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Baden-Württemberg: Jagdgesetzänderung auf dem Weg

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Baden-Württemberg novelliert sein Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG). Wie das Ministerium für Ländlichen Raum am 23. Januar mitteilte, ist das Anhörungsverfahren bereits beendet, und derzeit werden die Änderungsvorschläge der Verbände eingearbeitet.

Künftig muss derjenige den Wildschadensschätzer zahlen, der ihn auch beauftragt hat.
Foto: Archiv

Im aktuellen Entwurf verschiebt das Gesetz die allgemeine Schonzeit um zwei Wochen nach vorne. Darüber hinaus sieht es unter anderem staatliche Entschädigungen für Schäden durch Luchse, die Einführung von Stadtjägern sowie eines staatlichen digitalen Wildtierportals vor. Für die Jagdausübung auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, ist künftig – anders als bisher – ein Jagdschein vorgeschrieben. Ein wichtiger Punkt ist eine geänderte Wildschadensausgleichsregelungen. Im Gesetzentwurf werden die Bewirtschafter verpflichtet, „allgemein zumutbare und übliche Obliegenheiten zur Erleichterung der Bejagung und zur Verhütung von Wildschäden zu erfüllen“, die sich aus der „Wildschadensgeneigtheit“ des Grundstücks ergeben und von der Obersten Jagdbehörde näher bestimmt werden können. Außerdem werden Bewirtschafter und Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, sich in Sachen Wildschäden gegenseitig zu unterstützen und zu beraten. Kommt es über den Schadensersatz zu keiner gütlichen Einigung, kann die Gemeinde künftig selbst einen Schätzer beauftragen, für den dann derjenige zahlen muss, der seinen Einsatz gefordert hat. Der Landesjagdverband zeigte sich mit den meisten Regelungen einverstanden oder begrüßte sie sogar, wie die geplante Ausdehnung der Befugnis, in der Schonzeit sowie der Brut- und Aufzuchtzeit für bestimmte Gebiete einen Leinenzwang für Hunde anordnen zu können. Strikte Ablehnung signalisierte er für die Regelung, dass Eigenjagdbesitzer mit Flächen über 1.000 Hektar künftig unter gewissen Bedingungen noch zupachten dürfen. Dies beeinflusse den Jagdpachtmarkt negativ und stelle zudem einen zu großen Eingriff in Grundlagen des Jagdrechts dar. vk


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