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407 JVG: Tresorschlüssel ordnungsgemäß aufbewahrt

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I. Der Fall

Jäger J. war im Urlaub, seine Waffen hatte er in seinem Waffenschrank eingeschlossen. Den Ersatzschlüssel verwahrte er in einer Geldkassette im Kleiderschrank. Während seiner Abwesenheit wurde in sein Haus einge- brochen. Die Diebe fanden die Kassette und öffneten sie unter Einsatz von Werkzeugen und hoher Gewalt. Anschließend entwendeten sie einen Teil der Waffen.

Die Waffenbehörde widerrief die waffenrechtlichen Erlaubnisse des J. und forderte ihn auf, seine Waffen und Munition innerhalb eines Monats ab Rechtskraft einem Berechtigten zu übergeben oder sie unbrauchbar ma- chen zu lassen. Zur Begründung führte sie aus, dass J. unzuverlässig sei, weil er seine Waffen und Munition nicht sorgfältig aufbewahrt habe. Es sei nicht erwiesen, dass die Kassette die Sicherheitsstufe „A“ besessen habe, die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Behältnis ohne die für die Waffen vorgeschriebene Sicherheitsstufe entspreche nicht den Vorschriften.

II. Das Urteil

Das Gericht gab J. Recht. Es hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit auf und legte dem Land die Kosten des Ver- fahrens auf. Zur Begründung verwies es zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Unzuverlässigkeit zu bejahen ist, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt eine (nur) „gewisse Wahrscheinlichkeit“ für ein künftiges Fehlverhalten des Betroffenen beim Umgang mit Waffen oder Munition anzunehmen ist. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit sei dafür nicht erforderlich, ein Restrisiko werde angesichts der Gefahren nicht hingenommen.

Vorliegend bestehe keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass J. künftig mit seinen Waffen und der Munition nicht sorgfältig umgehen werde. Ob die Kassette tatsächlich die Sicherheitsstufe „A“ besaß oder nicht, sei unerheb- lich. Denn das Gesetz schreibe an keiner Stelle vor, dass der Schlüssel ebenfalls in einem Tresor mit der für die eingelagerten Waffen nötigen Sicherheitsstufe aufbewahrt werden muss. Auch aus sonstigen Gründen sei der Schlüssel nicht unsorgfältig aufbe- wahrt worden, insbesondere habe er „nicht offen im Wohnhaus“ herumgelegen oder ohne „nennenswertes Hindernis“ griffbereit in der Nähe des Waffenschrankes oder an einer anderen Stelle gelegen. Vielmehr sei er in einer verschlossenen Geldkassette aufbewahrt worden, einem stabilen Behältnis, das nur mit Werkzeugen und unter Anwen- dung erheblicher Gewalt habe geöffnet werden können. Bei dieser Sachlage sei nicht von einem fahrlässigen Verhalten des J. und damit auch nicht von einer unsorgfältigen Aufbewahrung auszugehen.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 21.2.2019 – 20 K 8077/17 –

Befindet sich der Schlüssel in einem stabilen verschlossenen Behältnis wie einer Geldkasette, ist er „sorgfältig“ im Sinne des Gesetzes aufbewahrt.
Foto: Hersteller, Mohamed Saber/istockphoto.com

III. Anmerkungen

1. Keine Gesetzesvorschrift

Endlich ein Urteil, das sich mit der Aufbewahrung des Tresorschlüssels befasst und zu einem vernünftigen Ergebnis kommt. Denn tatsächlich gibt es weder im Waffengesetz noch in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung eine rechtliche Vorschrift zur Aufbewahrung des Tresorschlüssels. Das hat sich auch nicht durch die Verschärfung der Aufbewahrung im 2. Waffen- änderungsgesetz geändert. Auch die wichtigen Verwaltungsvorschriften zum WaffG enthalten hierzu keinerlei Hinweis.

2. Einzelfallprüfung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sind ­Personen unzuverlässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgerecht umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren. Hierbei handelt es sich um eine absolute Unzuverlässigkeit, die auf inkorrektem Umgang mit der Waffe oder Munition beruht und daher unwiderlegbar ist.
Nach obigem Urteil muss mangels einer gesetzlichen Regelung in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Waffenbesitzer alles Nötige getan hat, um den Schlüssel vor dem Zugriff Nichtberechtigter zu sichern. Zu diesen Nichtberechtigten gehören auch die Familienangehörigen, sofern sie nicht selbst einen Jagdschein besitzen. Sie dürfen daher keinesfalls Zugriff auf den Schlüssel haben oder den Zahlencode kennen. Der Schlüssel darf nicht irgendwo in der Wohnung herumliegen, noch ohne erhebliches Hindernis griffbereit sein.
Aus dem Urteil folgt ferner, dass die Kassette mit dem Schlüssel zwar nicht den gleichen Sicherheitsstand haben muss wie der zugehörige Waffenschrank, wohl aber ein relativ stabiles Behältnis sein sollte, das nur mit Werkzeugen und erheblicher Gewaltanwendung geöffnet werden kann. Auch sollte die Kassette sich nicht in unmittel­barer Nähe des Waffenschrankes befinden und möglichst verdeckt sein, damit sie nicht sofort sichtbar ist.

IV. Ergebnis

1. Der Tresorschlüssel darf in einer stabilen Geldkassette, die nur mit Gewalt und Werkzeugen geöffnet werden kann, abseits des Waffenschrankes aufbewahrt werden. Empfehlenswert ist ein Zahlenschloss, sonst verschiebt sich das Problem auf die Aufbewahrung des Schlüssels der Kassette.

2. Der Schlüssel des Waffenschrankes darf nicht irgendwo in der Wohnung herumliegen, auch nicht in einer jedem zugänglichen Schublade oder am Schlüsselbrett usw.

3. Wer sich künftig einen Waffenschrank kauft, sollte sich unbedingt für einen mit schlüssellosem Verschluss entscheiden, um das Schlüsselproblem zu umgehen.

4. Mangels einer gesetzlichen Regelung ist eine stabile Geldkassette mit Zahlenschloss nur eine, aber nicht die einzige Lösung. Andere gleichwertige Maßnahmen können daher durchaus ebenfalls genügen.
Einsender des Urteils: RA Stephan Hertel, Remscheid

Mark G. v. Pückler

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