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Tierqual war bei Gericht unerheblich

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Das Landgericht Lüneburg hat die Berufung des Jägers Heinrich W. abgewiesen. W. hatte während einer Drückjagd im Jahr 2007 bei Gedelitz im Landkreis Lüchow-Dannenberg auf einen bereits verletzten Wolf geschossen und war deswegen in der ersten Instanz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 20 Euro verurteilt worden (WuH 5/2010, S. 24 ff). Zuvor hatte ein anderer Jäger dem bereits laufkranken Wolf die Wirbelsäule durchschossen. Nach eigener Aussage wollte der 54jährige W. dem todkranken Wolf weitere Leiden ersparen.
In der Urteilsbegründung hieß es, nur ein Amtstierarzt hätte den Tod des Tieres nach Prüfung verantworten dürfen. Dass es mehrere Stunden gedauert hätte, bis ein solcher vor Ort gewesen wäre und der Wolf sich so lange hätte quälen müssen, blieb ohne Bedeutung für das Gericht. Das Eingreifen W.s sei ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz gewesen. Dieses schütze die Art. Vor diesem Hintergrund müsse das Leiden eines einzelnen Tieres in Kauf genommen werden, hieß es in der Begründung. Sechs Gutachter waren zu dem Prozess hinzugezogen worden.
„Diejenigen, die für dieses Verfahren verantwortlich sind, haben dem Tierschutz einen Bärendienst erwiesen“, sagte W.s Rechtsanwalt Bernhard Kurmann nach der Urteilsverkündung. Gegen das Urteil ist Revision vor dem Oberlandesgericht Celle möglich. Gegen den ersten Schützen, der den Wolf schwer verletzte, wird getrennt verhandelt.
mh

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