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300 JVG – Drilling aus dem Auto gestohlen

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300 JVG

300 JVG

Mark G. v. Pückler 

I. Die Rechtsgrundlage 
1. „Eine Erlaubnis nach diesem  Gesetz ist zu widerrufen,  wenn nachträglich Tatsachen  eintreten, die zur Versagung  hätten führen müssen.“ § 45  Abs. 2 S. 1 WaffG  2. „Die erforderliche Zuverlässigkeit  besitzen Personen  nicht, bei denen Tatsachen  die Annahme rechtfertigen,  dass sie … mit Waffen oder  Munition nicht vorsichtig  oder sachgerecht umgehen  oder diese Gegenstände nicht  sorgfältig verwahren werden  …“ § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG 

II. Der Sachverhalt 
Ein 64-jähriger Jäger, seit  1962 im Besitz eines Jagdscheins,  war seit 30 Jahren  Pächter eines Eigenjagdbezirks.  Im Sommer 2005 fuhr  er zu einem See in seinem Revier.  Sein Drilling lag blank  auf dem Rücksitz, die Munition  daneben. Seine beiden  Hunde befanden sich hinter  den Rücksitzen auf der Ladefläche.  Am See hat er nach eigenen  Angaben zweimal das  Auto verlassen. Einmal sei er  ausgestiegen und habe mit  seinen Hunden gebadet.  Während dieser Zeit habe er  das Fahrzeug verschlossen gehabt  und die Schlüssel in seiner  Kleidung am Ufer verwahrt.  Ein weiteres Mal sei er  ausgestiegen, um ein Zelt zu  bergen, das „wilde Camper“  am Ufer zurückgelassen hätten.  Da sich das Zelt in Sichtweite  des Pkws befunden habe,  habe er dieses Mal sein  Fahrzeug nicht verschlossen.  Auf der anschließenden  Rückfahrt habe er dann den  Verlust der Waffe und Munition  bemerkt und später der  Waffenbehörde gemeldet.  Die se widerrief daraufhin die  Waffenbesitzkarte des Jägers  und ordnete die sofortige  Vollziehung an. Der Jagdschein  wurde eingezogen.  Der Jäger ging vor Gericht. 

III. Der  Gerichts
beschluss 
Vor Gericht hatte der Jäger  keinen Erfolg. Der Widerruf  der Waffenbesitzkarte und  die Entziehung des Jagdscheins  seien rechtlich nicht  zweifelhaft, weil der Jäger seine  Waffe und Munition im  Auto nicht sorgfältig verwahrt  habe und daher als unzuverlässig  einzustufen sei.  Nach § 36 Abs. 1 WaffG  habe der Besitzer einer Waffe  die erforderlichen Vorkehrungen  zu treffen, um zu verhindern,  dass diese Gegenstände  abhanden kommen  oder Dritte sie an sich nehmen.  Dieser Pflicht sei der Jäger  nicht nachgekommen.  Bereits das Zurücklassen  der Waffe auf dem Rücksitz  im Pkw während des Badens  stelle einen groben Verstoß  gegen die Aufbewahrungspflicht  dar. Erschwerend  komme hinzu, dass die Waffe  dadurch sichtbar gewesen sei  und sich die Munition daneben  befunden habe. Die waffenrechtliche  Sorgfaltspflicht  verlange, dass die Munition  auch während eines kurzfristigen  Transports grundsätzlich  getrennt von der Waffe  mitzuführen und durch zusätzliche  Maßnahmen zu sichern  sei, zum Beispiel durch  Einschließen im Handschuhfach.  Bei einem Verstoß gegen  die ordnungsgemäße Verwahrung  habe die Behörde  eine Prognose zu treffen über  den künftigen Umgang des  Betroffenen mit Waffen und  Munition. Diese müsse auf  einer Gesamtwürdigung aller  Tatsachen beruhen und zu  dem Schluss führen, dass der  Betroffene auch in Zukunft  mit Waffen und Munition  nicht ordnungsgemäß umgehen  werde.  Hierzu könnten auch einmalige  Verfehlungen ausreichen;  diese müssten dann  aber hinreichend schwer wiegen  oder eine sorglose, allgemein  nachlässige oder auf  andere Weise verfehlte Einstellung  zum Umgang mit  Waffen und Munition offenbaren.  Ein solch grober Verstoß  sei hier gegeben, weil der  Drilling und die Munition  wiederholt sichtbar im Fahrzeug  zurückgelassen worden  seien. Zwar könne im Rahmen  der Prognose-Entscheidung  grundsätzlich auch berücksichtigt  werden, ob sich  der Betroffene – nicht zuletzt  unter dem Druck des Verfahrens  – besonders bemühen  werde, sich künftig korrekt  zu verhalten. Angesichts der  Schwere der Verstöße könne  dieser Gesichtspunkt im gegebenen  Falle jedoch nicht  zu einer positiven Prognose  führen.  Verwaltungsgericht Stade,  Beschluss vom 31.1.2006  IV. Anmerkungen  Bei Beurteilung der Unzuverlässigkeit  wegen unkorrekten  Umgangs mit Waffen oder  Munition ist immer eine Prognose-  Entscheidung zu treffen.  Dabei sind alle Tatsachen  zu berücksichtigen, die guten  wie die schlechten, also die  Person des Betroffenen, die  Dauer seines Waffenbesitzes,  sein bisheriger Umgang mit  Waffen und Munition und  die Schwere und Anzahl der  jetzt zu beurteilenden Verstöße  unter anderem. Ergibt diese  Gesamtwürdigung, dass in  Zukunft mit weiteren Verfehlungen  im Umgang mit Waffen  oder Munition zu rechnen  ist, liegt Unzuverlässigkeit  vor.  Die Dauer der Unzuverlässigkeit  ist, anders als bei einer  strafrechtlichen Verurteilung,  individuell unter Anwendung  des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit  festzulegen, also  je nach Anzahl und Schwere  der Verfehlungen sowie der  Persönlichkeit des Betroffenen,  insbesondere seines  Vorlebens. Da in diesen Fällen  keine strafrechtliche Verurteilung  vorliegt, sondern  allenfalls eine Ordnungswidrigkeit  gegeben ist, ist die  Dauer deutlich kürzer festzulegen  als fünf Jahre, in der  Regel ein bis zwei Jahre.  Unzutreffend ist meines  Erachtens die Ansicht des Gerichts,  dass beim Transport  der Waffe und Munition zum,  vom und im Revier die Munition  unter Verschluss im  Fahrzeug mitzuführen sei.  Nach § 13 Abs. 6 WaffG muss  die Waffe auf dem Weg zur  Jagd und zurück im Auto  zwar nicht schussbereit, also  vollständig entladen sein, sie  darf aber zugriffsbereit sein.  Dasselbe muss auch für die  Munition gelten. Anders ist  es bei einer kurzfristigen Verwahrung  im Fahrzeug, während  dieses verlassen wird –  hier sind vorhandene zusätzliche  Sicherheitsmaßnahmen  zu treffen (Einschließen im  Handschuhfach, Mitnehmen). 

V. Ergebnis 
1. Das Zurücklassen von Waffe  und Munition im Fahrzeug  ist derzeit grundsätzlich nur  dann korrekt, wenn man in  der Nähe ist und das Fahrzeug  im Auge hat, so dass  man einen fremden Zugriff  jederzeit unterbinden kann.  2. Das Fahrzeug muss verschlossen,  die Waffe entladen  und unsichtbar sein, die Munition  ist nach obiger Entscheidung  im verschlossenen  Handschuhfach aufzubewahren.  3. Am besten ist es, wenn  man Waffe und Munition gar  nicht erst im Fahrzeug zurücklässt.  Man sollte daher  nicht im See baden, wenn  man diese Gegenstände mit  sich führt

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