Eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts wandte sich gegen § 6a des Bundesjagdgesetzes (BJagdG), da nach dieser Vorschrift nur natürliche Personen eine Befriedung ihrer Grundstücke verlangen können, nicht aber auch juristische.
Auf Grundstücken, die juristischen Personen gehören, muss die Jagd weiterhin nicht aus ethischen Gründen ruhen.
Foto: Karl-Heinz Volkmar
Damit habe es der Gesetzgeber rechtswidrig unterlassen, auch juristischen Personen dieses Recht einzuräumen. Dieses Versäumnis verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und verletze ihr Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), da ihre Mitglieder die Jagd aus ethischen Gründen ablehnten und auch der Zweck der Stiftung hierauf gerichtet sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rügen der Verletzung des Gleichheitssatzes und des Eigentumsrechts durch den bereits am 6.12.2013 in Kraft getretenen § 6a BJagdG seien verspätet erhoben worden und damit unzulässig. Eine nicht an die Jahresfrist gebundene Verletzung von Freiheitsrechten durch ein gesetzgeberisches Unterlassen setze voraus, dass der Gesetzgeber gänzlich untätig geblieben ist. Das sei hier aber nicht der Fall, weil der Gesetzgeber durch die Nichtberücksichtigung der juristischen Personen ihnen gegenüber ablehnend entschieden habe.
Das Eigentumsrecht werde nicht beeinträchtigt. Durch die Nichtberücksichtigung werde den juristischen Personen keine über die bereits bestehende Duldungspflicht hinausgehende Beschwer auferlegt. Im Übrigen sei eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges zulässig. Der Beschwerdeführerin bleibe es unbenommen, bei der zuständigen Behörde die Befriedung ihrer Grundstücke zu beantragen und nach Ablehnung des Antrags und erfolglosem Beschreiten des Rechtswegs durch alle Instanzen Verfassungsbeschwerde zu erheben. MvP