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Baden-Württemberg: Änderung im Wassergesetz

1973

In Baden-Württemberg ist eine Änderung im Wassergesetz in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar dieses Jahres ist durch § 29 Wassergesetz in Gewässerrandstreifen die Nutzung als Ackerland in einem Abstand von fünf Metern zum Gewässer untersagt.

In Baden-Württemberg ist eine Änderung im Wassergesetz zu beachten.
Foto: Karl-Heinz Volkmar

Ausgenommen davon sind Blühstreifen und Gehölze.
Ein Gewässerrandstreifen ist ein bundeseinheitlich in § 38 Wasserhaushaltsgesetz definierter Randbereich eines oberirdisch fließenden Baches oder Sees mit einem Außenbereich von zehn und einem Innenbereich von fünf Metern. Der Gesetzgeber erhofft sich von der Änderung eine Verbesserung der Wasserqualität und damit des Lebensraums und der Artenvielfalt. rig


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