Was die Wildfolge betrifft, machen viele Bundesländer Unterschiede. Was Nachsuchegespanne dürfen und was der Jagdpächter dulden muss, hat WILD UND HUND für Sie zusammengestellt.
© Michael Stadtfeld
Bayern
Art. 37 Wildfolge
(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in ein benachbartes Revier, so hat der Jagdausübende den Anschuß und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen.Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwer krank oder verletzt ist.Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist der Schütze ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Revierinhaber, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.
(3) Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuß erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen.Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Revier verendet.Langwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden.Das Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig.Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdreviers oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.Fortgeschafftes oder vom Hund aus dem Nachbarrevier gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarreviers abzuliefern.
(4) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 1 und 3 das Wildbret und die Erinnerungsstücke (Kopfschmuck und Grandeln des Schalenwildes, Waffen des Schwarzwildes) dem Revierinhaber, in dessen Jagdrevier das Wild zur Strecke kommt.Das erlegte Wild ist auf den Abschußplan desjenigen Reviers anzurechnen, in dem es angeschossen wurde.
(5) Über die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Berlin
§ 28 Nachsuchen und Wildfolge
(zu § 22a des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 3 nicht aufgehoben werden.
(2) Legt sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuss erreichbar im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Das vorzeitige Fortschaffen des versorgten Schalenwilds ist nicht zulässig.
(3) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen bei Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.
(4) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuss erreichbar nieder zu tun, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch die Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach dem Anzeigen verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krankgeschossen hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(5) Ist der Schütze Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Benachrichtigung verpflichtet.
(6) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der das Wild angeschweißt hat (Erleger), das Wildbret aber dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit abgebrochen, so gilt sie als nicht aufgegeben, wenn sie am nächsten Tag unverzüglich wieder aufgenommen wird. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben von Satz 1 unberührt.
(7) Bis zum Abschluss der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 2 bis 6. Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne dass Einzelheiten festgelegt worden sind, so finden die Absätze 2 bis 6 ebenfalls Anwendung.
(8) In den Fällen der Absätze 2 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirks angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 6 oder nach einer Vereinbarung über die Wildfolge der Kopfschmuck oder die Trophäe und das Wildbret zustehen.
Baden-Württemberg
§ 39 Wildfolge
(1) Ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier, das in ein fremdes Jagdrevier wechselt, darf verfolgt werden, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren (Wildfolge), wenn die Wildfolge mit der jagdausübungsberechtigten Person dieses Jagdreviers schriftlich vereinbart worden ist. Die Vereinbarung muss die Wildfolge zumindest nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erlauben.
(2) Wenn eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 nicht besteht, darf die Wildfolge nach folgender Maßgabe ausgeübt werden:
1. Wechselt ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier über die Grenze des Jagdreviers und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von der zur Jagdausübung befugten Person von ihrem Jagdrevier aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen. Wildtiere sind auch zu versorgen, wenn sie in Sichtweite im Nachbarrevier verenden.
2. Wildtiere darf die zur Jagdausübung befugte Person sicherstellen, muss sie aber unverzüglich der Reviernachbarin oder dem Reviernachbarn abliefern.
3. Das Erlegen von Wildtieren im benachbarten Revier ist der dort jagdausübungsberechtigten Person oder deren Vertretung durch die das Wildtier erlegende Person unverzüglich zu melden.
4. Wechselt ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier über die Grenze des Jagdreviers und ist es für einen sicheren Schuss nicht erreichbar, hat die zur Jagdausübung befugte Person die Stelle des Überwechselns, gegebenenfalls den Anschuss nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Die jagdausübungsberechtigte Person des Nachbarreviers oder deren Vertretungsperson ist unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat sich die zur Jagdausübung befugte Person oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. Kann nur durch sofortige Aufnahme oder Weiterführung der Nachsuche mit einem geeigneten Jagdhund ein krankgeschossenes, schwerkrankes oder aus sonstigen Gründen schwer verletztes Wildtier vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden, darf die zur Jagdausübung befugte Person Nachbarreviere für die Nachsuche mit geeigneten Jagdwaffen betreten, wenn sie die jeweiligen jagdausübungsberechtigten Personen zuvor nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt hat. Nach Beendigung der Nachsuche sind letztere unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Zum Zwecke der Wildfolge dürfen anerkannte Nachsuchegespanne ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Personen des angrenzenden Reviers die Reviergrenzen unter Mitführung geeigneter Jagdwaffen sowie in Begleitung einer weiteren zur Nachsuche ausgerüsteten Person, die Inhaberin eines Jagdscheins ist und ebenfalls geeignete Jagdwaffen führen darf, überschreiten, die Wildtiere erlegen und versorgen. Nach Beendigung der Nachsuche sind die jagdausübungsberechtigten Personen unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Ein erlegtes Wildtier, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan derjenigen Person anzurechnen, in deren Revier das Wildtier angeschossen wurde.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung der Wildfolge durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Anerkennung der Nachsuchegespanne und deren Voraussetzungen zu treffen.
(5) Das Überjagen von Hunden auf angrenzende Jagdreviere ist von den jagdausübungsberechtigten Personen der angrenzenden Jagdreviere bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten Bewegungsjagden im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Bewegungsjagd spätestens 48 Stunden vor Beginn an- gekündigt wurde. Wenn es die jagdausübungsberechtigte Person des angrenzenden Jagdreviers verlangt, dürfen die auf der Bewegungsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 Metern zur Reviergrenze geschnallt werden.
Brandenburg
§ 34 Nachsuchen und Wildfolge
(1) Krankgeschossenes und schwer krankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen.
(2) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluss der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 3 bis 6.
(3) Befindet sich krank geschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze und für einen sicheren Schuss erreichbar im benachbarten Jagdbezirk, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Gleiches gilt für schwer krankes Wild, wenn es nicht ausreicht oder möglich ist, es zu fangen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krank geschossenes Schalenwild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das vorzeitige Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.
(4) Wechselt krank geschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne das es gemäß Absatz 3 Satz 1 erlegt werden kann, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten der betroffenen benachbarten Jagdbezirke oder deren Vertretern unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für aufgrund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch die Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Der Jagdausübende, der das Stück Wild krank geschossen hat, hat sich oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person – nach Maßgabe des Jagdausübungsberechtigten, sofern es sich bei dem Schützen um einen Jagdgast handelt – für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(5) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehören in den Fällen der Absätze 3, 4 und 6 die Trophäen des Wildes sowie der Aufbruch (kleines Jägerrecht) demjenigen, der das Wild angeschweißt hat (Erleger), das Wildbret aber dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt der Erleger oder ein von ihm Beauftragter nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf die Trophäe und den Aufbruch. Wird die Nachsuche wegen Dunkelheit oder unzumutbarer Witterungsbedingungen unterbrochen, so gilt sie als nicht aufgegeben.
(6) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 4 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krank geschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 6 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge die Trophäe und das Wildbret zustehen.
§ 35 Bestätigte Schweißhundeführer
(1) Ein von einem Jagdausübungsberechtigten mit einer Nachsuche auf Schalenwild beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf die Reviergrenzen durchzuführen, soweit die Jagdausübungsberechtigten dies vorher vereinbart haben. Die untere Jagdbehörde wirkt auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen hin.
(2) Die grenzüberschreitende Nachsuche durch einen bestätigten Schweißhundeführer ist ohne die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, falls eine unverzügliche Nachsuche zwingend erforderlich ist und der Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar ist. In diesem Falle benachrichtigt der Auftraggeber des Schweißhundeführers unverzüglich die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht für militärisch genutzte Liegenschaften sowie Liegenschaften des Bundes und des Landes, bei denen wegen Altlasten (Munitionsbelastung) ein Betretungsverbot besteht. Bei erforderlichen Nachsuchen ist vor Betreten der Liegenschaft eine Abstimmung mit der für die Liegenschaft zuständigen Stelle erforderlich.
(4) Die Bestätigung von Schweißhundeführern erfolgt durch die unteren Jagdbehörden.
(5) Das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages Vorschriften über die Bestätigung von Schweißhundeführern, insbesondere über Voraussetzungen und Dauer der Bestätigung sowie deren Befugnisse zu erlassen.
Bremen
Artikel 25
(Zu § 22 a Abs. 1 BjagdG)
(1) Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdnachbarn unverzüglich zu benachrichtigen. Er soll an der Nachsuche persönlich teilnehmen, es sei denn, daß er beim Schuß von einer weiteren geeigneten Person begleitet wurde und diese sich an seiner Stelle an der Nachsuche beteiligt.
(2) Schießt ein Jagdgast Schalenwild krank und wechselt dieses in einen Nachbarbezirk, so ist der Revierinhaber neben dem Schützen zur unverzüglichen Benachrichtigung des Jagdnachbarn verpflichtet.
(3) Wechselt anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen über die Grenze und verendet es dort in Sichtweite, so darf es der Schütze fortschaffen. Er hat seine Schußwaffen abzulegen, ehe er die Grenze überschreitet, und das erlegte Wild dem Jagdnachbarn unverzüglich abzuliefern.
Artikel 26
(Zu § 22 a Abs. 2 BjagdG)
(1) Krankgeschossenes Schalenwild darf in einem fremden Jagdbezirk nur verfolgt werden, wenn mit dem Jagdnachbarn schriftlich Wildfolge vereinbart ist.
(2) Ist Wildfolge vereinbart, so gilt im Zweifel folgendes:
1. Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in den Nachbarbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist der Schütze berechtigt, es auf weidgerechte Art zu töten, es aufzubrechen und zu versorgen, nicht jedoch fortzuschaffen. Er darf Schußwaffen dabei nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, um das kranke Tier zu töten. Der Schütze hat unverzüglich den Jagdnachbarn zu benachrichtigen; Art. 25 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Trophäen sollen dem Erleger ausgehändigt werden.
2. Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in den Nachbarbezirk und verendet es dort nicht in Sichtweite, so gilt Art. 25 Abs. 1 und 2. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze auf die Trophäe keinen Anspruch mehr. Die Nachsuche gilt nicht als aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit abgebrochen, am nächsten Morgen aber wieder aufgenommen wird.
3. Kommt krankgeschossenes Schalenwild im Nachbarbezirk zur Strecke, so sind Stücke mit Trophäen sowie alle Stücke, deren Wildbret nicht zu menschlichem Genuß taugt, dem Abschußplan des Jagdbezirks, in dem sie krankgeschossen, alle anderen Stücke dem Abschußplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem sie zur Strecke gebracht worden sind.
(3) Der Revierinhaber ist verpflichtet, einem Jadgnachbarn auf dessen Verlangen Wildfolge für krankgeschossenes Schalenwild einzuräumen.
Hamburg
§ 21 Wildfolge
(1) Die Jagdausübungsberechtigten unmittelbar benachbarter Jagdbezirke sollen schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge treffen und der zuständigen Behörde anzeigen. In den Vereinbarungen kann von den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 nur abgewichen werden, wenn dadurch das Erlegen des krank geschossenen oder schwer kranken Wildes nicht verzögert wird. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so gelten die Absätze 2 bis 4.
(2) Wechselt krank geschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist der Schütze oder der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, es auf waidgerechte Art zu erlegen, es aufzubrechen und zu versorgen. Er darf dabei Schusswaffen nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, das krank geschossene oder schwer kranke Wild zu erlegen. Der Schütze hat, soweit es sich um Schalenwild handelt, das erlegte Wild am Fundort zu belassen. Der Jagdausübungsberechtigte des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Wechselt krank geschossenes oder schwer krankes Wild über die Grenze in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite niederzutun, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat er sich oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei Schalenwild obliegt sowohl im Falle des Absatzes 2 als auch im Falle des Absatzes 3 die Entscheidung darüber, ob das Stück Wild dem Erleger zur Verfügung gestellt wird, dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Stück Wild verendet oder zur Stecke gebracht wird. Das Stück ist dem Abschuss desjenigen Jagdbezirks anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigter das erlegte Stück erhält.
Hessen
§ 27 Krankes Wild, Wildfolge
(1) Krankgeschossenes, durch Verkehrsunfall oder andere Weise verletztes Wild ist unver- züglich nachzusuchen und zu erlegen.
(2) Verletztes oder erkranktes Wild, das unabhängig von der Jagdzeit erlegt wurde, um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren oder um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern, ist von den Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur Untersuchung vorzulegen. Erlegtes Wild, für das ein Abschussplan besteht, ist auf den Plan anzurechnen.
(3) Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und bleibt in Sicht- und Schussweite, ist es sofort zu erlegen. Hierüber sind die Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers oder deren Vertreter unverzüglich zu unterrichten.
(4) Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne in Sichtweite jenseits der Grenze zu verenden oder in Schussweite zu bleiben, so haben die Jagdausübenden den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem haben sie das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten des Nachbar- jagdbezirks oder deren Vertretern unverzüglich mitzuteilen. Diese haben die Nachsuche sofort zu veranlassen und zu bestimmen, wer an ihr teilnimmt. Neben Jagdgästen sind auch Jagdausübungsberechtigte zur Meldung verpflichtet, sofern sie vom Überwechseln des kranken Wildes Kenntnis erlangen.
(5) Kommt krankgeschossenes Schalenwild, für das ein Abschussplan vorgesehen ist, im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so ist es auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es nachweisbar krankgeschossen wurde.
(6) Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Jagdbehörde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die bei der Nachsu- che von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberech- tigten, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. Darüber hinaus dürfen Schweißhundegespanne, die den Anforderungen nach Abs. 7 genügen und von der oberen Jagdbehörde anerkannt sind, einschließlich einer Begleitperson unter Mitführung der Schusswaffen unabhängig von Jagdbezirks- und Hegegemeinschaftsgrenzen, krankes Schalenwild nachsuchen. Kommt das Stück Wild dabei zur Strecke, ist es zu versorgen. Das Fortschaffen ist unzulässig. Jede ausgeübte Wildfolge ist sodann den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, in deren Jagdbezirken die Nachsuche stattgefunden hat.
(7) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger erarbeiten Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen, die der Genehmigung der obersten Jagdbehörde bedürfen. Insbesondere sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schweißhundegespanne sowie deren Rechte und Pflichten darin festzulegen.
(8) Über die Bestimmung der Absätze 3 bis 5 hinausgehende Vereinbarungen, insbesondere über
1. die Zulässigkeit der Nachsuche in einem benachbarten Jagdbezirk,
2. die Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten oder der zu ihrer Vertretung Bestellten,
3. die Voraussetzungen, unter denen Wild versorgt und fortgeschafft werden darf, und
4. die Aneignung des Wildbretes und der Trophäen
können in Wildfolgevereinbarungen getroffen werden, die der Schriftform bedürfen.
(9) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Handelt es sich um eingefriedete Grundflä- chen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzäunt sind und keine Einsprünge besitzen, oder um Gebäude, Hofräume und Kleingartenanlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3, so ist die Wildfolge erlaubt, wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem allgemein oder im Einzelfall zustimmen. Das Aneignungsrecht von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten bleibt unberührt.
Mecklenburg-Vorpommern
§ 32 Wildfolge
(zu § 22 a BjagdG)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke oder nach dem Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abzuschließen und diese bei der Jagdbehörde anzuzeigen.
(2) Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Das Überwechseln ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich zu melden. Für die Nachsuche auf krankgeschossenes Schalenwild hat der Schütze sich selbst oder eine sonstige mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind Jagdausübungsberechtigte verpflichtet zu dulden, dass ein durch die Landesjägerschaft anerkannter Schweißhundeführer ihren Jagdbezirk unter Mitführung einer Schusswaffe zur Nachsuche betritt und das kranke oder verletzte Schalenwild erlegt. Jagdausübungsberechtigte, durch deren Jagdbezirk die Nachsuche geführt hat, sind unverzüglich zu unterrichten. Das Nähere, insbesondere die Bestimmungen zur Anerkennung und Kenntlichmachung von Schweißhundeführern, regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 33 Krankgeschossenes Schalenwild
(zu § 22 a BjagdG)
(1) Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk, so ist es von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen wurde, durch Fangschuss zu erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter Entfernung befindet. Der Erleger ist berechtigt, das Wild an Ort und Stelle aufzubrechen und zu versorgen; es darf nur mit Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortgeschafft werden.
(2) Trophäe und Wildbret des übergewechselten Schalenwildes gehören dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten und sind auf seinen Abschussplan anzurechnen. Es kann vereinbart werden, dass der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Bezirk das Wild beschossen worden ist, das Verfügungsrecht über die Trophäe, das Wildbret oder über beides erhält und auf wessen Abschussplan es anzurechnen ist.
§ 34 Anderes krankgeschossenes Wild
(zu § 22 a BjagdG)
(1) Wechselt anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk und verendet dort in Sichtweite, so ist es dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder seinem Beauftragten spätestens am nächsten Tag abzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) § 33 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Niedersachsen
§ 27 Wildfolge, Tierschutz
(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so hat die zur Jagd befugte Person, die geschossen hat (Schützin oder Schütze), oder in deren Auftrag eine zur Jagd befugte Begleitperson die Stelle, an der das Wild über die Grenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und eine im Nachbarjagdbezirk zur Jagd befugte Person (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich zu benachrichtigen. Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen. Die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Satz 1) soll sich an der Nachsuche beteiligen.
(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und ist ausnahmsweise eine sofortige Nachsuche erforderlich, um das Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren, so ist die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Absatz 1 Satz 1) zur Nachsuche verpflichtet und hat das Wild zu erlegen und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das Wild außer Schalenwild fortschaffen. Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen. Die nachsuchende Person hat die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk, so gelten Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht.
(4) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so stehen das Wildbret und die Trophäen abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben. In den Fällen des Satzes 1 ist das Wild abweichend von § 25 Abs. 6 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, und auch in die Abschussliste dieses Jagdbezirks einzutragen.
(5) Wechselt schwerkrankes Wild in einen Nachbarjagdbezirk, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend für die zur Jagd befugte Person, die den Wechsel selbst bemerkt hat oder von einer anderen Person über den Wechsel benachrichtigt worden ist. Absatz 4 gilt für die jagdausübungsberechtigte Person entsprechend.
(6) Abweichende Wildfolgevereinbarungen sind zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken. Sie bedürfen der Schriftform.
(7) Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten und zur Aneignung von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkranken Wild betreten. Sie soll die Nutzungsberechtigten vorher informieren, soweit nicht eine dadurch eintretende Zeitverzögerung zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes führt.
(8) Offensichtlich nicht überlebensfähige Seehunde sind unverzüglich von den von der Jagdbehörde dazu bestätigten Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufsehern zu erlegen.
§ 28 Schweißhundführung
Wer von der Jagdbehörde als Führerin oder Führer eines bestimmten Schweißhundes bestätigt ist, darf mit diesem krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild, das den Jagdbezirk wechselt, nachsuchen. Ihr oder ihm muss hierzu ein Auftrag von einer Person erteilt worden sein, die in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist, in dem das Wild krankgeschossen oder das schwerkranke Wild bemerkt worden ist. Die Führerin oder der Führer des Schweißhundes darf bei der Nachsuche Schusswaffen führen und das nachgesuchte Wild erlegen. Eine Nachsuche findet nicht statt bei einem Wechsel in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk. Die Führerin oder der Führer eines Schweißhundes soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen.
Nordrhein-Westfalen
§ 29 Wildfolge
(Zu § 22 a BJG)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke oder benachbarter Teile von Jagdbezirken (§ 11 Abs. 2 BJG) sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge abzuschließen. Durch die Vereinbarung können die Verpflichtungen nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Satz 2 nicht aufgehoben werden. Bis zum Abschluß der Vereinbarung gelten für die Wildfolge die Absätze 2 bis 5.
(2) Tut sich krankgeschossenes Wild in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk nieder, ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Schusswaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur zur Abgabe des Fangschusses mitgeführt werden. Das Fortschaffen des versorgten Schalenwildes ist nicht, das von sonstigem Wild ist zulässig. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Anderes Wild als Schalenwild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.
(3) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, ohne sich in Sichtweite von der Grenze nieder zu tun, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit in der Örtlichkeit kenntlich zu machen sowie das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für auf Grund anderer Ursachen schwer krankes oder verletztes Wild. Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, dem Führer eines brauchbaren Schweißhundes oder eines anderen brauchbaren Jagdhundes zur Nachsuche das Betreten ihrer Jagdbezirke unter Führung der Schusswaffe unverzüglich zu gestatten. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führer von Nachsuchenhunden der von der unteren Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen berechtigt, die Nachsuche fortzuführen, das kranke oder verletzte Wild zu erlegen und zu versorgen. Gleiches gilt für Führerinnen oder Führer von brauchbaren Jagdhunden nach § 30, wenn anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt. Das Fortschaffen von Schalenwild ist nicht zulässig, anderes Wild als Schalenwild ist fortzuschaffen und abzuliefern. Das Erlegen ist dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke gekommen ist, unverzüglich anzuzeigen. Der Jagdausübende, der ein Stück Schalenwild krankgeschossen hat, oder ausnahmsweise eine andere mit den Vorgängen vertraute Person, hat sich für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(4) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2 bis 3 Geweihe oder Gehörne beim Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild der Erlegerin oder dem Erleger, das Wildbret der oder dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Nimmt derjenige, der das Wild so angeschweißt hat, daß es auf der Nachsuche zur Strecke kommt (Erleger), nicht an der Nachsuche teil oder gibt er die Nachsuche auf, so hat er kein Anrecht auf Geweih oder Gehörn beim Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild. Wird die Nachsuche wegen der Dunkelheit abgebrochen, so gilt sie nicht als aufgegeben.
(5) Ist Wildfolge vereinbart worden, ohne daß Einzelheiten festgelegt worden sind, so finden die Absätze 2 bis 4 Anwendung. Das gleiche gilt, soweit keine abschließenden Vereinbarungen getroffen worden sind.
(6) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird das zur Strecke gekommene Schalenwild auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es krankgeschossen worden ist. Dies gilt unabhängig davon, welchem Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 4 oder einer anderweitigen Vereinbarung über die Wildfolge die Geweihe, Gehörne oder Eckzähne beim Schwarzwild und das Wildbret zustehen.
Rheinland-Pfalz
§ 35 Wildfolge
(1) Wechselt krank geschossenes, schwer krankes oder schwer verletztes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und verweilt es in Sichtweite, so ist es unverzüglich von dem Jagdbezirk aus, den es verlassen hat, zu erlegen; ist ein sicherer Fangschuss nicht anzubringen, darf die Jagdbezirksgrenze unter Mitführung der Schusswaffe überschritten werden. Das Erlegen von Wild ist der jagdausübungsberechtigten Person des benachbarten Jagdbezirks, einer ihrer Jagdaufseherinnen oder einem ihrer Jagdaufseher (Jagdnachbarin oder Jagdnachbar) unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist erlegtes Wild am Erlegungsort vorzuzeigen.
(2) Wechselt krank geschossenes, schwer krankes oder schwer verletztes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und verweilt es nicht in Sichtweite, so hat die jagdausübungsberechtigte Person oder die von ihr mit der Nachsuche beauftragte Person die Stelle, an der das Wild über die Jagdbezirksgrenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und das Überwechseln der Jagdnachbarin oder dem Jagdnachbarn unverzüglich mitzuteilen. Die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar hat die Nachsuche unverzüglich selbst oder durch eine beauftragte Person fortzusetzen; die nach Satz 1 nachsuchende Person soll sich an der Nachsuche beteiligen. Wechselt das Wild in einen weiteren Jagdbezirk, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(3) Benachbarte jagdausübungsberechtigte Personen haben innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine schriftliche Vereinbarung über die Verfolgung von krank geschossenem, schwer krankem oder schwer verletztem Wild über die Jagdbezirksgrenze hinaus (Wildfolgevereinbarung) zu treffen. Die Wildfolgevereinbarung muss mindestens Regelungen enthalten zu
1. der Versorgung des Wildes,
2. der Mitnahme des Wildes, dem Verbleib des Wildbrets und der Trophäe,
3. der Anrechnung auf die Abschussregelung,
4. der Sicherstellung einer unverzüglichen Nachsuche für den Fall, dass die Jagdnachbarin oder der Jagdnachbar nicht erreichbar ist oder die Nachsuche nicht unverzüglich fortsetzen kann.
Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 sind hierbei zulässig, soweit sie den Tierschutz nicht einschränken.
(4) Anerkannte Führerinnen und Führer von Schweißhunden dürfen bei einer Nachsuche von Schalenwild Jagdbezirksgrenzen ohne Zustimmung der jagdausübungsberechtigten Person, in deren Jagdbezirk das krank geschossene, schwer kranke oder schwer verletzte Schalenwild einwechselt, unter Mitführung einer Schusswaffe überschreiten.
(5) Die Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist. Bei befriedeten Bezirken gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn die Eigentümerin, der Eigentümer oder die nutzungsberechtigte Person des befriedeten Bezirkes tritt. Kommt das Wild in einem befriedeten Bezirk zur Strecke, so steht das Aneignungsrecht der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person des befriedeten Bezirkes zu.
Saarland
§ 22 Wildfolge
(1) Für die Verfolgung krank geschossenen oder schwerkranken Wildes, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt (Wildfolge), gilt Folgendes:
1. Wechselt krank geschossenes oder schwer krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und befindet es sich in Schussweite, so ist es unverzüglich von dem Jagdbezirk aus, den es verlassen hat, zu erlegen. Tut es sich in Sichtweite nieder, so ist der Jagdausübende berechtigt, die Grenze des benachbarten Jagdbezirks mit der Waffe zu überschreiten und das Wild ohne vorherige Benachrichtigung des am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreters auf waidgerechte Art zu töten.
2. Tut es sich nicht in Sichtweite nieder, ist die Wildfolge in benachbarte Jagdbezirke mit einem brauchbaren Jagdhund bis zum erfolgreichen Abschluss der Nachsuche zulässig, wenn der benachbarte Jagdausübungsberechtigte oder dessen Vertreter nicht unmittelbar zu erreichen ist. Hierbei darf der Nachsuchende sich der Hilfe einer weiteren, eine Waffe führenden Person bedienen.
3. Der Jagdausübende hat den Anschuss und die Stelle des Überwechselns zu kennzeichnen. Nach Beendigung der Nachsuche sind Schusswaffen zu entladen und Hunde an der Leine zu führen.
4. Das Wild ist an Ort und Stelle zu versorgen, mitzunehmen und dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich anzubieten. Das Aneignungsrecht steht dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten zu.
5. Verzichtet dieser auf sein Aneignungsrecht, steht das Wild dem am Ausgangsort der Nachsuche zuständigen Jagdausübungsberechtigten zu und ist auf dessen Abschussplan bzw. Abschussliste anzurechnen.
6. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Vertreter sind über alle Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(2) Von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatzes 1 zurückbleiben.
(3) Die Wildfolge ist in Gebiete zulässig, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist. In befriedeten Bezirken nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bedarf die Nachsuche der Zustimmung des unmittelbaren Besitzers. Stimmt der unmittelbare Besitzer der Nachsuche nicht zu, so ist er selbst verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Für die Wildfolge in befriedete Bezirke nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie den nach § 4 Absatz 2 befriedeten Bezirken gelten Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend.
Sachsen
§23 Wildfolge
(zu § 22a Bundesjagdgesetz)
(1) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist weidgerecht nachzusuchen und zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen und Leid zu bewahren.
(2) Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwer- krankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, ist es von dem nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugten vom Jagdbezirk aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen, wobei die Jagdwaffe mitgeführt werden darf. Dies gilt auch, wenn das Wild in Sichtweite im Nachbarbezirk verendet. Das Erlegen von Wild im benachbarten Jagdbezirk ist dem dort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. Das erlegte Wild ist dem Berechtigten unverzüglich abzuliefern.
(3) Wechselt nachweislich krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es nicht sichtbar, hat der nach § 1 Abs. 1 zur Jagdausübung Befugte oder die von ihm mit der Nachsuche beauftragte Person die Stelle, an der das Wild über die erste Jagdbezirksgrenze gewechselt ist, kenntlich zu machen und den Sachverhalt dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich mitzuteilen. Sind diese nicht erreichbar oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, die Nachsuche sicherzustellen, ist die Nachsuche bei ausreichenden Sichtverhältnissen durch den Hundeführer und höchstens eine weitere Person in Signalkleidung unter Mitführung der Jagdwaffe zu Ende zu führen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, Satz 3 auch für den Fall des Abbruchs der Nachsuche.
(4) Abweichende schriftliche Wildfolgevereinbarungen gehen den Absätzen 2 und 3 vor, wenn sie den Tierschutz ausreichend berücksichtigen.
(5) Erlegtes Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in dessen Jagdbezirk das Wild krankgeschossen wurde.
Sachsen-Anhalt
§ 28 Wildfolge
(zu § 22 a BjagdG)
(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in den Nachbarbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so sind der Revierinhaber und der Schütze berechtigt, es auf weidgerechte Art zu erlegen, aufzubrechen und zu versorgen. Sie dürfen dabei Schusswaffen mitführen. Der Schütze oder der Revierinhaber haben unverzüglich den Jagdnachbarn zu benachrichtigen.
(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk ohne daß es sich dort in Sichtweite niedertut, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdnachbarn unverzüglich zu benachrichtigen. Mit dem Jagdnachbarn ist unverzüglich eine Vereinbarung über die Nachsuche zu treffen.
(3) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarbezirk zur Strecke, so stehen Wildbret und Trophäen dem Revierinhaber des Jagdbezirkes zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, dass die Nachsuche endgültig aufgegeben wurde. Entsprechend erfolgt die Anrechnung auf den Abschussplan.
(4) Weitergehende schriftliche Wildfolgevereinbarungen bleiben unberührt.
(5) Der befugte Jäger ist berechtigt, bei der Nachsuche befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zu betreten, krankgeschossenes Wild im befriedeten Bezirk zu erlegen und erlegtes Wild sich anzueignen.
§ 29 Bestätigter Schweißhundführer
(zu § 22 a BjagdG)
Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter Schweißhundführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Hund und Schußwaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Schleswig-Holstein
§ 23 Nachsuche, Wildfolge
(zu § 22 a Bundesjagdgesetz)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten und die Person, die ein Stück Wild beschossen hat, sind verpflichtet, für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen oder auf andere Weise schwerverletzten Wildes zu sorgen.
(2) Wechselt krankgeschossenes oder auf andere Weise schwerverletztes Wild über die Grenze des Jagdbezirks, haben die in Absatz 1 genannten Personen folgende Pflichten:
1. Ist das Wild für einen sicheren Schuß nicht erreichbar, haben sie die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten des angrenzenden Jagdbezirkes sowie der von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirke unverzüglich anzuzeigen. Wer Wild krankgeschossen hat, muß sich oder eine andere, mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung stellen.
2. Ist das Wild für einen sicheren Schuß erreichbar, muß es von der oder dem Jagdausübenden durch Fangschuß erlegt und am Erlegungsort versorgt werden. Es muß auch versorgt werden, wenn es in Sichtweite im Nachbarrevier verendet. Das Erlegen und Versorgen ist den dort Jagdausübungsberechtigten oder ihren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche von Schalenwild voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, einer Führerin oder einem Führer von anerkannten Fährtenhunden unverzüglich zu gestatten, ihre Jagdbezirke zur Nachsuche zu betreten und das kranke oder verletzte Schalenwild zu erlegen. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führerinnen oder Führer von anerkannten Fährtenhunden auch ohne Einwilligung der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, die Handlungen nach Satz 1 durchzuführen.
(4) Schriftliche Wildfolgevereinbarungen, die die Pflichten nach Absatz 2 und 3 erweitern, sollen abgeschlossen werden.
(5) Im übrigen gilt für die Wildfolge vorbehaltlich abweichender schriftlicher Wildfolgevereinbarungen:
1. Eine Schußwaffe darf ohne Einwilligung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder ihrer Beauftragten beim Betreten des Jagdbezirks, in den das Wild eingewechselt ist, nur ungeladen mitgeführt werden.
2. Schalenwild muß am Erlegungsort beziehungsweise Ort des Verendens verbleiben. Sonstiges Wild darf die oder der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, aus dem das Wild ursprünglich herausgewechselt ist, mitnehmen, muß es aber unverzüglich der oder dem am Erlegungsort beziehungsweise dem Ort des Verendens Jagdausübungsberechtigten abliefern. Die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild erlegt wurde oder verendet ist, entscheiden, ob sie das Stück Wild der Person, die die Wildfolge aufgenommen hat, überlassen. Das Wild wird auf den Abschußplan der Person angerechnet, die es erhält.
emptyTag(6) Wildfolgevereinbarungen können auch durch die Satzungen der Hegegemeinschaften geschlossen werden.
Thüringen
§ 37 Wildfolge
(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke, nach Neuverpachtungen oder nach Wechsel der Pächter Wildfolgevereinbarungen schriftlich abzuschließen. Die Vereinbarungen müssen der unteren Jagdbehörde zur Kenntnis vorgelegt werden. In der Vereinbarung sind zumindest die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Regelungen zu treffen.
(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarjagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwer erkrankt oder verletzt in den benachbarten Jagdbezirk wechselt. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist der Jagdausübende ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.
(4) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Wild über die Grenze und bleibt in Schuss- und Sichtweite, so ist der Jagdausübende berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten über die Grenze hinweg dem Stück den Fangschuss anzutragen und es zu versorgen. Kommt das Stück dabei zur Strecke, so gehören die Trophäen dem Erleger und das Wildbret dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 gebühren Trophäen des zur Strecke gebrachten Wildes dem Jagdausübenden. Im Übrigen bleibt das Aneignungsrecht des zuständigen Jagdausübungsberechtigten unberührt. Der Abschuss von Trophäenträgern wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem das Stück krankgeschossen wurde; alles andere Wild wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es zur Strecke gekommen ist.
(6) Die untere Jagdbehörde hat den Abschluss der Wildfolgevereinbarungen zu überwachen und den Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die Inhaber der angrenzenden Jagdbezirke zu benennen.
§ 37 a Bestätigte Schweißhundeführer
Ein vom Jagdausübungsberechtigten beauftragter bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, eine Nachsuche auf Schalenwild mit Jagdhund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchzuführen. § 37 Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Zuständig für die Bestätigung der Schweißhundeführer ist, nach Anhörung der örtlichen Vereinigungen der Jäger, die untere Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Bestätigung der Schweißhundeführer und über die Anerkennung der hierfür geeigneten Jagdhunde zu regeln.