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386 JVG – Knackpunkte des Waffenrechts (1. Teil)

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386 JVG – Knackpunkte des Waffenrechts (1. Teil) ERWERB UND VERLUST VON SCHUSSWAFFEN

Mark G. v. Pückler

386 JVG

Das Waffengesetz ist ein Sicherheitsgesetz. Es soll die Allgemeinheit vor Gefahren durch den Umgang mit Waffen schützen. Sein Leitmotiv lautet daher: „So wenige Waffen wie möglich ins Volk!“ Entsprechend streng sind die Vorschriften. Bereits ein geringfügiger, folgenloser Verstoß kann zur Unzuverlässigkeit und damit zum Verlust der Waffen und Munition sowie des Jagdscheins und des Jagdrevieres führen.

I. Erwerb von Schusswaffen und Munition

1. Der Erwerb von Schusswaffen und Munition für Jäger erfolgt abgestuft, je nach der Art ihres Jagdscheins. Inhaber eines Jahresjagdscheins sind besser gestellt als Tagesjagdscheininhaber, Inhaber eines Jugendjagdscheins können nur sehr eingeschränkt Waffen und Munition erwerben.

Definition: Nach dem Gesetz „erwirbt“ eine Waffe, wer die „tatsächliche Gewalt“ über sie erlangt, das heißt, wer den tatsächlichen Zugriff auf sie hat (Anlage 1 zum WaffG, 2. Abschnitt, Nr.1). Dies erfolgt zumeist durch Aushändigung der Waffe oder bei Zusendung durch den Erhalt der Sendung. Auf das Eigentum an der Waffe kommt es nicht an, auch der Dieb erwirbt die Waffe, wenn auch illegal. Das Gesetz geht von der Gefahrenquelle aus, und die liegt bei demjenigen, der den Zugriff auf die Waffe hat.

2. Inhaber eines Jahresjagdscheins

a. Langwaffen: Inhaber eines Jahresjagdscheins können allein gegen Vorlage ihres Jagdscheins Langwaffen und Langwaffenmunition erwerben (§ 13 Abs. 3 WaffG). Ein Bedürfnis hierfür wird vom Gesetz unterstellt. Das gilt auch für legale Halbautomaten. Jedoch ist das Schießen mit ihnen auf Wild verboten, wenn sie insgesamt mit mehr als drei Patronen geladen sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 2c BJagdG).

Nach dem Erwerb (Erhalt) muss der Jäger innerhalb von zwei Wochen die Eintragung der Waffe in eine neue oder bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (WBK) beantragen. Vom Erwerb ausgeschlossen sind lediglich solche Waffen und Munition, die nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind.

Beachte: Wird der Jagdschein nicht lückenlos verlängert, so wird der Besitz der Langwaffenmunition während der jagdscheinlosen Zeit illegal. Denn der Jagdschein begründet das Recht zum Erwerb und Besitz der Munition. Wird er nicht verlängert, endet das Besitzrecht. Deshalb wird in Nr. 13.5 WaffVwV empfohlen, vorsorglich eine Munitionsbesitzerlaubnis in die WBK eintragen zu lassen. Gleiches gilt für den Tagesjagdschein nach Ablauf.

b. Kurzwaffen: Der Erwerb von Kurzwaffen ist strenger geregelt, weil Kurzwaffen gefährlicher seien. Hier genügt der Jahresjagdschein nicht, vielmehr ist ein Voreintrag in die WBK erforderlich. Das bedeu

tet, dass zuerst die behördliche Erlaubnis zum Erwerb einer Kurzwaffe in der WBK eingetragen sein muss. Dann kann gegen Vorlage dieses Voreintrags die beantragte Waffe erworben werden. Anschließend ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen der Erwerb schriftlich anzuzeigen und die WBK zur Eintragung vorzulegen (§ 10 Abs. 1 und 1a WaffG). Für Inhaber eines Jahresjagdscheins unterstellt das Gesetz ein Bedürfnis für zwei Kurzwaffen (§ 13 Abs. 2 WaffG). Der Erwerb von Kurzwaffenmunition erfolgt aufgrund einer in die WBK eingetragenen Munitionserwerbserlaubnis.

3. Inhaber eines Tagesjagdscheins

Inhaber eines Tagesjagdscheins müssen für den Erwerb von Lang- und Kurzwaffen glaubhaft machen, dass sie die Waffe für die Jagdausübung oder das jagdliche Schießen benötigen (§ 13 Abs. 1 WaffG). Nach Voreintrag der Erwerbserlaubnis kann die Waffe sodann erworben werden (s. o.).

Langwaffenmunition können Tagesjagdscheininhaber gegen Vorlage ihres Jagdscheins erwerben, Kurzwaffenmunition nur aufgrund einer in die WBK eingetragenen Munitionserwerbserlaubnis.

4. Inhaber eines Jugendjagdscheins

Inhaber eines Jugendjagdscheins dürfen noch keine Schusswaffen und Munition erwerben, weil sie noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 2 Abs. 1 WaffG). Ausnahme: Nur für die Dauer der tatsächlichen Jagdausübung und des jagdlichen Schießens dürfen sie Waffen und Munition vorübergehend erwerben, besitzen, führen und mit ihnen schießen. Danach muss die Waffe dem Berechtigten zurückgegeben werden. Jagen dürfen sie nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, diese muss jagdlich erfahren sein (= mit bestandener Jägerprüfung und Jagdpraxis). Außerdem gilt: keine Teilnahme als Schütze auf Gesellschaftsjagden (§ 16 BJagdG).

II. Verlust der Schusswaffen und Munition

1. Das Gesetz erlaubt den Besitz von Schusswaffen und Munition nur Personen, die insbesondere zuverlässig und persönlich geeignet sind und ein Bedürfnis für den Waffenbesitz haben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist eine Erlaubnis zu versagen. Wird das Fehlen erst nachträglich bekannt, werden die Erlaubnisse zurückgenommen. Entfällt eine der Voraussetzungen erst nachträglich, werden sie widerrufen (§ 45 WaffG). Zugleich wird dem Waffenbesitzer aufgegeben, seine Waffen und Munition innerhalb einer festgelegten Frist entweder einem Berechtigten zu überlassen oder sie dauerhaft unbrauchbar zu machen. Die WBK ist unverzüglich zurückzugeben (§ 46 WaffG).

2. Verlust wegen Unzuverlässigkeit

a. Wegen Begehung einer Straftat ist unzuverlässig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), • wer wegen eines Verbrechens verurteilt wurde. Dauer: zehn Jahre ab Rechtskraft

• ebenso wer wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat (jeder Art, z. B. Steuerdelikt) zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dauer: zehn Jahre ab Rechtskraft

• „in der Regel“ unzuverlässig ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG), wer wegen einer

vorsätzlichen Straftat (jeder Art) oder einer fahrlässig begangenen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen oder Munition, einer fahrlässig begangenen gemeingefährlichen Straftat (zum Beispiel Trunkenheit im Verkehr) oder einer fahrlässigen Straftat nach dem WaffG oder BJagdG zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Gleiches gilt bei zwei geringeren Geldstrafen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine fünf Jahre verstrichen sind. Dauer: fünf Jahre ab Rechtskraft.

Von dieser „in der Regel“ können in besonders geringfügen Fällen („Bagatellen“) Ausnahmen gemacht werden, wenn sich aus den Tatumständen ergibt, dass die Zweifel an der Zuverlässigkeit im konkreten Fall nicht berechtigt sind. Solche Fälle sind jedoch sehr selten. Es genügt nämlich nicht, dass der Betroffene einen guten Leumund hat oder seit Jahrzehnten korrekt mit Waffen umgegangen ist. Dies wird nach der Rechtsprechung als selbstverständlich vorausgesetzt.

• Beachte: Ist die Strafe geringer als 60 Tagessätze oder wird das Strafverfahren gar wegen geringer Schuld eingestellt und handelt es sich um eine vorsätzliche Straftat nach dem WaffG oder BJagdG, so bejahen die Gerichte zumeist einen „groben Verstoß“ gegen diese Gesetze. Die Folge ist, dass der Betroffene zwar nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, sondern nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als unzuverlässig anzusehen ist. Bei anderen Straftaten verbleibt es aber bei der Grenze von 60 Tagessätzen.

b. Wegen fehlerhaften Umgangs mit der Waffe liegt Unzuverlässigkeit vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene

• Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

• mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig (zum Beispiel Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften) oder sachgemäß umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren wird;

• Waffen oder Munition an einen Nichtberechtigten überlassen wird.

Dauer: Je nach Schwere des Verstoßes im konkreten Fall

3. Verlust wegen fehlender persönlicher Eignung

a. Die persönliche Eignung verlangt körperliche, geistige und charakterliche Eignung für den Umgang mit Waffen und Munition. Sie fehlt bei (§ 6 Abs. 1 WaffG):

• Geschäftsunfähigkeit

• Alkohol- oder Drogenabhängigkeit

• psychischen Erkrankungen, Debilität

• körperlichen Beeinträchtigungen

(z. B. Erblindung, starkes Zittern)

• Neigung zu Gewalttätigkeiten (Jähzorn)

• Gefahr eines unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs mit Waffen oder Munition aus sonstigen Gründen

• konkreter Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung

Folgen: Wie bei Unzuverlässigkeit

b. Bestehen aufgrund von Tatsachen lediglich Bedenken an der persönlichen Eignung, wird dem Betroffenen aufgegeben, auf seine Kosten ein amts-, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine Eignung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Kommt er dem nicht nach, kann die Waffenbehörde das Fehlen der Eignung vermuten.

4. Verlust wegen Wegfalls des Bedürfnisses

Entfällt das Bedürfnis, beispielsweise wegen Alters, Krankheit oder mehrerer jagdscheinloser Jahre, so sind ebenfalls die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen mit den bereits genannten Folgen. Wer also seine Waffen vererben will, sollte nach Möglichkeit regelmäßig seinen Jagdschein verlängern lassen.

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