Während in mittlerweile sechs Bundesländern Jäger aus Gründen des Gesundheitsschutzes problemlos Schalldämpfer kaufen dürfen, verweigern die Behörden in Nordrhein-Westfalen deren Erwerb.
Bislang hatte lediglich das Verwaltungsgericht in Minden entsprechenden Klagen von Jägern stattgegeben. Die Gerichte in Arnsberg, Düsseldorf und zuletzt Münster wiesen jedoch Klagen stets mit der Begründung ab, Gehörschützer böten gleichwertigen Schutz. Zudem stellten Schalldämpfer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da sie gegebenenfalls gestohlen und zweckentfremdet werden könnten beziehungsweise die „Warnfunktion“ des Schussknalls im Wald verloren ginge.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat in seinem Urteil vom 27. April 2017 (Az: 20 K 766/16) nunmehr festgestellt, dass Gehörschützer keinen gleichwertigen Schutz bieten. Insbesondere dürften die Behörden nicht die von den Herstellern angegebenen Dämmwerte unreflektiert übernehmen. Es handele sich dabei um Laborwerte, die in der jagdlichen Praxis nicht erreicht würden. Außerdem schränkten Gehörschützer das für Jäger besonders wichtige Richtungs- und Entfernungshören erheblich ein, sodass sich ihr Einsatz bei bestimmten Jagdarten verbiete. Schalldämpfer reduzierten den Knall dagegen stets und effektiv an der Quelle und zwar in einem Maße, das akute Hörschäden für Jäger ausschließe. Ebenso wenig sah das VG Köln eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der illegale Umbau eines für Jäger geeigneten Schalldämpfers erfordere einen hohen Aufwand und entsprechende Fachkunde. Kriminelle könnten sich mit deutlich weniger Aufwand illegal direkt einen passenden Schalldämpfer beschaffen.
Das Urteil des VG Köln setzt sich erstmals in NRW fundiert mit der Problematik auseinander. Gestützt auf zahlreiche Gutachten, Studien und Stellungnahmen konnte dargelegt werden, dass Schalldämpfer für Jäger eine effektive Möglichkeit darstellen, um ihr Gehör vor irreparablen Schäden zu schützen. Fraglich bleibt, ob die Verwaltung in NRW nunmehr ihre Blockadehaltung aufgibt. pm/sj