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250 JVG – Kein Ersatz von Wildschäden an Erdbeerfeldern

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250 JVG – Kein Ersatz von Wildschäden an Erdbeerfeldern, Zäunung notwendig

Mark G. v. Pückler
I. Die Rechtsgrundlage
„Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten,
Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringung
anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung
ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können
bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.“ § 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz

II. Der Sachverhalt
Landwirt L. hatte in der Rheinebene großflächige Erdbeerfelder angelegt, an denen erheblicher Wildschaden entstanden ist. Er verlangte vom Pächter Schadensersatz.
Der Pächter verweigerte die Zahlung und wandte ein, dass es sich um Gartengewächse
handle, die nur bei Erstellung der üblichen Schutzvorrichtungen zu ersetzen seien.

III. Das Urteil
Das Gericht gab dem Pächter recht; es wies die Klage auf Wildschadensersatz ab, weil
es sich bei den Erdbeeren um „Freilandpflanzungen von Gartengewächsen“ handle,
und die üblichen Schutzvorrichtungen vom Geschädigten nicht errichtet worden seien.
An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Anbau von Erdbeeren
in der Umgebung (Ortenau) nahezu ausschließlich feldmäßig betrieben würde. Denn die Einstufung einer Pflanze als Gartengewächs hänge nicht vom Umfang und der Art des Anbaues in einem beschränkten Anbaugebiet ab (siehe Bundesgerichtshof, Urteil v. 8.5.1957 – V ZR 150/55 -, abgedruckt in LM, § 546 Zivilprozessordnung Nr. 25).
Dieses Ergebnis entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 BJG. Denn der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Freilandpflanzungen von Gartengewächsen einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt seien. Diese erhöhte Gefahr habe der Ersatzpflichtige nur dann zu tragen, wenn der Geschädigte die üblichen Schutzvorrichtungen errichtet habe. Erdbeerpflanzen könnten allenfalls dann als Feldgewächse eingestuft werden, wenn ihr feldmäßiger Anbau in einem größeren Gebiet derart im Vordergrund stünde, dass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielte. Das Anbaugebiet Ortenau stelle aber kein größeres Gebiet in diesem Sinne dar, denn hierzu wäre eine Fläche erforderlich, die dem überwiegenden Teil eines größeren
Bundeslandes entspräche. Landgericht Baden – Baden, Urteil vom 16.1.2003 – 3 S
42/02 –

Wildschäden an Erdbeerfeldern
Bei Erdbeerfeldern handelt es sich um „Freilandpflanzungen von Gartengewächsen“. Der Landwirt muss die aufwendige Kultur durch Zäune schützen – auch die vielen Spaziergänger wären dann außen vor. FOTOS: BURKHARD FISCHER

IV. Anmerkungen
Das Gesetz hat das Risiko von Wildschäden ausgewogen zwischen dem Ersatzpflichtigen
und dem Geschädigten verteilt:
● Schäden an Feldfrüchten (Getreide, Mais, Rüben, Kartoffeln, Rapps und ähnliche) und
an Forstkulturen mit den Hauptbaumarten des Revieres (zum Beispiel Fichte, Tanne,
Kiefer, Eiche, Buche) muss der Jagdausübungsberechtigte ersetzen, sofern er den Wildschadensersatz übernommen hat, auch wenn der Geschädigte die üblichen Schutzvorrichtungen nicht errichtet hat. Denn hierbei handelt es sich um Pflanzen,
die üblicherweise in jedem Revier großflächig vorkommen und daher dem Wild keinen besonderen Anreiz bieten.
● Sollen Schäden verhindert werden, so ist es Sache des Ersatzpflichtigen, die hierfür
notwendigen Maßnahmen zu treffen, zum Beispiel durch Errichtung eines Elektrozaunes
oder durch verstärkte Bejagung. Der Eigentümer der gefährdeten Flächen hat dies zu
dulden, sofern ihm Ersatz für die dadurch entstehenden Ausfälle geleistet wird, andernfalls
trifft ihn ein erhebliches Mitverschulden am Schadenseintritt. Macht der Eigentümer die
Maßnahmen unwirksam (zum Beispiel durch Unterbrechung des Stromflusses im Elektrozaun), so entfällt sein Ersatzanspruch vollständig.
● Schäden an Gartengewächsen, Obstgärten, einzelstehenden Bäumen und ähnlichen (siehe oben I.) sowie an Forstkulturen mit Nicht-Hauptholzarten sind hingegen nur
dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die üblichen Schutzvorrichtungen erstellt und instand gehalten hat. Denn diese Pflanzen kommen im Revier nur selten vor, so dass sie das Wild in besonderem Maße anlocken.
● Diese erhöhte Gefahr hat der Geschädigte selbst durch das Anpflanzen verursacht, also
muss er sie auf das Normalmaß herabsenken. Das geschieht durch die Errichtung und anschließende Instandhaltung der üblichen Schutzmaßnahmen.
● Unter üblichen Schutzvorrichtungen versteht man in der Regel Wildschutzzäune in
unterschiedlicher Höhe, je nach dem, welche Wildart abgehalten werden soll (Landesrecht
beachten, zum Beispiel NRW: Rot-, Dam- und Sikawild: 1,80 Meter; Muffelwild: 1,80 Meter, übrige Länder:
2,50 Meter, Rehwild: 1,50 Meter; Schwarzwild und Wildkaninchen: 1,20 Meter über und
30 Zentimeter in der Erde). Wurde die Erstellung dieser Schutzvorrichtungen unterlassen,
oder waren sie nicht intakt, zum Beispiel weil der Sturm einen Baum auf den Zaun geworfen hat, so gibt es keinen Wildschadensersatz, der Anspruch entsteht erst gar nicht.
● Daran ändert auch nichts, wenn die Errichtung eines Wildschutzzaunes aus baurechtlichen Gründen verboten ist (zum Beispiel Zäune im Außenbereich, die nicht einem
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sondern dem privaten Anbau von Obst
oder Gemüse für den Eigenverbrauch, siehe WuH 19/1999, Seite 72). Ist ein solcher Anbau ohne Zaun wegen der Wildschäden zwecklos, so ist das Grundstück für den Anbau dieser Pflanzen lagebedingt nicht geeignet, es kann nur in anderer Weise (zum Beispiel als Feld
oder Wiese) genutzt werden.
● Erdbeeren sind typische Gartengewächse. Werden sie außerhalb eines Gartens großflächig maschinell angebaut so handelt es sich um sogenannte „Freilandpflanzungen
von Gartengewächsen“. In beiden Fällen sind die üblichen Schutzvorrichtungen notwendig.
Nur dann, wenn sie in einem überregionalen Gebiet feldmäßig angebaut werden,
können sie zu einer Feldfrucht werden. Dann sind Wildschäden auch ohne die Errichtung
der üblichen Schutzmaßnahmen zu ersetzen.

V. Ergebnis
1. Wildschäden an Obst- und Gemüsegärten, Gartengewächsen und sonstigen Sonderanpflanzungen sind nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die üblichen Schutzvorrichtungen errichtet und instand gehalten hat.
2. Gartengewächse werden nicht schon dadurch zu Feldfrüchten, dass sie maschinell
auf einem Feld angebaut werden.
3. Nur wenn das Gewächs in einer Region, die etwa dem überwiegenden Teil eines
größeren Bundeslandes entspricht, feldmäßig angebaut wird, kann es als Feldfrucht
eingestuft werden.


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