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252 JVG – Wildschaden verspätet angemeldet (6)

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252 JVG – Wildschaden verspätet angemeldet (6) Kontrolle mindestens monatlich.

Mark G. v. Pückler
I. Die Rechtsgrundlage
„Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten
hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte
Grundstück zuständigen Stelle anmeldet.“ § 34 S. 1 BJG II. Der Sachverhalt Landwirt L. hatte ein Feld mit Winterweizen bestellt. In den Monaten Dezember und Januar stellte er Wildschäden durch Schwarzwild fest. Eine Anmeldung dieser Schäden erfolgte zunächst nicht. Erst am 30. März ging bei der Gemeinde die Schadensanzeige ein. In dem folgenden Ortstermin stellte der Wildschadensschätzer einen Schaden von 8 400 DM fest. Die Gemeinde wies den Anspruch zurück. Der Wildschaden sei verspätet angemeldet worden, weil er bereits im Dezember und Januar entstanden sei. Der Landwirt ging vor Gericht.

III. Das Urteil
Das Gericht gab dem Pächter recht; es wies die Klage auf Wildschadensersatz ab, da der Landwirt den Schaden verspätet angemeldet habe.
Alle Kosten des Verfahrens wurden ihm als dem Unterlegenen auferlegt. Nach § 34 S. 1 BJG sei der Anspruch auf Wildschadensersatz ausgeschlossen, so das Gericht in seiner Begründung, wenn der Schaden nicht innerhalb einer Woche bei der zuständigen Behörde angemeldet worden sei. Diese Frist habe der Landwirt versäumt, da er von dem Schaden bereits im Dezember/Januar gewusst habe, die Anmeldung aber erst am 30. März bei der Gemeinde eingegangen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass nach den Angaben des
Landwirts erst am 23. März ein „großer“ Wildschaden vorhanden gewesen sei. Denn das Gesetz verlange bei jedem Schaden eine Anmeldung, unabhängig von seiner Höhe.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass den Landwirt ein erhebliches Mitverschulden am
Eintritt des Schadens treffe. Denn nachdem er im Dezember Kenntnis von Wildschäden
erhalten habe, habe er diese anzeigen können und auch müssen, um dem Pächter die Möglichkeit zur Verhinderung weiterer Schäden zu geben. Dies habe er nicht getan.
Das hierin liegende Mitverschulden sei so gravierend, dass ein eventueller Ersatzanspruch
auch aus diesem Grunde ausgeschlossen wäre. Es sei nämlich allgemein bekannt,
dass Schwarzwild eine einmal gefundene Nahrungsquelle immer wieder aufsuche, bis es
vertrieben werde. Amtsgericht Eisleben, Urteil v.11. 1. 2001 – 21 C 225/00 –

Wildschaden verspätet angemeldet
Es waren mal wieder die Sauen. Keiner hat sie gesehen, doch haben sie nicht nur ihre Fährten hinterlassen. Der Geschädigte hat jedoch nur einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er den Wildschaden rechtzeitig bei der Gemeinde anmeldet. FOTOS: WERNER NAGEL, BURKHARD FISCHER

IV. Anmerkungen
Die kurze Anmeldefrist von nur einer Woche bei landwirtschaftlichen Schäden dient
zwei Zielen: Zum einen soll damit die Schadensursache sicher geklärt werden, also die
Frage, ob der Schaden überhaupt von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht
wurde. Zum anderen soll der Ersatzpflichtige möglichst schnell von dem Schaden Kenntnis erhalten, damit er Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden treffen kann.
● Die Anmeldefrist ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass bei Versäumung der Frist
der Anspruch auf Wildschadensersatz ausgeschlossen ist.Das gilt selbst dann, wenn die
Frist ohne Verschulden versäumt wurde, zum Beispiel wegen einer Erkrankung.
● Bei Unklarheiten muss der Geschädigte beweisen, dass er den Schaden innerhalb der
Wochenfrist und bei der zuständigen Stelle (Gemeinde) ordnungsgemäß angemeldet
hat. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist sein Ersatzanspruch ausgeschlossen.
● Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte.
● Zu dieser dem Landwirt obliegende Sorgfalt gehört, dass er seine Flächen regelmäßig,
mindestens monatlich, auf Wildschäden kontrolliert. Deshalb sind Schäden, die bei
Kenntniserlangung bereits älter als ein Monat sind, grundsätzlich nicht zu ersetzen.
In solchen Fällen muss also der Wildschadensschätzer auch den Zeitpunkt des Schadenseintritts feststellen. Gefährdete Flächen, an denen in der Vergangenheit bereits wiederholt Wildschäden eingetreten sind, sind in kürzeren Abständen zu kontrollieren, je
nach Gefährdung bis zu wöchentlich.
● Die Frist endet mit Ablauf des folgenden siebenten Tages, der Tag der Kenntniserlangung
zählt nicht mit. Erlangt also der Geschädigte an einem Freitag Kenntnis, so endet die Wochenfrist am folgenden Freitag um 24 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonn oder Feiertag, so endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Wer also an einem Samstag oder Sonntag sein Feld inspiziert, kann sich bis zum übernächsten Montag Zeit lassen. Maßgebend ist stets der Zugang bei der Gemeinde, nicht etwa der Poststempel.
● Fortlaufende Wildschäden sind fortlaufend zu kontrollieren und anzumelden. Werden
an einem Feld Schäden festgestellt, die bei Kenntniserlangung teilweise älter und teilweise
jünger als ein Monat (bei besonders gefährdeten Flächen als eine Woche) waren, so sind
nur die jüngeren zu ersetzen, und auch sie nur dann, wenn sie von den älteren sicher abgrenzbar sind. Denn der Geschädigte muss den zu ersetzenden Schaden darlegen und
im Streitfalle auch beweisen.
● Ein Landwirt, der erst kurz vor der Ernte sein Feld kontrolliert, um dann „mit einem
Schlag“ alle bis dahin aufgelaufenen Schäden geltend zu machen, riskiert also, dass allenfalls die innerhalb des letzten Monats vor Kenntniserlangung eingetretenen Schäden
zu ersetzen sind, sofern sie vom Wildschadensschätzer sicher von den älteren abgegrenzt
und festgestellt werden.

V. Ergebnis
1. Wird die Anmeldefrist von einer Woche versäumt, entfällt der Anspruch auf  Wildschadensersatz.
2. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder bei Durchführung monatlicher Kontrollen Kenntnis erhalten hätte.
3. Schäden, die bei Kenntniserlangung bereits älter als ein Monat sind, sind daher grundsätzlich nicht zu ersetzen.
4. Der Geschädigte muss beweisen, dass er den Schaden rechtzeitig angemeldet hat.
(Siehe auch WuH Nr. 18/ 1999, S. 64 und Nr. 11/1999, S. 64).


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