Jäger können Wildabfälle über Tierkörperbeseitigungsanstalten nun unkomplizierter als bisher entsorgen lassen. Dies regeln aktuell zwei Erlasse des Umweltministeriums.
Auch bei Gesellschaftsjagden anfallende Aufbrüche sind als Rohstoffquelle für die Tiermehlherstellung eingestuft und gelten im rechtlichen Sinne nicht mehr als „Abfall“.
Foto: Markus Hölzel
Wildabfälle, die nicht in gewerblicher Verarbeitung, sondern in privater Verwendung anfallen, sowie Kadaver und sonstige Überreste von Wild, das keine ansteckende Krankheit aufweist, gilt danach nicht mehr als Abfall. Sie sind somit auch für die Tiermehlherstellung geeignet. mh