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344 JVG – WILDSCHÄDEN IN BEFRIEDETEN BEZIRKEN

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344 JVG – WILDSCHÄDEN IN BEFRIEDETEN BEZIRKEN, Kein Ersatz!

344 JVG

Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
1. Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz ganz oder teilweise übernommen, so trifft ihn die Ersatzpflicht. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt aber in dem Umfang bestehen, in dem der Geschädigte von dem Pächter keinen Ersatz erlangen kann. § 29 Abs. 1 BJagdG 2. In befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. § 6 BJagdG

II. Der Sachverhalt
Im Oktober 2007 floh eine Rotte Schwarzwild durch den Ort B. in Niedersachsen. In Panik geraten, beschädigte das Wild den Gartenzaun eines eingefriedeten Hausgrundstücks. Nach den Feststellungen des Wildschadensschätzers betrug der Schaden rund 1 200 Euro. Der Geschädigte meldete den Schaden rechtzeitig bei der Gemeinde an, diese lehnte einen Ersatz des Schadens ab. Der Eigentümer ging vor Gericht.

III. Das Urteil
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Geschädigten hob das Landgericht das Urteil auf und gab der Klage statt, weil der Wortlaut des § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG alle Grundstücke ohne Einschränkung erfasst, also auch befriedete Bezirke. Auf die Revision des Jagdpächters entschied der Bundesgerichtshof, dass der Schaden nicht zu ersetzen ist. Zur Begründung wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass Wildschäden in befriedeten Bezirken nicht unter den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG fallen, auch wenn das aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht hervorgeht. Das ergebe sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage. Die Haftung für Wildschäden stelle einen Ausgleich dafür dar, dass die Eigentümer bejagbarer Grundstücke das Wild auf ihren Flächen dulden müssen und ihnen keine ausreichenden Abwehrmöglichkeiten gegen Wildschäden zur Verfügung stehen. Allein der Jagdausübungsberechtigte sei imstande und befugt, Wildschäden durch Jagdausübung, Wildfütterung und Hegemaßnahmen zu verhindern. Anders sei die Lage bei befriedeten Bezirken. Hier ruht die Jagd, sodass allein die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke Wildschäden verhindern können. Außerdem seien die Eigentümer befriedeter Bezirke nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft, sodass sie nicht zu Umlagen für den Ersatz von Wildschäden an bejagbaren Flächen anderer Eigentümer herangezogen werden können. Auch stehe ihnen kein Anspruch auf einen Anteil am Reinertrag aus der Jagdnutzung zu. Es sei unerheblich, dass das Landesjagdgesetz Niedersachsen keinen ausdrücklichen Ausschluss von Wild schäden in befriedeten Bezirken vorsieht. Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. 3. 2010 – III ZR 233/09 –

IV. Anmerkungen
Mit diesem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof eine alte Streitfrage entschieden und klargestellt: Wildschäden in befriedeten Bezirken in allen Bundesländern sind nicht zu ersetzen, auch wenn das Landesrecht das nicht ausdrücklich sagt, wie zum Beispiel in Niedersachsen. Wenn also Triebe, Knospen oder Blüten von Obst, Gemüse und Blumen im Hausgarten am Ortsrand vom Rehwild verbissen werden oder das Schwarzwild nach Engerlingen wühlt, weil die Einfriedigung nicht dicht oder defekt ist, sind diese Schäden nicht zu ersetzen. Zu ergänzen ist noch, dass für die Flächen der befriedeten Bezirke in der Regel keine Pacht zu zahlen ist, weil auf ihnen die Jagdausübung untersagt ist. Der Pächter erwirbt nicht das Jagdausübungsrecht auf diesen Flächen, also muss er dafür auch nichts bezahlen. Innerhalb befriedeter Bezirke steht den Eigentümern / Nutzungsberechtigten ein „beschränktes Jagdausübungsrecht“ zu. Sie dürfen – je nach Landesrecht – zum Schutz ihrer Gartenpflanzen und Haustiere (Geflügel) Wildkaninchen und Haarraubwild ohne Jagdschein fangen, töten und sich aneignen. Die Einzel heiten hierzu sind dem jeweiligen Landesrecht zu entnehmen.

V. Ergebnis
1. Wildschäden in befriedeten Bezirken sind nicht zu ersetzen. Das gilt auch dann, wenn das Landesrecht einen solchen Ausschluss nicht vorsieht. 2. Die Eigentümer befriedeter Bezirke Foto: Manfred Mehner sind nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft. Sie müssen daher keine Umlagen an die Jagdgenossenschaft zur Deckung fremder Wildschäden zahlen. 3. Die Eigentümer haben auch keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Reinertrag aus der Jagdnutzung, weil auf ihren Grundstücken die Jagd ruht, für ihre Flächen also keine Jagdpacht gezahlt wird, und sie nicht der Jagdgenossenschaft angehören.

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