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Übersicht: Die Bejagung des Kormorans (Stand 1/2013, ohne Gewähr)

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Vorbemerkungen: Kormorane sind kein Wild, sie stehen unter Naturschutz und sind besonders geschützt. Sie dürfen daher grundsätzlich weder vergrämt noch verletzt oder getötet werden. Ausnahmen sind nur zulässig zum Schutz der heimischen Tierwelt und zur Abwehr erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden. Von dieser Möglichkeit haben einige Länder durch Erlass einer Verordnung Gebrauch gemacht.

Für alle gilt: Die Inbesitznahme getöteter Tiere ist erlaubt, die Vermarktung verboten. Verletzte Kormorane sind nachzusuchen und zu erlösen (Tierschutz), getötete sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Fangjagd ist untersagt.

 


I. Baden-Württemberg KormoranVO v. 20.7.10

1. Jagdzeit: 16.August – 15. März, durch Abschuss von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang. Bleischrotverbot.
2. Berechtigte: Die Jagdausübungsberechtigten in ihrem Jagdbezirk und mit ihrer Zustimmung sonstige Jäger, ferner die Betreiber bewirtschafteter Anlagen nach Nr. 3 und deren Beauftragte im Bereich ihres Betriebsgeländes, jeweils mit gültigem Jagdschein oder Erlaubnissen nach § 10 WaffG.
3. Jagdgebiet: An oder auf Gewässern und bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie im Abstand bis zu 200 Metern. Ausnahmen: Nicht in befriedeten Bezirken, Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Kernzonen von Biosphärenreservaten, Europäischen Vogelschutzgebieten und im Zusammenhang bebauter Gebiete.
4. Meldepflicht: Die Anzahl der getöteten Kormorane ist vom Jagdausübungsberechtigten / Betreiber mit Abschussdatum, Gewässer, Gewässerart und eventueller Ringnummer auf dem Einlegeblatt zur Streckenliste der unteren Jagdbehörde bis zum 15.April mitzuteilen.

 

 


II. Bayern Artenschutzrechtliche  AusnahmeVO v. 3.6.2008

1. Jagdzeit: 16.August – 14.März, durch Abschuss von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang. Bleischrotverbot.
2. Berechtigte: Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind.
3. Jagdgebiet: Im Umkreis von 200 Metern um Gewässer, außer in befriedeten Bezirken, Naturschutzgebieten, Nationalparken und Europäischen Vogelschutzgebieten.
4. Meldepflicht: Die Anzahl der getöteten Kormorane ist mit Abschussdatum, Ort (Jagdbezirk, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp) und eventueller Ringnummer vom Revierinhaber der unteren Jagdbehörde auf einem Einlegeblatt zur Streckenliste bis zum 10. April mitzuteilen.

 

 


III.  Brandenburg KomoranVO v. 29.9.2009

1. Jagdzeit: 16. August – 15. März, durch Abschuss von Sonnenaufgang bis  Sonnenuntergang. Nicht am Brutgeschäft beteiligte immatur gefärbte Kormorane haben ganzjährige Jagdzeit. Bleischrotverbot.
2. Berechtigte: Die örtlichen Jagdausübungsberechtigten und mit deren Ermächtigung  sonstige Jäger, ferner fischereiwirtschaftliche Nutzer oder Bewirtschafter und von ihnen Beauftragte auf ihren Grundstücken, jeweils mit gültigem Jagdschein.
3. Jagdgebiet: Auf, über oder näher als 500 Meter an Gewässern, an denen ein Fischereirecht besteht oder an bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und Fischhaltung. Nicht in befriedeten Bezirken, Naturschutzgebieten, Nationalparken sowie in Gebieten, die als Naturschutzgebiet einstweilen sichergestellt sind, ferner nicht in Europäischen Vogelschutzgebieten sowie vom 16.3. bis 15.8. um Brutkolonien und deren Randgebiete (500 Meter).
4. Meldepflicht: Dem Landesumweltamt ist bis zum 31. Januar Bericht zu erstatten über die Anzahl der getöteten Kormorane, den Abschusstag, der Abschusszeit sowie des Abschussortes (Gewässer, Gewässerabschnitt oder Teichwirtschaftsbetrieb) und die eventuelle  Ringnummer.

 

 


IV.   Mecklenburg – Vorpommern KormoranVO v. 5.7.2012

1. Jagdzeit: 1. August – 31. März, durch Abschuss von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang. Nicht am Brutgeschäft beteiligte immatur gefärbte Kormorane haben ganzjährige Jagdzeit. Bleischrotverbot.
2. Berechtigte: Die Jagdausübungsberechtigten in ihrem Jagdbezirk sowie von ihnen ermächtigte Jäger, ferner mit Jagdschein und Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten die Fischereiausübungsberechtigten in ihrem Bereich und die Betreiber fischereiwirtschaftlicher Anlagen auf ihrem Gelände.
3. Jagdgebiet: Auf, über oder näher als 300 Meter von fischereiwirtschaftlich genutzten Binnengewässern sowie Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischhaltung und der Fischzucht. Nicht in Naturschutzgebieten und Nationalparken, an Schlafplätzen und vom 1.4. bis 31.7. in Brutkolonien.
4. Meldepflicht: Der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde bis zum 10. April die Anzahl der getöteten Kormorane auf einem Formblatt schriftlich mitzuteilen. Bei beringten Vögeln sind außerdem das Abschussdatum, der Abschussort und die Ringaufschrift anzugeben.

 

 


V. Niedersachsen KormoranVO v. 9.6.2010

1. Jagdzeit : 1. August – 31. März, durch Abschuss von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. Immaturgefärbte Vögel haben ganzjährig Jagdzeit. Bleischrotverbot.
2. Berechtigte: Die Jagdausübungsberechtigten in ihrem Jagdbezirk und von ihnen ermächtigte Jäger, jeweils mit gültigem Jagdschein. Ferner die Betreiber eines Teichwirtschaftsbetriebes und ihre Beauftragten auf oder über ihrem Betriebsgelände, wenn sie eine  schriftliche Ermächtigung des Jagdausübungsberechtigten, einen Jagdschein oder die notwendigen  waffenrechtlichen Erlaubnisse besitzen.
3. Jagdgebiet: Auf, über oder näher als 500 Meter an dem Gewässer einer Teichwirtschaft oder einem oberirdischen Gewässer, an dem ein Fischereirecht besteht. Nicht in befriedeten Bezirken, Naturschutzgebieten, Nationalparke sowie dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“.
4. Mitteilungspflicht: Wer Kormorane getötet hat, muss der Jagdbehörde bis zum 15. April die Abschusszahl, den Abschussort und das Gewässer / den Teichwirtschaftsbetrieb sowie eine eventuelle Ringaufschrift schriftlich mitteilen.

 

 


VI. Rheinland – Pfalz KormoranVO v. 9.2.2009

1. Jagdzeit: 15. August – 15. Februar, durch Abschuss von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang. Bleischrotverbot.
2. Berechtigte: Die Jagdausübungsberechtigten in ihren Jagdbezirken und von ihnen beauftragte Jäger mit gültigem Jagdschein.
3. Jagdgebiet: Auf, über und im Umkreis von 200 Metern an Gewässern, außer an der Mosel, Sauer und Our, soweit sie die Grenze zu Luxemburg bilden. Nicht in befriedeten Bezirken, außer in fischereiwirtschaftlichen Betrieben. In Europäischen Vogelschutzgebieten sind in der Zeit vom 20.9. bis 10.10. und vom 10.1. – 15.2. Abschüsse untersagt.
4. Mitteilungspflicht: Die Anzahl der getöteten Vögel sowie Ort und Zeit der Abschüsse und eventuelle Ringnummern sind vom Erleger schriftlich festzuhalten und der oberen Naturschutzbehörde bis zum 5. April zuzuleiten.

 

 


VII. Sachsen KormoranVO v. 24.1.2007

1. Jagdzeit: 16. August – 31. März, durch Abschuss von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. Der Abschuss vom 1. April bis 15. August sowie an, auf und über Trinkwassertalsperren und deren unmittelbaren Zuflüssen im Bereich der Fassungszone bedarf der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Bleischrotverbot.
2. Berechtigte: Die Betreiber von bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht sowie die zur Ausübung des Fischereirechts befugten Personen und von diesen Beauftragte, sofern sie einen gültigen Jagdschein besitzen.
3. Jagdgebiet: Der Bereich von 200 Metern um die von den Berechtigten (Nr. 2) fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässer und Fließgewässer. Nicht an Brut- und Schlafplätzen sowie in Nationalparken.
4. Mitteilungspflicht: Die Anzahl getöteter Kormorane, der Abschussort unter Angabe des Gewässers und Gewässerteils / -abschnitts, der Abschusstag sowie eventuelle Ringnummern sind von den Berechtigten innerhalb eines Monats schriftlich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen.

 

 


VIII. Schleswig – Holstein Kormoranverordnung v. 28.3.2011

1. Jagdzeit: 1. August – 31. März, durch Abschuss von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang. Jungvögel haben auf teichwirtschaftlichen Betriebsgeländen ganzjährige Jagdzeit. Bleischrotverbot.
2. Berechtigte: Der Jagdausübungsberechtigte und von ihm zum Abschuss ermächtigte Jäger, ferner von der unteren Jagdbehörde auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts bestellte Jäger, wenn kein Abschuss erfolgt ist.
3. Jagdgebiet: Auf oder bis 300 Meter vom Ufer entfernt an Küstengewässern und oberirdischen Gewässern, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden, sowie an oder auf Teilen dieser Gewässer, die zum Schutz von Fischarten ausgewiesen sind. Nicht in befriedeten Bezirken, Naturschutzgebieten und im Nationalpark Wattenmeer sowie weiteren Schutzgebieten.
4. Mitteilungspflicht: Die Anzahl der Abschüsse ist unter Angabe des Alters (Alt- und Jungvögel), des Abschusstages, des Gewässers, des Gewässerabschnitts oder Teichwirtschaftsbetriebs sowie einer eventuellen Ringaufschrift bis zum 15. April der unteren Naturschutzbehörde schriftlich mitzuteilen.

 

 


IX. Thüringen

1. Jagdzeit: 16. August – 31. März, durch Abschuss von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang. Bleischrotverbot.
2. Berechtigte: Die Betreiber bewirtschafteter Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht, die Fischereiausübungsberechtigten und von diesen Beauftragte, wenn sie Jagdausübungsberechtigte oder Inhaber eines Jagderlaubnisscheins sind und einen gültigen Jagdschein besitzen.
3. Jagdgebiet: Auf, über und im Umkreis von 250 Metern um die jeweils fischereiwirtschaftlich genutzten Gewässer und Fließgewässer, außer an Brutplätzen.
4. Mitteilungspflicht: Anzahl, Tag und Ort sowie Gewässer und Gewässerabschnitt der Abschüsse sind mit eventuellen Ringnummern von den Berechtigten halbjährlich schriftlich der unteren Fischereibehörde mitzuteilen.

 

 

 

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