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Notstand oder Straftat?

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Es kann jeden Tag und überall in Deutschland passieren: Ein Jäger gerät in eine brenzlige Situation mit einem Wolf. Auf was gilt es dann zu achten, und wann herrscht echter Notstand? Tobias Thimm hat den Juristen Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein zu sechs praktischen Fallbeispielen befragt.

Foto: Shutterstock/Jan Veber

„Wenn mir ein Wolf im Revier zu nahe kommt, dann schieße ich!“, so der alte Jagdpächter Hans am Stammtisch. „Das darfst du nicht“, entgegnet Jungjäger Robert. „Soll ich etwa warten, bis er mir an der Kehle hängt?“, entgegnet Hans. EineregeDiskussionmitvielenoffenen Fragen entsteht, ohne dass juristisch gesicherte Antworten gefunden werden.

Der Wolf unterliegt in jedem Fall europarechtlich dem strengen Artenschutz. Bundesrechtlich ist er im Naturschutzrecht geregelt und gehört zu den „streng geschützten Arten“. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es daher ver- boten, ihn zu verletzen oder zu töten. Ein Verstoß ist nach dem Bundesnatur- schutzgesetz strafbar. Nur in Sachsen unterliegt der Wolf dem Jagdrecht. Der Abschuss des ganzjährig geschützten Räubers stellt aber auch dort nach der abschließenden Regelung des § 38 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG eine Straftat dar.

Die Verletzung oder Tötung eines Wolfes kann aber unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein, nämlich wenn die Handlung im Rahmen eines Notstands erfolgt. Voraussetzung ist zunächst eine „Gefahr“ für eines der in § 34 genannten Rechtsgüter. Betroffenes Rechtsgut ist beispielsweise das Eigentum an einem Jagdhund oder an anderen gehaltenen Tieren. Auch das Jagdausübungsrecht, insbesondere das jagdliche Aneig- nungsrecht, fällt als „anderes Rechtsgut“ in den Schutzbereich des Not- standsrechts. Eine Gefahr liegt dann vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Ein- tritts eines schädigenden Ereignisses besteht. „Gegenwärtig“ ist eine Gefahr dann, wenn ein Schaden bei natürli- cher Weiterentwicklung der Dinge sicher oder zumindest höchst wahr- scheinlich eintritt und nur durch sofortiges Handeln abwendbar ist. Eine Verletzung oder gar Tötung des Haustieres muss vom Eigentümer nicht abgewartet werden.
Der Schuss auf den Wolf ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr „nicht anders abwendbar“, der Abschuss also notwendig ist, um das Eigentum zu retten. Es ist daher zu- nächst erforderlich, sich als Mensch bemerkbar zu machen, laut die Stimme zu erheben oder gar einen Warnschussabzugeben.

Flieht der Wolf, ist die konkrete Gefahr beendet und ein „Hinterherschießen“ wäre nicht mehr gerechtfertigt. Gleiches gilt für den präventiven Abschuss eines Wolfes vor Eintritt der konkreten Gefahr, also etwa außerhalb eines Wildgatters, weilesebenfallsandergegenwärtigen Gefahr fehlen würde.
Da der rechtfertigende Notstand des § 34 StGB auch zu Gunsten Dritter ein- greift („von sich oder einem anderen abzuwenden“), kommt es nicht darauf an, ob der Jagdhund dem Schützen gehört oder einem anderen. Grundsätzlich unerheblich ist auch die Frage, ob die gegenwärtige Gefahr vom Eigentümer oder vom Handelnden herbeigeführt oder mit verursacht wurde, zum Beispiel ein Jagdhund im Wolfsgebiet eingesetzt wurde. Dies ist allerdings gegebenenfalls bei der Angemessenheit oder der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Für die Rechtfertigung durch einen Notstand ist nach § 34 Satz 1 StGB weiterhin erforderlich, dass „bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.“ Dem zu schützenden Eigentum am Jagdhund steht bei der Abwägung mit dem herrenlosen Wolf aber kein Individualrechtsgut gegenüber. Die in § 34 Satz 1 StGB aufgeführten Schutzgüter betreffen „Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut“. Sämtliche konkret benannten Rechtsgüter sind Individualrechtsgüter, sodass sich auch der Begriff „ein anderes Rechtsgut“ auf solche bezieht und beschränkt. Öffentliche Interessen, wie Tierschutz oder Artenschutz, werden also von § 34 StGB nicht erfasst. Das öffentliche Interesse am Artenschutz ist nicht als „beeinträchtigtes Rechtsgut“ in die Güterabwägung des § 34 StGB einzubeziehen.

§ 34 Satz 2 StGB verlangt aber, dass die Tat ein angemessenes Mittel darstellt, um die Gefahr abzuwenden. Dies stellt ein maßgebliches Korrektiv für alle Fälle dar, in denen die Annahme einer Rechtfertigung nicht nachvollziehbar, die Berufung auf den Notstand nahezu rechtsmissbräuchlich wäre, also für „unerträgliche Grenzfälle“. So könnte ohne die Einschränkung in Satz 2 der streng geschützte Wolf beispielsweise bereits dann getötet werden, wenn dies zum Schutz des Eigentums an einem Hauskaninchen oder Meerschweinchen erforderlich wäre. Deshalb ist immer zu entscheiden, ob es angemessen wäre, einen Wolf zu töten, um das Leben eines angegriffenen Jagdhundes zu schützen.

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Rechtsgut das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

1. Auf einer Drückjagd wird ein Jagdhund in Sichtweite eines Standschützen von einem Wolf attackiert. Muss der Standschütze tatenlos zusehen, wie der Jagdhund getötet wird?

Die Attacke des Wolfes auf den Jagdhund stellt eine gegenwärtige Gefahr für das Eigentum des Führers dar. Sofern noch die Zeit verbleibt, ist aber zunächst zu versuchen, die Gefahr anders abzuwenden, zum Beispiel indem sich der Jäger durch auffällige Armbewegungen für den Wolf bemerkbar macht und ihn anbrüllt. Ist dies ohne Erfolg oder hierfür der Angriff bereits zu weit fortgeschritten, wird es ausreichend, aber auch erforderlich sein, einen Warnschuss in die Nähe des Wolfes abzugeben. Lässt er auch dann nicht von dem Hund ab, erscheint ein gezielter Schuss auf den Wolf als zulässig. Im Hinblick auf den hohen wirtschaftlichen Wert eines ausgebildeten Jagdhundes, das besondere emotionale Verhältnis zwischen dem Halter und dem Jagdhund und die darauf beruhende schwere Ersetzbarkeit des Hundes ist der Abschuss des Wolfes nicht als unangemessen zu beurteilen.

Geht man davon aus, dass sich Wolf und Hund einen längeren Kampf liefern, an dessen Ende einer der beiden verenden wird und demgegenüber der Abschuss des Wolfes zu einem schnellen Tod führt, spricht bereits der Tierschutzgedanke zu Gunsten des Hundes. Denn nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes gilt, dass das schnelle Töten eines Tieres einem vermeidbaren Tierleid mit Todesfolge vorzuziehen ist.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich in den absolut seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Wolf in Anwesenheit des Menschen einen Jagdhund angreift und trotz Warnschuss nicht vom Hund ablässt, um ein eher atypisches Verhalten des Wolfes handeln muss. Insoweit ist es nahe liegend, dass er krankheitsbedingt (Tollwut) oder aufgrund einer Habituierung die Scheu vor dem Menschen verloren hat oder aber in besonderer Weise aggressiv ist. Diese Einzelexemplare können sogar nach den Leitlinien und Managementkonzepten der Länder der Natur entnommen werden. Solche, in dieser Art gefährlichen Wölfe, stellen nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sondern insgesamt auch für die staatlichen Konzepte zur Rückkehr der Wölfe in Deutschland. Schließlich ist im Hinblick auf den Artenschutz zu beachten, dass es sich hierbei um den Schutz der Population handelt und nicht um den absoluten Schutz des einzelnen Individuums. Bei der derzeit wachsendenPopulationderWölfe,die bereits in absehbarer Zeit den vorhandenen oder zugebilligten Lebensraum in Deutschland ausfüllen wird, stellt der Ausfall eines Exemplars in den seltenen Fällen einer Notstandshandlung keine Beeinträchtigung der Population dar. Die Zahl der durch natürliche Ursachen oder insbesondere auch den Straßenverkehr eintretenden Todesfälle ist vielfach höher, sodass der seltene Fall eines Abschusses im Rahmen einer Notstandshandlung zu vernachlässigen ist. Für die artenschutzrechtliche Zulässigkeit der Tötung eines Wolfes spräche auch Art. 16 Abs. 1 Buchst. b) FFH-Richtlinie, wonach die Tötung des Wolfes unter die erlaubten Ausnahmetatbestände fiele, weil es zur Rettung des Jagdhundes „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt“ und sich der Erhaltungszustand der Population nicht verändern würde, also der Population „nicht schadet“. Entsprechendes gilt nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNat- SchG, wonach von dem Tötungsverbot Ausnahmen zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden zugelassen werden können. Diese Ausnahmeregelung macht deutlich, dass auch derArtenschutzimVerhältniszuan- deren Gütern zurücktreten kann.

Nicht alle Wölfe zeigen eine natürliche Scheu vor Menschen.
Foto: Reiner Bernhardt

2. Ein Jäger kommt an ein von ihm gerade erlegtes Reh. Ein Wolf steht bereits an der Beute und frisst. Als er den Menschen sieht, knurrt er ihn an und flieht nicht. Er wird die Beute vermutlich verteidigen. Wie sollte sich der Jäger in der Situation verhalten?

Das Reh unterliegt dem ausschließlichen Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten. Es gehört als „anderes Rechtsgut“ zu dem in § 34 StGB genannten Schutzgütern. Da der Wolf bereits am Reh frisst, besteht auch eine gegenwärtige Gefahr. Zum Schutz des Wildes enthalten die Jagdgesetze aber vorrangige und abschließende Regelungen des Jagdschutzes. Diese gestatten es nicht, zum Schutz des Wildes geschützte Arten zu töten. Schon aus diesem Grund scheidet ein Notstandsrecht aus. Hinzu kommt, dass das bereits angefressene Stück Rehwild aus wildbrethygienischen Gründen zu verwerfen wäre und kaum noch einen wirtschaftlichen Wert besitzt. Zur Sicherung des nahezu wertlosen Wildkörpers wäre es daher vollkommen unangemessen, den streng geschützten Wolf zu töten.

3. Bei einem Pirschgang im Revier folgt ein Wolf in Sicht- weite dem Jäger. Der Wolf zeigt keine Scheu. Er umkreist den Waidmann und lässt sich nicht vertreiben. Der Jäger fühlt sich bedroht und hat Todesangst. Darf er den Wolf erschießen?

Der Schutz von Leib oder Leben gehört zu den zentralen Schutzgütern des Notstandsrechts. Fraglichistimvorliegenden Fall aber, ob eine gegenwärtige Gefahr anzunehmen ist. Ein erfahrener Jäger sollte kaum Todesangst haben. Die subjektive Angst dürfte auch nicht zu den geschützten Rechtsgüter gehören. Insoweit zählt allein die objektive Situation. Wenn sich der Wolf von Schreien und großen Armbewegungen nicht beeindrucken lässt, lässt dies vielfach auf einen jungen, unerfahrenen Wolf schließen. Denn mangels Bejagung der Wölfe stellt der Mensch für sie keine grundlegende Bedrohung dar, der weiträumig auszuweichen wäre. Die Fluchtdistanz wird naturgemäß kleiner. Es dürfte daher bereits an der objektiv gegenwärtigen Gefahr fehlen. In jedem Fall wäre ein Warnschuss in Richtung des Wolfes erforderlich. Es erscheint jedoch eher ausreichend, mit schussbereiter Waffe ruhig den Rückzug anzutreten, um einen schützenden Raum (Hochsitz oder Pkw) zu erreichen.

Ein Wolf steht an einem toten Stück Wild und ist bereit, die Beute gegenüber Fressfeinden zu verteidigen.
Foto: Jürgen Borris

4. Ein Jäger wird von einem Wolf im Revier angegriffen. Darf er bereits den „anstürmenden Wolf“ erschiessen oder muss er tatsächlich abwarten und körperliche Schäden in Kauf nehmen?

Der anstürmende Wolf stellt eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben des Jägers dar. Ist der Abstand noch groß genug, ist ein vorausgehender abschreckender Warnschuss erforderlich. Dies gilt allerdings nur, wenn mindestens ein weiterer Schuss in der Waffe zur Verfügung steht. Ein Öffnen und Nachladen der Waffe könnte ein zu hohes Risiko darstellen. Der Jäger muss jedenfalls nicht abwarten, bis bereits ein körperlicher Schaden eingetreten ist. Eifrige Jäger seien aber gewarnt: Wegen der objektiven Straftat erfolgt regelmäßig ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, welches erfahrungsgemäß mit einer hohen kriminologischen Akribie betrieben wird. Hierbei werden möglicherweise Schussentfernung und Einschusswinkel ermittelt, um die Schilderung der Notstandssituation zu verifizieren. Ein sauberer Blattschuss dürfte kaum mit einer Notsituation zu begründen sein.

5. Ein Jäger sieht, wie in sei- nem Revier Schafe auf einer verpachteten Weide von einem Wolf attackiert und gerissen werden. Darf der Jäger den Wolf davon abhalten und notfalls erschießen?

Die Schafe auf einer Weide stehen im Eigentum eines Halters. Unabhängig von der Frage, wer Eigentümer ist, ge- hören sie zu den geschützten Rechtsgütern. Der Wolf innerhalb der Weide, insbesondere wenn bereits ein Schaf gerissen wurde, stellt eine gegenwärtige Gefahr für die übrigen Schafe dar. Bereits gerissene Schafe haben aufgrund ihrer Unverwertbarkeit so gut wie keinen wirtschaftlichen Wert mehr. Bei einer erheblichen Verletzung durch den Wolf würde das Nutztier in der Regel notgeschlachtet werden. Die Tötung des Wolfes würde daher den Wertverlust und damit die Beeinträchtigung des Eigentums nicht mehr verhindern. Bei den noch lebenden Schafen beschränkt sich der wirtschaftliche Wert auf den Schlachtwert, den reinen Handelswert einer „Gattungsware“. Dieser wird nach den unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer bis zu 100 Prozent entschädigt. Landwirtschaftliche Nutztiere stellen für den Landwirt lediglich eine Produktionsgrundlage und einen wirtschaftlichen Wert ohne besonderes Interesse am einzelnen Individuum dar. Deshalb wäre es unangemessen, den Wolf zu töten. Anders könnte die Lage zu beurteilen sein, wenn es sich bei den Schafen um eine besonders erhaltungswürdige seltene Rasse handelt, oder bei dem einzelnen Tier um ein besonders wertvolles, am Markt nicht ersetzbares Zuchttier.

Dem Jäger kann daher nur geraten werden, durch sein Auftreten und Schüsse in die Nähe des Wolfes diesen in die Flucht zu schlagen, um weitere Risse zu verhindern. Darüber hinaus sollte er das Geschehen fotografieren, um den geschädigten Landwirt bei der Beweisführung der Wolfsrisse zu unterstützen.

In den meisten Fällen gilt es rechtlich als unangemessen, einen Wolf, der Schafe reißt, ohne naturschutzrecht­ liche Ausnahmegenehmigung zu schießen.
Foto: Tobias Bürger

6. Ein Wolf wird im Revier durch ein Auto angefahren und sitzt schwer krank im Straßengraben. Der Jagdpächter wird zum Unfallort gerufen. Darf er den Wolf erlösen?

Eine Pflicht oder ein Recht, einen schwer kranken Wolf vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren und ihn unverzüglich zu erlegen, wie dies für Wild im Bundesjagdgesetz geregelt ist, ist im Naturschutzrecht nicht enthalten. Selbst in Sachsen, wo der Wolf dem Jagdrecht unterliegt, wurde das Recht zum unverzüglichen Erlösen des Wolfes durch Sonderregelungen für streng geschützte Arten durch Anzeige- und Ablieferungspflichten ersetzt. Auch die Tötung eines schwer kranken Wolfes stellt daher zunächst unverändert eine Straftat dar. Insoweit kommt der Rechtfertigungsgrund des Notstandes nicht in Betracht, weil der Tierschutz kein Individualrechtsgut ist und damit vom § 34 StGB nicht erfasst wird. Voraussetzung für die legale Tötung des schwer kranken Wolfes ist daher entweder eine polizeirechtliche Inanspruchnahme als Notstandspflichtiger zur Beseitigung einer öffentlichen Gefahr, zu der die Einhaltung des Tierschutzes gehört, oder aber eine Ausnahmegenehmigung für den Einzelfall durch die zuständige Behörde oder allgemein durch eine Wolfsverordnung.

Der Jagdpächter sollte daher unverzüglich Kontakt mit der Polizei oder dem Landkreis als Untere Veterinär- und Naturschutzbehörde aufnehmen, um eine polizeirechtliche Anordnung zu erbitten oder aber eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Die Behörde muss dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der Angaben des Jagdpächters eine Anordnung/Genehmigung erteilt oder aber Vertreter der Veterinär- und/oder Naturschutzbehörde zum Unfallort entsendet, um eine eigene Begutachtung vorzunehmen. Gibt es in dem jeweiligen Land bereits eine Wolfsverordnung, die für verunfallte Wölfe eine allgemeine Genehmigung erteilt, kann im Rahmen dieser Regelungen auch eigenständig gehandelt werden.

Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass der Artenschutz bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 34 StGB zu berücksichtigen ist, wären die Ergebnisse nicht anders. Denn in den Fällen, in denen der Abschuss des Wolfes bereits unangemessen ist (Nr. 2 und 5), würde das Interesse am geschützten Rechtsgut (Rehwild oder Schaf) jedenfalls das beeinträchtigte Interesse (Artenschutz) nicht wesentlich überwiegen. In den Fällen 1 und 4 hingegen würde auch eine Interessenabwägung dazu führen, dass das geschützte Interesse (Jagdhund, eigenes Leben) das Artenschutzinteresse wesentlich überwiegt.

Die Frage, ob eine grundsätzlich strafbare Handlung durch einen „Notstand“ gerechtfertigt ist, ist aufgrund der Einstufung des Artenschutzes als Faktor der Güterabwägung, der etwaigen Gewichtung bei der Güterabwägung sowie der Frage der Angemessenheit sowohl in der rechtlichen Bewertung als auch in der Beurteilung der konkreten tatsächlichen Situation rechtlich nicht zuverlässig im Voraus zu beurteilen. Der Einzelne trägt damit das Risiko, insbesondere in einer möglicherweise verbleibenden sehr kurzen Zeit aufgrund einer Fehleinschätzung strafbar zu handeln. Jeder Einzelfall ist auf seine Rechtmäßigkeit durch eine Notstandssituation zu prüfen. Natürlich gilt, – wie allgemein im Strafrecht, der Grundsatz „in dubio pro reo“ – „im Zweifel für den Angeklagten“. Der Staat muss also die Rechtswidrigkeit der Tat und die Schuld des Jägers nachweisen. Dennoch kann dem Jäger, der in eine ent- sprechende Situation kommt, nur geraten werden, den Fall selbst zur Anzeige zu bringen und Beweise zu sichern, also etwa Ort und Umstände fotografisch festzuhalten, Standorte von sich, dem Wolf und dem Jagdhund zu kennzeichnen und sich die Kontaktdaten etwaiger Zeugen zu notieren.

Dr. Dietrich Meyer-Ravenstein

studierte Rechts- und Forstwissenschaft in Göttingen. 1./2. juristisches Staatsexamen und jur. Dis- sertation zum Thema „Die Jagdberechtigungen“. 1983 Einstellung in den Landesjustizdienst. 1985 bis 1988 Referent im Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Niedersächsischen Landtag. 1985 Promotion an der Universität Göttingen. 1985 bis 1994 Ausbilder der Forst- referendare im Jagdrecht an der Verwaltungsschule Bad Münder. 1988 bis 1991 Zivil- und Präsidialrichter am Amtsgericht Hannover. 1989 bis 1993 Mitglied des Landes- justizprüfungsamtes im Niedersächsischen Ministerium der Justiz. 1991 bis 2001 Lehrbeauftragter der Uni Göttingen im Jagdrecht. Seit 1992 Mitglied im DJV-Rechtsausschuss. 1991 bis 1997 Justiziar und stv. Abteilungsleiter im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-An- halt, 1997 bis 2006 Abteilungsleiter der Verwaltung des Landtages von Sachsen-Anhalt. Seit April 2006 Leiter der Abteilung Verwaltung, Recht und Forsten im Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Leiter der Landesforstverwaltung und der Obersten Jagdbehörde).


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