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NRW: Jagdhornblasen wieder zulässig

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Dortmund, 21. Mai 2021 (LJV). Die aktuelle Coronaschutzverordnung für NRW (CoronaSchVO) lässt nun auch nicht-beruflichen Probenbetrieb zu.

Die Regelungen in § 8 der CoronaSchVO sehen, sofern der inzidenzwert im Kreis oder der kreisfreien Stadt unter 100 liegt, hierzu vor:

Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist im Freien mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest (schriftlich oder digital von einer anerkannten Teststelle bestätigtes Ergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist gem. § 4 Absatz 4) und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit (Erfassung aller anwesenden Personen mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1) zulässig.

Foto: PM LJV NRW

Liegt in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz stabil unter dem Wert von 50 im Sinne von § 1 Absatz 2a der CoronaSchVO, ist der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb auch in Innenräumen mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest (schriftlich oder digital von einer anerkannten Teststelle bestätigtes Ergebnis, das nicht älter als 48 Stunden ist gem. § 4 Absatz 4) und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit (Erfassung aller anwesenden Personen mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1) zulässig.

In beiden Fällen sieht die CoronaSchVO keine maximale Teilnehmerzahl vor. In § 2 Absatz 4 gibt sie aber vor, dass Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, einen Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einzuhalten haben. Für Personen mit nachgewiesener Impfung oder nachgewiesener Genesung besteht keine Testpflicht.

PM LJV NRW

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