Mit Inkrafttreten der Landesjagdgesetz-Änderungen ein Schallminderer zwar auf der Jagd verwendet werden, doch für eine Genehmigung liegen die Hürden weiter hoch. Denn das Waffenrecht sieht nach wie vor eine Bedarfsprüfung im Einzelfall vor – und der Bedarf ist im Regelfall nicht gegeben.
Die Verwendung von Schallminderern ist in Niedersachsen jetzt zwar erlaubt, doch tun sich die Behörden mit einer Genehmigung nach Waffenrecht weiter schwer.
Foto: Markus Hölzel
So wird in einem Schreiben aus dem Innenministerium, das Anfang November an Polizeidirektionen und Waffenbehörden versendet worden ist, darauf hingewiesen, dass zunächst weiterhin eine restriktive Genehmigungspraxis zur Anwendung kommen soll. Ein Bedürfnis wäre demnach nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Der bloße Schutz des Gehörs reiche zur Begründung eines Bedürfnisses nicht aus. Abgewartet werden soll zunächst ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes.
„Das vom Land geplante Genehmigungsverfahren ist schlichtweg nicht nachvollziehbar“, lautet das Urteil der Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN). „Wir erwarten von der Niedersächsischen Landesregierung, dass sie die Jägerinnen und Jäger nicht anders und schlechter stellt, als es andere Landesregierungen in ihren Bundesländern beim Thema Schallminderer getan haben“, teilt die LJN mit und fordert ein unbürokratisches Verfahren, wie es in den Nachbarländern Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen bereits angewendet wird. mh