Hundehaltung und -zucht in Wohngebieten:
Hundehaltung – gerade in Siedlungen – kann zu Streitigkeiten mit den Nachbarn führen, weil die Vierbeiner nun einmal bellen. Manchmal liegt es sicherlich am fehlenden Verständnis für den Hund, in einigen Fällen sind die Beschwerden aber berechtigt. Vor Gericht ist dann meist der Mensch das Maß der Dinge.
Die Hundehaltung und -zucht in Siedlungen kann zu Problemen führen. Es kommt aber immer auf die Verhältnismäßigkeit an |
Von Wolfgang Becher
Unsere Hunde können sich nur durch Gestik, Mimik und Bellen äußern. Insoweit handelt es sich beim „Laut geben“ um eine notwendige Ausdrucksform. Oft ist das Anschlagen ja erwünscht, wenn ein wachsamer Hund für Haus und Hof gehalten wird. Hundehaltung ist demnach nie ganz geräuschfrei.
Dagegen steht der Anspruch des Nachbarn auf Ruhe. Ein gewisses Maß an Geräuschen muss allerdings jedermann in Kauf nehmen. Man lebt ja nicht alleine auf dieser Welt. Wo die Grenzen dessen liegen, was hingenommen werden muss, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und wird zum Teil selbst von Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Die persönliche Einstellung ist entscheidend
Nachbarn, die sich durch Hunde und deren Gebell gestört fühlen, sollten als erstes eine außergerichtliche Einigung anstreben. Leider zieht es die Leute heute immer mehr vor den Richter. Wenn denn keine gütliche Einigung in Sicht ist, können die Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht) angerufen werden, um bestimmte Beschränkungen bezüglich der Hundehaltung zu erreichen. Der Maßnahmen-Katalog reicht von Festlegung der „Bellzeiten“, Reduzierung der gehaltenen Hunde bis zu Einschränkungen beim Züchten. Da es sich um eine „privatrechtliche Streitigkeit“ handelt, muss der Nachbar selbst tätig werden und mit anwaltlicher Hilfe klagen.
Nach der vorliegenden Rechtsprechung muss zur Kenntnis genommen werden, dass ständiges, aber auch bereits zeitweises Bellen von Hunden eine Geräuschbelästigung des Nachbarn darstellt. Und das ist dem Grunde nach eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Die Unterlassung von Geräuschbeeinträchtigungen kann der Nachbar gemäß Paragraph 906 BGB verlangen, wenn das Bellen eine „wesentliche“ Beeinträchtigung darstellt und nicht „ortsüblich“ ist. Aber selbst eine wesentliche Beeinträchtigung hat er zu dulden, sofern diese ortsüblich ist.
Doch was versteht der Jurist unter „wesentlichen“ beziehungsweise „ortsüblichen Beeinträchtigungen“? Nach der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ist hierbei auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsbewohners“ des betroffenen Gebietes abzustellen. Subjektive Empfindungen des Nachbarn spielen hierbei keine Rolle. Ob das Bellen als störend empfunden wird, ist aber oft von der persönlichen Einstellung gegenüber Hunden abhängig. Jemand, der Hunde mag, fühlt sich sicher nicht so schnell gestört. Selbst wenn diese ab und an bellen. Anders sieht dies hingegen jemand, der eine Abneigung gegen Hunde hat.
Die Grenze des Erträglichen
Hiernach ist auch nicht allein maßgeblich, ob das Hundegebell eine Lautstärke – in Phon gemessen – überschreitet. Der Schallpegel ist nur eine Komponente für die Wesentlichkeit von Lärmbeeinträchtigungen. Ob die Grenze des Erträglichen überschritten ist, hängt vielmehr von der Dauer des „Kläffens“ ab.
Wie viele Hunde sind üblich?
Die Ortsüblichkeit hängt entscheidend vom Charakter der Umgebung ab: Handelt es sich um ein reines Wohngebiet oder um ein Mischgebiet, in dem auch Gewerbebetriebe vorhanden sind? Grundsätzlich ist das Halten von Hunden in Wohngebieten heute allgemein üblich, sofern sie in der Wohnung gehalten werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob in der Nachbarschaft bereits Hunde gehalten werden und welche Größenordnung angeschafft wird. Fraglich ist jedoch, wie viele gehaltene Hunde noch als üblich angesehen werden. In einem ruhigen Wohngebiet ist die Haltung von mehreren Hunden eher nicht üblich. Gerichte haben beispielsweise entschieden, dass bereits bei zwei Exemplaren das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Dies ist jedoch keine starre Grenze. Als gesicherte Rechtsprechung ist anzusehen, dass das Halten von zehn Hunden und mehr eine nicht hinzunehmende Belastung darstellt. Wer seinen Hund im Freien hält, etwa in einem Hundezwinger oder einer -hütte, kann nach bisher vorliegenden Urteilen in der Regel nicht für sich beanspruchen, dass diese Art der Haltung in Wohngebieten als ortsüblich angesehen wird.
“Erlaubte Bellzeiten“
Anders kann es in einer dörflich oder landwirtschaftlich geprägten Gegend aussehen. Dort werden neben Hunden oft andere Tiere wie Rinder, Pferde und Hühner gehalten. Krähende Hähne und laute Traktoren stehen schon am frühen Morgen auf der Tagesordnung. Daher muss das Bellen in solchen Gebieten eher geduldet werden.
Auch wenn die Hundehaltung als ortsüblich angesehen wird, können seitens der Gerichte Maßnahmen verlangt werden, die das Bellen der Hunde auf ein für den Nachbarn zumutbares Maß herabsetzen. Bei ihren Entscheidungen müssen die Gerichte berücksichtigen, welche Maßnahmen dem Hundehalter dabei zuzumuten sind. Dieses können sein:
• Die Festlegung von Zeiten, innerhalb derer Hunde bellen dürfen (Bellzeiten).
• Die Anzahl der zu haltenden Hunde zu begrenzen oder die Haltung insgesamt zu untersagen.
• Die Zucht von Hunden zu begrenzen oder vollkommen zu verbieten.
Die Festlegung von Zeiten, wann und wie lange Hunde bellen dürfen, ist gegenüber den anderen Möglichkeiten die mildeste Maßnahme. In der Regel wird der Hundehalter verurteilt, dass nachts zwischen 22 und sieben Uhr und mittags zwischen 13 und 15 Uhr kein Hundegebell auf dem Grundstück des Nachbarn zu hören ist. Es können sich regional geringfügige Abweichungen von plus/minus zwei Stunden ergeben. So setzen einige Gerichte die nächtlichen Ruhezeiten auch von 21 bis sechs Uhr oder aber bis acht Uhr fest. Aber selbst zu den „erlaubten Bellzeiten“ kann ständiges, ununterbrochenes Gekläffe eine unzumutbare Belästigung darstellen. So bestimmen einige Urteile, dass ein Hund zwar bellen darf, aber maximal 30 Minuten täglich und maximal zehn Minuten ununterbrochen. Wie realitätsnah diese Anweisungen sind, bleibt dem Betrachter überlassen. Diesbezüglich sind sich auch nicht alle Gerichte einig. So haben das Oberlandesgericht Düsseldorf, das Landgericht Mainz und das Amtsgericht Celle nicht konkret festgelegt, wie viele Minuten pro Tag insgesamt Hunde bellen dürfen.
Gerichtlich begrenzte Anzahl
Ein verurteilter Hundehalter ist mit dem anschließenden Problem, wie der Hund dazu zu bringen ist, sich absolut ruhig zu verhalten, allein gelassen. Hält er sich aber nicht an das Urteil, kann es ihn teuer zu stehen kommen. Für diesen Fall kann ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25 564,59 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden.
Die Anzahl der gehaltenen Hunde kann gerichtlich nur dann begrenzt werden, wenn sie die Ortsüblichkeit überschreitet. Schafft sich beispielsweise Nachbar A, der in einer kleinen Siedlung mit fünf Nachbarn lebt, zehn Hunde an, kann dies durchaus als ortsüblich angesehen werden, wenn Nachbar B und C jeweils zwölf Hunde und Nachbar D und E jeweils acht Hunde halten. Nachbar F, der keine Hunde hat, kann nicht erfolgreich gegen Nachbar A klagen. Er wird die wesentliche Beeinträchtigung, die von den zehn Hunden des A ausgehen wird, zu dulden haben, da die Hundehaltung in dieser Siedlung als ortsüblich anzusehen ist.
In einem Urteil ist die zulässige Anzahl der Hunde auf fünf begrenzt worden. In dem Fall wurden ursprünglich 25 Hunde in einem Zwinger nahe der Grundstücksgrenze gehalten. Die Häuser der Parteien lagen nur sechs bis acht Meter auseinander. Die Tiere bekamen ihren Auslauf regelmäßig im Hofraum, unmittelbar an der Grundstücksgrenze entlang. Hier handelte es sich um eine erhebliche Einwirkung, so dass eine Begrenzung daher notwendig war. Nach menschlichem Ermessen, kann jeder sich vorstellen, dass so viele Tiere eine ordentliche Geräuschkulisse erzeugen können. Auch Geruchsbelästigungen können eine Entscheidung beeinflussen.
Hundezucht und Hundehaltung auseinander halten
Zum Teil wird sogar die Zucht von Hunden gerichtlich untersagt. An ein derartiges Verbot müssen jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. Zunächst müssen Hundehaltung und Hundezucht ganz genau auseinander gehalten werden. Verboten werden kann die Hundezucht nur dann, wenn gerade von ihr – also nicht von der Haltung der Hunde, sondern von der Zucht an sich – wesentliche Beeinträchtigungen ausgehen. Zucht bedeutet Verpaarung von zwei einer Rasse angehörender Tiere, Erzeugung von Nachkommen sowie die Aufzucht in den ersten Wochen. Wird nur mit wenigen Tieren und nur einem Wurf pro Jahr gezüchtet, wird in der Regel keine unzumutbare Störung der Nachbarn vorliegen. Welpen können nicht von Geburt an und auch nicht laut bellen. Zudem werden die Jungen oft in den ersten Lebenswochen im Haus gehalten und etwa ab der achten Lebenswoche bereits abgegeben, so dass die Nachbarn kaum bis gar nicht beeinträchtigt werden dürften.
Interressenabwägung muss vorgenommen werden
Zu beachten ist ferner, dass mit einem gänzlichen Verbot der Hundezucht in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und freien Entfaltung der Persönlichkeit des Züchters eingegriffen wird. Dieses Grundrecht beinhaltet unter vielem anderen auch das Recht, seinem Hobby, der Zucht von Hunden, nachzugehen. In solchen Fällen muss eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Persönlichkeitsentfaltung (Hundezucht) und dem Ruhebedürfnis der Nachbarn vorgenommen werden. Ein gänzliches Verbot kann nur in sehr seltenen Fällen ausgesprochen werden, da eine Zucht in überschaubarem Rahmen die Nachbarn nicht unangemessen und unverhältnismäßig beeinträchtigt. Wie gesagt, es muss Hobby bleiben und nicht in Gewerbe ausarten.
Andererseits kann der „liebe“ Nachbar die Vorkommnisse auch bei den zuständigen Behörden wie Ordnungsamt, Veterinäramt oder Bauordnungsamt anzeigen. Die Behörde muss die Situation vor Ort überprüfen und kann gegebenenfalls die Haltung, Aufzucht und Veräußerung von Hunden beschränken oder ganz untersagen. Für diese „öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ ist die einfache Anzeige beim Ordnungsamt ausreichend. Alles weitere veranlasst die Behörde selbst. Diese geht nach ihrem Ermessen gegen den Hundehalter vor. Allerdings schreiten die Ämter nur ein, wenn die Hunde nicht artgerecht gehalten werden oder gegen geltendes Baurecht verstoßen wird. Sollten sie Wind von solchen Versäumnissen bekommen, können die Behörden auch selbstständig tätig werden. Entsprechend den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer darf die Bauaufsichtsbehörde Maßnahmen treffen, die die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung nachbarrechtlicher Belange in den Wohngebieten sicherstellen.
Der Gesetzgeber unterteilt die Wohngebiete begrifflich in Kleinsiedlungsgebiete, allgemeine Wohngebiete und reine Wohngebiete. Für alle Gebiete ist anerkannt, dass das Halten einzelner Hunde im Grundsatz „Wohnen“ im Sinne einer Freizeitgestaltung ist. Überschreitet der Hundehalter jedoch die Grenzen eines Hobbys, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Dies kann schon bei drei fortpflanzungsfähigen Hündinnen und mehr der Fall sein. Hundehaltung oder -zucht als Gewerbe in Wohgebieten ist hiernach von vornherein als illegal anzusehen. Inzwischen ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahre 2002 anerkannt, dass auch in beschränktem Rahmen die Hundezucht von der Nutzung „Wohnen“ umfasst ist.
Maßgebend sind insoweit Lage
Die gebietsverträgliche Höchstzahl von Hunden, ab der eine „hobbymäßige“ Hundehaltung beziehungsweise -zucht mit dem Begriff des Wohnens ausgeschlossen erscheint, wird wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft bestimmt. Somit spielen Größe, Temperament und Unterbringung eine Rolle. Das Halten von zwei Hunden „ohne Zwinger“ gleich welcher Rasse dürfte im Regelfall immer von der Nutzung „Wohnen“ noch umfasst sein. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass das Halten von mehr als zwei Hunden prinzipiell als gewerblich und damit illegal anzusehen ist. Das ändert sich auch dann noch nicht zwingend, wenn regelmäßig gezüchtet wird. Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht Köln die Haltung von vier Hunden der Rasse „Bearded Collies“ und einen jährlichen Welpenwurf im Wohnhaus nicht beanstandet. Diese Entscheidung ist in der Berufungsinstanz vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigt worden. Anders läge die Sache, wenn bauliche Veränderungen am Wohnhaus vorgenommen worden wären oder Zwinger existierten.
In einem reinen Wohngebiet sind diese Ausführungen strikt zu beachten. Im Hinblick auf die ausschließliche Wohnnutzung in diesem Gebiet und die sich daraus ergebende höchstmögliche Wohnruhe kann unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelfall die Hundehaltung in einem Zwinger als illegal angesehen werden. „Allgemeine Wohngebiete“ dienen vorwiegend dem Wohnen. Gegenüber dem „reinen Wohngebiet“ bedeutet dies, dass die Haltung im Zwinger hier erlaubt ist. Aber nur, wenn die Hunde nach Art, Zahl und Immissionen noch zu einer angemessenen, den berechtigten Wohnerwartungen und Gewohnheiten entsprechenden Wohnnutzung gehören. Also das Ganze nicht übertrieben wird. Der Zwinger muss räumlich und funktionell von untergeordneter Bedeutung sein. Heißt auf deutsch: Der Betrachter sollte den „Hundepalast“ nicht mit dem Wohnhaus verwechseln können. Maßgebend sind insoweit Lage, Größe und die Gestaltung.
Einzelfälle aus der Rechtsprechung für reine und allgemeine Wohngebiete:
• Ein Hundezwinger mit sieben Boxen für eine Doggenzucht ist wegen unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Hundgebell nicht erlaubt.
• Die Unterbringung von zwei Schäferhunden in offenen Zwingern nahe der Nachbargrenzen wurde nicht genehmigt.
• Ein Hundezwinger für mehrere große Hunde tritt eigenständig neben die Wohnnutzung eines Grundstücks und ist daher unzulässig.
Bei den Kleinsiedlungsgebieten ist das Wohnen in Verbindung mit einer intensiven Gartenbaunutzung und oftmals einer Kleintierhaltung typisch. Wer sich in einem solchen Gebiet ansiedelt, muss folglich gewisse Auswirkungen der Tierhaltung hinnehmen. So ist Hundegebell tagsüber nicht zu beanstanden, solange das übliche Maß nicht überschritten wird. Wobei nächtliches Bellen oder Heulen zu vermeiden ist.
Nicht jeder Mensch hat den gleichen Zugang zu Hunden wie die Jäger
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 13. März 2003 entschieden, dass sogar in einem Mischgebiet (Wohnbebauung/Gewerbe) das Halten von mehr als einem Hund im Freien unzulässig sein kann. Zur Begründung hat das Gericht angeführt, dass in unmittelbarer Nähe zum Grundstück sich allgemeine Wohngebiete anschließen, so dass die Nachbarn zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ebenso vor wesentlichen Störungen zu schützen sind.
Dass die Gerichte unterschiedlich urteilen, ist nur allzu menschlich. Gleiches gilt auch für die Empfindung, was das Halten und Bellen von Hunden angeht. Nicht jeder Mensch hat den gleichen Zugang zu Hunden wie die Jäger. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, ist es ratsam, den Zwist im Einvernehmen beizulegen. Sollte dies nicht möglich sein, ist es wichtig, alles zu dokumentieren, was getan wurde, um das Problem zu vermindern oder abzustellen. Es könnte die Position bei einem eventuellen Gerichtstermin verbessern. Aber auch das ist noch keine Garantie für einen Sieg. Also, vertragen Sie sich bitte!
Ein gutes Einvernehmen mit den Nachbarn erspart einem oft den Anwalt. Bei aller Liebe zu Hunden sollte nicht vergessen werden, dass nicht alle Menschen diese Zuneigung teilen |