Es kommt vor allem für den angehenden (Jung-)Jäger darauf an, Verständnis für dessen Grundlagen zu entfalten. Im Einzelfall sind die genauen Vorschriften den jeweils gültigen Prüfungsordnungen zu entnehmen, über die jeder das Fach Jagdbetrieb Unterrichtende oder Hundeobmann der Jägerschaften Auskunft erteilen kann.
Der mehr oder weniger gut ausgebildete Hund wird, auch abhängig von seinen genetisch bedingten Anlagen, nach der Ausbildung mehr oder weniger gut „seinen Mann“ in der Revierpraxis stehen. Von diesem Leistungsstand hängt es ab, in welcher Weise er zur Zucht verwandt wird und auch, welchen „Marktwert“ er verkörpert. Letzterer ist von Bedeutung beispielsweise, wenn ein Hund verkauft werden soll oder wenn es um den Schadenersatz geht.
Verbandsprüfungen
Daher haben die Richter auf den Zuchtprüfungen ihr besonderes Augenmerk auf die Feststellung der Anlagen und Eigenschaften zu richten, die den sicheren Verlorenbringer oder Nachsuchenhund befähigen und auszeichnen.
Dazu sind eine sehr gute Nase, gepaart mit Finder- und Spurwillen sowie Wesensfestigkeit, die sich in der Ruhe, in der Konzentration und im Durchhaltewillen bei der Arbeit zeigen, sichere Anhaltspunkte.
Bei den Anlageprüfungen muß es die höchste Aufgabe der Richter sein, Hunde zu ermitteln, die durch ihre gezeigten Anlagen für die Jagdgebrauchshundzucht besonders wertvoll sind. Die Anlage- und Zuchtprüfungen sollen zugleich bei der gesamten Jägerschaft Verständnis für die Arbeit des für die Jagd brauchbaren Hundes wecken.
Es besteht wohl Einigkeit zwischen Praktikern und Wissenschaftlern, dass das fertige „Produkt“ Jagdhund in etwa 1/3 Anlage, d. h. genetisch bedingt ist, während es zu 2/3 umweltbedingt ist. Da der Mensch die Umwelt des Hundes bewusst oder unbewusst gestaltet, hängt es mithin weitgehend von ihm ab, was aus einem Welpen, einem Jagdhund, einmal wird.
Je älter ein Hund ist, um so schwieriger ist es, genau festzustellen, welche Verhaltensweisen anlagebedingt und welche erlernt, d.h. zum Teil anerzogen sind.
Eine selbstverständliche Konsequenz aus dieser Erkenntnis ist, dass im Hinblick auf ganz bestimmte Verhaltensweisen (Anlagen) frühestmöglich Feststellungen getroffen werden müssen.
Unabhängig davon ist es bedeutsam, festzustellen, ob ein junger Hund frühzeitig in der Lage ist, ganz bestimmte Verhaltensweisen zu erlernen, d. h. für sein Leben als Jagdhund wesentliche Erfahrungen zu machen und zu speichern. Auch das festzustellen ist Aufgabe einer Anlage- und Zuchtprüfung, wobei diese daneben auch wesentliche Rückschlüsse im Hinblick auf die Frage erlaubt, inwieweit ein Hund überhaupt lernfähig und belastbar ist.
Die skizzierten Feststellungen können in einer Art Testverfahren im Rahmen bestimmter Versuchsanordnungen, später auch im Jagdrevier, getroffen werden.
Möglichkeiten für die Abhaltung von Anlageprüfungen sind jedoch zeitlich nur im Frühjahr und im Herbst gegeben. Dazwischen liegt die Spanne der Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit des Jungwildes sowie die Zeit der dichten Vegetation.
Diese Gegebenheiten erlauben generell (mit Ausnahme der Schweißprüfungen) kein Prüfungsgeschehen.
Im Hinblick auf das Alter der Hunde und die jahreszeitliche Vorgabe für das Prüfungsgeschehen werden Anlage- und Zuchtprüfungen mithin im Frühjahr und im Herbst abgehalten, wobei bei den vergleichsweise jungen Hunden lediglich ganz bestimmte Verhaltensweisen festgestellt und dokumentiert werden.
Es handelt sich um Spurarbeit, Nase, Suche, Vorstehen und Führigkeit. Ferner werden Feststellungen zur Art des Jagens (spurlaut, sichtlaut, stumm oder waidlaut) getroffen sowie auffällig negative Verhaltensweisen des Hundes, gewisse körperliche Mängel und die Schussfestigkeit festgehalten.
Die Prüfungsfächer sind natürlicherweise gewissen Modifikationen unterworfen, je nachdem, um was für eine Rasse oder Schlag von Jagdhund es sich handelt.
Bei den etwas älteren Hunden wird im Herbst schon die Arbeitsfreude einer Beurteilung unterzogen oder beispielsweise auch die Wasserarbeit oder das Verlorenbringen von Federwild oder Haarwild auf einer Schleppe sowie der allgemeine Gehorsam. Es steht dann die Frage nach der Entwicklung der natürlichen Anlagen des Junghundes im Hinblick auf seine Eignung und zukünftige Verwendung im Jagdbetrieb und/oder als Zuchthund im Vordergrund.
Bewertet werden die Arbeiten auf den Anlage- und Zuchtprüfungen, wie bei anderen Prüfungen generell auch, mit Prädikaten, und zwar mit „ungenügend“, „mangelhaft“, „genügend“, „gut“, „sehr gut“ und in Ausnahme! „hervorragend“, wobei diese Prädikate bei fast allen Prüfungen nach ganz bestimmten Punktsystemen in Leistungsziffern oder Punkte umgesetzt werden.
Nach einem in den Prüfungsordnungen festgeschriebenen Bewertungssystem werden alsdann die Gesamtergebnisse oder auch Mindestergebnisse für das Erreichen einer ganz bestimmten Qualifikation errechnet.
Leistungsprüfungen
Es ist mithin neben den einzelnen Leistungen großer Wert auf die Feststellung und Bewertung einer gründlichen Ausbildung und Abführung im Gehorsam sowie auch auf jagdpraktische Erfahrungen der Jagdhunde zu legen. Auf den Leistungsprüfungen kommt es im Gegensatz zu den Anlageprüfungen allein auf Leistung der Hunde in bestimmten Fächern an. Dass die Ergebnisse dieser Prüfungen auch züchterische Konsequenzen haben, ändert nichts an der Zweckbestimmung der Leistungsprüfungen.
Auf den Leistungsprüfungen wird, soweit das überhaupt möglich ist, versucht, die Hunde im praktischen Jagdbetrieb zu beurteilen; soweit das nicht möglich ist (und das ist zunehmend der Fall), wird man versuchen eine praktische Jagd zu simulieren.
Mit Ausnahme der Jagd auf Schalenwild etwa ab Beginn der Jahresmitte liegt die Hauptzeit der Jagd im Herbst, daher finden Leistungsprüfungen auch vornehmlich zu dieser Zeit statt. Es kommt bei den Leistungsprüfungen nicht wie bei den Anlage- oder Zuchtprüfungen darauf an, möglichst frühzeitig ganz bestimmte Feststellungen zu treffen.
Vielmehr ist hier ausschlaggebend, dass es sich um möglichst schon im Jagdbetrieb erfahrene und bewährte Hunde handelt. Mithin ist man aus diesem Grund auch nicht auf andere Jahreszeiten angewiesen.
Überdies gibt es wie bei der Zulassung zu den Anlageprüfungen auch keine Beschränkungen im Hinblick auf ein Höchstalter der zu prüfenden Hunde. Vielmehr müssen hier die Hunde teilweise ein ganz bestimmtes Mindestalter erreicht haben.
Beispielhaft sei die VGP (Meisterprüfung für Jagdhunde) erwähnt. Entsprechende Prüfungsordnungen mit entsprechenden Anforderungen gibt es auch für die anderen Jagdhundrassen und -schläge.
Abstriche sind nur dort gemacht, wo die Größe des Hundes oder sein spezielles Einsatzgebiet dies bedingen.
Alle eingetragenen Jagdhunde können auf einer Verbandsschweißprüfung (VSwP) ihr Können unter Beweis stellen.
Führer und Jagdhund können zeigen, dass sie in der Lage sind, eine mit wenig Schweiß hergestellte Kunstfährte auszuarbeiten, deren Länge, Alter und Verlauf entsprechende Ansprüche an den Durchhaltewillen stellen.
Dies soll dem Einsatz in der Praxis dienen. Der Führer muß, wie bei allen Verbandsprüfungen auch, Jagdscheininhaber sein.
Die mindestens 1000m langen Fährten müssen im Wald gelegt werden, eingeschlossen sind Blößen, Kahlschläge und Dickungen.
Der Verlauf soll durch wechselnden Bewuchs führen. In ihn sind drei rechtwinklige Haken eingefügt, zwei Wundbetten werden angelegt. Es darf höchstens ein Viertelliter Schweiß verwendet werden. Die Mindeststehzeit der Fährte beträgt 20 bzw. 40 Stunden.
Beim Legen der Fährten darf kein Schnee liegen. Ein Hund, der auf der über 40-Stunden-Fährte geführt werden soll, muss vorher eine Prüfung auf der über 20-Stunden-Fährte bestanden haben. Die Prüfung kann mit „sehr gut“, „gut“ oder „genügend“ bestanden werden.
Für das Bestehen dieser Prüfung wird das Leistungszeichen Sw I, II oder III erteilt, je nach dem Preis, mit dem die Prüfung bestanden wurde. Ist ein Hund auch über die 40-Stunden-Fährte erfolgreich, so wird der hier erteilte Preis dem Leistungszeichen hinter einem Schrägstrich angefügt.
Leistungszeichen
- Armbruster- Haltabzeichen (A.H.),
- Härtenachweis,
- Lautjagerstrich,
- Verlorenbringen auf natürlicher Wundspur (Vbr),
- Bringtreue (Btr).Das Armbruster- Haltabzeichen war ursprünglich die Stiftung des Mr. Armbruster, eines jagdkynologisch sehr interessierten Amerikaners.
Diese Stiftung ist vom JGHV übernommen worden. Dieses Leistungszeichen wird verliehen an einen Hund, der auf einer Verbandsprüfung bei der freien Suche im Feld an jedem Hasen gehorsam war, den er eräugt hat.
Dabei muß er mindestens einmal etwa 20 m vom Führer entfernt gewesen sein. Außerdem muß er bei der ersten Spurarbeit entsprechend den Anlageprüfungen mindestens mit dem Prädikat „gut“ bewertet worden sein. Arbeitet er die erste Spur nicht wie beschrieben, kann das Haltabzeichen nicht verliehen werden.
Nach dem geltenden Tierschutzrecht ist die Abrichtung und das Prüfen von Hunden auf Schärfe an lebenden Katzen, Füchsen oder anderen Tieren verboten.
Allerdings besteht ein züchterisches und letztlich auch tierschützerisches Interesse daran, die gelegentlich einer praktischen Jagdausübung festgestellte Raubwildschärfe zu registrieren.
Das Töten des Raubwildes ist zunächst Aufgabe des Jagdaus-übungsberechtigten mit der Schusswaffe. Sofern jedoch der Jagdgebrauchshund das Raubwild bereits ergriffen hat und ein Schuss nicht mehr möglich ist, verstößt die Tötung durch den Jagdhund nicht gegen das geltende Tierschutzgesetz und ist damit eine waidgerechte Jagdausübung.
Wenn eine derartige Arbeit eines Jagdhundes von zwei zuverlässigen Zeugen auf einem entsprechenden Vordruck bescheinigt wird, kann beim Stammbuchamt des JGHV der Härtenachweis registriert werden. Wiederholung dieses Härtenachweises gibt es nicht, er wird nur einmal registriert.
Der Lautjagerstrich wird erteilt bei lautem Stöbern nach den entsprechenden Vorschriften.
Hunde, die gelegentlich einer Prüfung die Spur eines Hasen oder eines Fuchses einwandfrei spurlaut arbeiten, erhalten ebenfalls den Lautjagerstrich. Das Leistungszeichen wird vom Stammbuchführer erteilt.
Die Verbandsvereine können gelegentlich einer Jagd Feststellungen zum Verlorenbringen auf der natürlichen Wundspur des Hasen oder des Fuchses treffen.
Diese „Prüfungen“ entsprechen den Forderungen der Jagdethik, wonach der möglichst sichere und zuverlässige Hund für die Arbeit nach dem Schuß angestrebt wird.
Das Ideal eines Verlorenbringers ist ein Hund, der, auf die Wundspur eines bei der Jagd krankgeschossenen Hasen oder Fuchses gesetzt, dieser folgt, bis er den verendeten Hasen (Fuchs) auf der Spur findet oder den sich drückenden Hasen (Fuchs) sticht, ihn energisch hetzt und greift und den gefundenen oder gegriffenen Hasen (Fuchs) schnell und sicher seinem Führer bringt.
Eine Arbeit ist nur dann als ausreichend für das Bestehen dieser Prüfung anzusehen, wenn der Hund dem kranken Stück Wild auf der Spur mindestens 300m gefolgt ist. Grundsätzlich soll ein Hund zwei Arbeiten von mindestens dieser Länge leisten, jedoch kann auch bei einer solchen Arbeit das „Vbr“ zuerkannt werden, sofern der Hund nicht bei anderen Arbeiten negative Leistungen zeigt.
Diese Arbeit muß von mindestens zwei Verbandsrichtern beurteilt werden. Das Vbr gilt auch dann als erbracht, wenn ein Hund zwei Arbeiten nach den oben skizzierten Bedingungen erfolgreich absolviert hat, die jeweils von einem Verbandsrichter und einem Zeugen bestätigt werden. Auch dieses Leistungszeichen wird vom Stammbuchführer erteilt.
Durch die Prüfung auf Bringtreue soll die besondere Zuverlässigkeit eines Gebrauchshundes im Bringen festgestellt werden.
Diese beweist ein Hund dadurch, dass er kaltes Wild, das er zufällig und ohne jeden Einfluss seines Führers findet, aufnimmt und seinem Führer bringt.
Diese Prüfung ist in den Monaten August bis April im Wald abzuhalten. Es werden bei ihr nur Füchse verwandt. Der Führer hat den Hund zum Stöbern in die Dickungen zu schicken, wonach der Hund 20 Minuten Zeit hat, den ausgelegten Fuchs zu finden und seinem Führer zuzutragen.
Zu diesem Zweck darf der Hund beliebig oft zum Stöbern aufgefordert werden. Hat ein Hund innerhalb der 20 Minuten nach dem ersten Schnallen seinem Führer den Fuchs nicht zugetragen, ist die Bringtreueprüfung nicht bestanden.
Andere Prüfungen
Neben den Prüfungen des Jagdgebrauchshundverbandes gibt es eine ganze Reihe anderer Prüfungen für Jagdhunde.Von diesen Prüfungen sind nur die Prüfungen der dem Jagdgebrauchshundverband angeschlossenen Zuchtvereine und Zuchtverbände bedeutsam sowie die einzige für das deutsche Jagdwesen wesentliche staatliche Prüfung, die von den einzelnen Bundesländern ihrem Inhalt nach bestimmt wird.
Die übrigen Jagdhundprüfungen, die zum Teil vom VDH abgehalten werden oder von Dissidenzorganisationen (die nicht dem VDH angehören), sind in diesem Zusammenhang bedeutungslos, da sie züchterisch kaum bedeutsam und jagdrechtlich ohne Wirkung sind.
Prüfungen der Verbandsvereine
Die Zuchtvereine und -verbände, die sich die Förderung eines Vorstehhundes zur Aufgabe gemacht haben, halten im wesentlichen Prüfungen nach Prüfungsordnungen des JGHV ab, insbesondere soweit es die Anlageprüfungen angeht sowie die größte Leistungsprüfung VGP.An der Verbandsschweißprüfung können natürlicherweise auch andere Rassen und Schläge teilnehmen als Vorstehhunde. Die übrigen Leistungszeichen können alle anderen eingetragenen Hunde erwerben, soweit sie körperlich dazu in der Lage sind.
Daneben halten die großen Vorstehhundzuchtvereine Prüfungen ab, zu denen im wesentlichen nur Vertreter ihrer Rasse zugelassen sind und die ganz spezielle züchterische Zwecke verfolgen.
Beispielsweise sei hier die „Hegewald- Zuchtprüfung“ des Vereins Deutsch-Drahthaar erwähnt, die einen Überblick über den Leistungsstand eines Zuchtjahrganges geben soll.
Ähnliche Prüfungen sind etwa die „Schorlemer“ des Deutsch-Langhaarverbandes, die „Edgar- Heine- HZP“ des Vereins Pudelpointer oder die Bundes- HZP des Verbandes für Kleine Münsterländer Vorstehhunde.
Die Prüfungen werden nach den gemeinsamen Prüfungsordnungen abgehalten. Die Vereine knüpfen jedoch ganz bestimmte Voraussetzungen an deren Teilnahme, um dem Auslesecharakter dieser Prüfungen gerecht zu werden. Daneben hält beispielsweise der Deutsch-Kurzhaar-Verband eigene und rassespezifische Anlage- und Leistungsprüfungen ab, so das „Derby“ und die „Sohns“, die ihrer Grundtendenz nach den allgemeinen Prüfungsordnungen entsprechen, daneben züchterisch ausgerichtete Leistungsprüfungen, wie die „Kleemann“ und schließlich auch die Internationale Deutsch-Kurzhaar- Prüfung (IKP).
Prüfungen der Bundesländer
Die Bundesgesetze schreiben die Beachtung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit bei der Jagdausübung vor.Die Landesgesetzgeber haben sich im einzelnen dazu näher geäußert und schreiben für bestimmte Jagdarten das Mitführen und auch den Einsatz brauchbarer Jagdhunde vor. Welche Hunde brauchbar im Sinne der einzelnen Gesetze sind, wird wiederum in entsprechenden Erlassen und Verordnungen bestimmt.
Im Rahmen dieser näheren Bestimmungen sind brauchbar im Sinne der einzelnen Gesetze Hunde, die bestimmte Prüfungen des JGHV mit Erfolg absolviert haben.
Voraussetzung dafür ist jedoch immer, dass der Führer oder Eigentümer eines Hundes jagdkynologisch organisiert ist oder mindestens einen Hund führt, der im Zuchtbuch eines dem JGHV angeschlossenen Vereins eingetragen ist.
Um auch die negative Koalitionsfreiheit zu wahren und auch den jagdkynologischen Organisationen ferner stehenden Persönlichkeiten die Möglichkeit zu geben, die „Brauchbarkeit“ ihrer Hunde attestieren zu lassen, richten die Länder Brauchbarkeitsprüfungen oder Jagdeignungsprüfungen aus.
Nach Bestimmung durch die entsprechenden Obersten Landesbehörden wird die Durchführung dieser Prüfungen delegiert auf die auf Kreisebene existierenden Organisationen der Jägerei oder auch auf Prüfungsvereine des JGHV.
Das Schwergewicht dieser Prüfungen liegt auf Anforderungen nach dem Schuß. In manchen Bundesländern sind auch Jagdhunde zugelassen, die nicht im Zuchtbuch eines dem Jagdgebrauchshundverband angeschlossenen Vereins eingetragen sind oder sogar Jagdhundbastarde.
In anderen Bundesländern entsprechen die Zulassungsvoraussetzungen etwa denen der Verbandsprüfungen.
Diese Prüfungsordnungen sind zwar jeglicher unmittelbarer Einflussnahme des JGHV entzogen, indessen ergibt sich die fachliche Kompetenz des JGHV für das Deutsche Jagdgebrauchshundwesen beispielsweise daraus, dass die Richtergruppen grundsätzlich mit Verbandsrichtern besetzt sein müssen.