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Zweite Runde Jagd- und Wildtiermanagementgesetz

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30.09.2014

Das Kabinett in Baden-Württemberg hat am 30. September einen überarbeiteten Entwurf für das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz freigegeben. Der Landesjagdverband (LJV) kritisierte in einer Pressemeldung einige Regelungen als wenig praxistauglich oder gar überflüssig.

Deutlich lehnt er es ab, dass das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ermächtigt wird, wichtige Sachverhalte wie die Liste der jagdbaren Arten, die Jagd- und Schonzeiten oder die Umsetzung von Fütterungsregelungen durch Rechtsverordnung außerhalb eines parlamentarischen Verfahrens zu regeln.
 
Eine Ausnahme wurde von der generellen Wildruhe im März und April eingeräumt: Schwarzwild darf in dieser Zeit im Feld und bis 200 Meter in den Wald hinein bejagt werden. Auch vom Verbot der Wildfütterung kann es Ausnahmen geben. Andere Forderungen des LJV wurden nicht umgesetzt, zum Beispiel die Einführung einer Wildschadensausgleichskasse. Auch die Fuchsbejagung am Naturbau und der sachgerechte Einsatz von Totfangfallen, die der LJV erhalten will, wurden nicht berücksichtigt.
 
Einzige Lichtblicke: Bei der Herausnahme von Freiflächen aus der Bejagung aus ethischen Gründen sollen nur natürliche und keine juristischen Personen antragsberechtigt sein. Im Schalenmodell wurde die Jagd vom Wildmanagement besser differenziert. Und: Keine staatlichen Wildtiermanager in jedem Landkreis.
vk

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