministerium erteilt wurde. Kein Jäger darf mehr als einmal eine oben genannte Kombination an jagdbarem Wild erlegen, außer wenn er auf eingezäunten Wildfarmen jagt, die registriert sind. Die Jagdgenehmigungen erlauben dem Jäger nicht, Trophäen (z. B. Hörner) aus Namibia auszuführen. Dafür ist eine Sondergenehmigung nötig.
-bü-


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