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Nutzerverbände gegen Zersplitterung des Deutschen Jagdrechts

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Die vom Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften betroffenen Verbände haben sich am 13. Juli einhellig für eine bundeseinheitliche Anpassung des Bundesjagdgesetzes ausgesprochen.

Laut eines gemeinsamen Standpunktepapiers der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer, des Deutschen Jagdschutzverbandes, Deutschen Forstwirtschaftsrats, Deutschen Bauernverbandes, der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW) und der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände (ARGE) dürfe eine Umsetzung des Urteils durch den Gesetzgeber auf keinen Fall zu einer Zersplitterung des Jagdrechtes führen. Auch dürfe sie nicht die Zielsetzung des Bundesjagdgesetzes gefährden. Das deutsche Jagdrechtssystem schütze grundsätzlich in hervorragender Weise das Allgemeinwohl und die Rechte Dritter.
 
Die Möglichkeit, einzelne Grundstücke aus der Bejagungspflicht zu nehmen, sei auf begründete Ausnahmefälle zu beschränken. Denn das Urteil des EGMR beziehe sich nur auf die Jagdablehnung aus Gewissensgründen. Wichtige Belange des Allgemeinwohls, wie Tierseuchenprävention, grundrechtlich geschützte Interessen Dritter oder die Wildschadenshaftung müssten berücksichtigt werden.
 
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 entschieden, dass ein Grundbesitzer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, unverhältnismäßig in seinem Eigentumsrecht verletzt sein kann, wenn er die Jagdausübung auf seinen Grundstücken dulden muss. Die vom Gerichtshof angenommene Verletzung der Eigentumsrechte bezieht sich damit ausschließlich auf die flächendeckende Bejagungspflicht. Weder die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften wurden von den Richtern kritisiert. Dies ist vor allem aus Sicht der direkt betroffenen Vertreter der Jagdgenossenschaften entscheidend.
 
Bis zur Umsetzung des Urteils gilt die bestehende Rechtslage fort. Insbesondere ermöglicht das Urteil noch keinen Austritt aus der Jagdgenossenschaft, da Gerichte und Verwaltung einer neuen gesetzlichen Regelung nicht vorgreifen dürfen. Jetzt schon eingehende Anträge müssen daher zurückgestellt werden. mh


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