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405 JVG: Auf Drückjagden – Stöberhundführer sind unfallversichert

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I. Der Fall

Auf einer Drückjagd auf Schwarzwild stolperte der Führer zweier Stöberhunde und prallte mit dem Gesicht gegen einen Baum. Aufgrund seiner erheblichen Verletzungen beantragte er bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Leistungen wegen eines Arbeitsunfalles. Die LBG lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall einzustufen und den Verletzten entsprechend zu entschädigen. Sie verwies darauf, dass der Hundeführer nicht als weisungsgebundener Arbeitnehmer, sondern als selbstständiger Unternehmer tätig gewesen sei. Denn bei Ausübung seiner Tätigkeit habe er seine eigenen Hunde auf eigenes Risiko eingesetzt, speziellen Verpflichtungen und Weisungen des Jagdherrn habe er nicht unterlegen.

Verletzt sich ein Stöberhundführer auf einer Drückjagd, wird dies als Arbeitsunfall eingestuft, soweit er nicht als selbstständiger Unternehmer (bezahlter Meuteführer) tätig war.
Foto:Martin Otto

II. Das Urteil

Das Sozialgericht wies die Klage des Hundeführers ab. Auf dessen Berufung hob das Landessozialgericht das Urteil auf und erkannte die Verletzungen als Arbeitsunfall an. Die hiergegen erhobene Revision der LBG blieb ohne Erfolg. Der Sturz des Hundeführers sei als
Arbeitsunfall einzustufen, so das höchste Sozialgericht, weil er sich bei Ausübung einer unfallversicherten Tätigkeit ereignet hat.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes unfallversichert. Der Hundeführer war ein „Beschäftigter“ in diesem Sinne, weil er seine Tätigkeit unter Eingliederung in den Jagdbetrieb und nach Weisung der Jagdleitung ausgeübt hat. Zur Entgegennahme von Anweisungen hat er ein Funkgerät mitgeführt. Mit dem Aufspüren und Zudrücken des Wildes hat er einen wichtigen Teil im Zusammenwirken aller Beteiligten wahr­­- genommen. Das sei weder eine bloße Gefälligkeit noch eine selbstständige Betätigung gewesen. Vielmehr habe ­er mit dem Aufstöbern und Zudrücken des Wildes objektiv eine weisungsgebundene unselbstständige Arbeit als ­„Beschäftigter“ verrichtet, zu der er sich aufgrund eines zuvor vereinbarten Auftragsvertrages gemäß § 662 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet hatte.

Die Teilnahme an der Jagd erfolgte somit nicht auf der Grundlage einer Jagdeinladung, sondern zur Erfüllung eines verbindlichen Auftrags nach Weisung des Jagdleiters. Hierbei sei unerheblich, dass diese Betätigung auch aus Jagdleidenschaft und unentgeltlich erfolgt ist. Die gewährte Aufwandsentschädigung von 45 Euro sei keine Arbeitsvergütung, sondern lediglich ein Ersatz für entstandene Aufwendungen. Bundessozialgericht, Urteil v. 6.9.2018 – B 2 U 18/17 R –

III. Anmerkungen

1. Endlich mal wieder ein erfreuliches und nachvollziehbares Urteil eines obersten Gerichtes nach den überraschenden Entscheidungen zu Halb­automaten und Schalldämpfern. Und höchste Zeit war es auch, damit un­selbstständige Hundeführer auf den zahlreichen Drückjagden geschützt sind, denn die gesetzliche Unfallversicherung haftet auch bei selbst verschuldeten ­Eigenschäden, außer bei Vorsatz. Wer also aus Fahrlässigkeit stolpert und sich verletzt, erhält die Leistungen der Versicherung, obwohl er selbst schuld war. Anders im Haftungsrecht, dort erhält man nur Ersatz, wenn ein anderer den Schaden schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verursacht hat.

2. Bereits 1996 hatte das Landessozialgericht München ein ähnliches Urteil gefällt. Damals wurde eine Hundehalterin auf einer Drückjagd von einem krankgeschossenen Keiler überrannt, wodurch sie einen Knöchelbruch erlitt. Die Hundehalterin sei versichert, so das Gericht, weil sie nicht als Jagdgast an der Jagd teilgenommen habe, sondern als Jagdgehilfin. Eine Jagderlaubnis habe sie nicht erhalten, den mitgeführten Revolver durfte sie nur zum Selbstschutz und Fangschuss verwenden. Folglich habe sie nur Hilfsdienste geleistet. Landessozialgericht München, Urteil vom 22.10.1996 –
L 17 U 383/95 -, WuH 21/1998, S. 66.

3. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung ist zwischen Jagdausübungsberechtigten und ihren Helfern einerseits und Jagdgästen andererseits zu unterscheiden. Erstere sind versichert, letztere nicht. Das beruht darauf, dass Jagdausübungsberechtigte als land­wirtschaftliche Unternehmer eingestuft werden und Jagdhelfer als ihre Arbeitnehmer (Jagdaufseher, Treiber, sonstige Helfer). Selbst ihre Ehegatten und Kinder sind versichert, wenn sie sich bei Revierarbeiten oder auf der Hin- und Rückfahrt verletzen.

4. Jagdgäste sind grundsätzlich nicht unfallversichert, weil sie nicht dem „Betrieb Jagd“ angehören, sondern auf Einladung privat zum Vergnügen jagen. Anders ist es aber, wenn sie als aktive Jagdhelfer eingesetzt werden und hierbei Tätigkeiten verrichten, die üblicher Weise von Treibern, Jagdaufsehern oder Jagd-
helfern ausgeführt werden. Beispiele sind der Bau oder die Mithilfe bei der Errichtung eines Hochsitzes, beim Anlegen eines Wildackers oder bei der Verwendung als Treiber.

Jagdgäste sind grundsätzlich nicht unfallversichert. Werden sie verletzt, haftet der Verursacher bei Verschulden
nach Zivilrecht.
Foto: Michael Stadfeld

5. Hierzu ein Beispiel: Auf einer Drückjagd wurde ein Jagdgast angewiesen, in der Treiberkette mitzugehen. Beim Durchdrücken einer Dickung gab er einen Schuss ab, der seinen Nachbartreiber schwer verletzte. Die LBG hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, weil der Jagdgast im Moment der Schussabgabe als Treiber fungierte. Die rechtliche Folge davon war jedoch, dass der Verletzte dadurch seine wesentlich höheren Schadensersatzansprüche gegen den Jagdgast verlor, weil die Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung diese Ansprüche verdrängt (§ 105 Sozialgesetzbuch VII).

6. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt neben anderen Leistungen nur einen geringen, pauschalierten Verdienstausfall/Unfallrente und kein Schmerzensgeld, setzt aber auch keine Fahrlässigkeit des Schützen voraus und gilt auch für selbst verschuldete Eigenschäden. Die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gelten nicht für Eigenschäden. Sie setzen ein Verschulden des Täters voraus und gewähren einen am Einkommen des Verletzten bemessenen, oft höheren Verdienstausfall sowie ein Schmerzensgeld. Deshalb hatte der verletzte Treiber gegen die Anerkennung eines Arbeitsunfalles
geklagt. Wäre der Jagdgast nicht als Treiber eingesetzt worden und daher nicht versichert gewesen, hätte der
Geschädigte wesentlich höhere Leistungen erhalten. Landgericht Koblenz, ­Urteil vom 27.2.2004 – 10 O 242/03 –

IV. Ergebnis

1. Auf einer Drückjagd sind unentgeltliche Stöberhundführer in der Regel in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, weil sie in das Jagdgeschehen voll integriert und weisungsgebunden sind. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Jagd und sind daher als versicherte Jagdgehilfen einzustufen. Anders wohl, wenn die Hunde gewerbsmäßig gegen Entgelt, also unternehmerisch eingesetzt werden, zum Beispiel bei professionellen Meuteführern.

2. Als Jagdgehilfen erhalten sie Ersatz bei Eigenverschulden sowie bei Verletzungen durch die Jagdausübungsberechtigten und Jagdgehilfen des Jagdbezirks. Weitergehende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, außer bei Verletzungen durch Jagdgäste.

3. Jagdgäste sind grundsätzlich nicht unfallversichert. Werden sie verletzt, haftet der Verursacher bei Verschulden nach Zivilrecht auf vollen Schadensersatz. Anders ist es, wenn sie bei einer Tätigkeit verletzt werden, die üblicherweise von Jagdgehilfen verrichtet wird. Beispiele: Hochsitzbau, Anlage eines Wildackers, aber auch Nachsuchen auf Wild, das ein anderer Schütze krank­geschossen hat, auf Weisung des Jagdherrn. Bei diesen Tätigkeiten ist der Jagdgast als Jagdgehilfe im Jagdbetrieb tätig und daher wie ein Treiber unfallversichert.

4. Überlegt sich jemand, ob er Jäger werden will, sollte er probeweise nicht als Treiber mitgehen, sondern lediglich als Beobachter außerhalb des Jagdgeschehens. Dann erhält er zwar keinen Ersatz, wenn er stolpert und sich den Knöchel bricht, wohl aber einen an
seinem Einkommen bemessenen Verdienstausfall und Schmerzensgeld, wenn er von einem Teilnehmer der Jagd aus Fahrlässigkeit verletzt wird. Für den Ersatz dieses Schadens ist die Jagdhaftpflichtversicherung zuständig.

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