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Zu laut: Hausarrest für Herdenschutzhunde

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Eine Landwirtin aus dem Rhein-Sieg-Kreis (Nordrhein-Westfalen) muss nachts beim Schutz ihrer Tiere vor Wölfen auf den Einsatz ihrer Herdenschutzhunde verzichten.

Tagsüber draußen. Nachts müssen die Herdenschutzhunde einer Landwirtin aus dem Rhein-Sieg-Kreis ins Haus (Symbolbild: Ronald Rampsch /AdovbeStock)

Denn „in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden“, so das NRW-Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit bekannt gegebenem Beschluss (Aktenzeichen: 8 B 833/23 (I. Instanz: 9 L 736/23 VG Köln)) vom 04.10.2023 entschieden und damit die Beschwerde einer Landwirtin aus dem Oberbergischen Kreis gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Antragstellerin sei im Nebenerwerb als Landwirtin tätig und halte 46 Nutztiere auf Weideflächen, die unmittelbar an ein dörfliches Gebiet mit Wohnbebauung grenzen. Die Tiere würden sich während des Tages fast ausschließlich und in der Nacht zum überwiegenden Teil auf einer mit einem circa 1,20 m hohen Elektrozaun umgebenen Weidefläche aufhalten. Zum Schutz der Tiere vor Wölfen setze die Antragstellerin zusätzlich sieben Herdenschutzhunde ein, die rund um die Uhr häufig und andauernd bellen würden. Nach Beschwerden von Nachbarn habe die Gemeinde Windeck gegenüber der Antragstellerin angeordnet, die Herdenschutzhunde in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen. Das Verwaltungsgericht Köln habe den dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Auch die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht hatte nun keinen Erfolg.

„Zwar gehört in einer dörflich geprägten Umgebung Hundegebell in gewissem Umfang zur ortsüblichen Geräuschkulisse. Auch ist der Herdenschutz als Zweck der Hundehaltung zu berücksichtigen. Ihr Gebell genießt jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn, nicht mehr als nach den Einzelfallumständen zumutbar gestört zu werden“, so der 8. Senat zur Begründung. Auch bei Würdigung der Einzelfallumstände überwiege das betriebliche Interesse der Antragstellerin nicht. Sie habe nicht nachgewiesen, auch während der Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz ihrer Herdenschutzhunde angewiesen zu sein. Sie verfüge über einen Stall, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Tiere unterbringen könne, und einen den aktuellen Förderrichtlinien entsprechenden Elektrozaun. Die Größe ihres Grundstückes ermögliche außerdem eine organisatorische Umstellung der Weidetierhaltung (ausreichend gegen Wölfe gesichertes Gatter für eine kleinere Weidefläche während der Ruhezeiten) – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Wolfsberaters. Angaben zur notwendigen Anzahl von Herdenschutzhunden für die überschaubare Anzahl ihrer Nutztiere würden ebenso fehlen wie der Nachweis, dass ihre Hunde nach einem anerkannten Standard als Herdenschutzhunde zertifiziert seien.

PM/fh


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