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400 JVG – Nichtiger Pachtvertrag

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400 JVG
Bis zu welcher Höhe die gesetzlichen Wildschäden vom Pächter übernommen werden, sollte im Jagdpachtvertrag festgehalten sein. Foto: Tobias Thimm

I. Der Fall
Die Inhaberin eines Eigenjagdbezirks verlangte vom Pächter die Unterlassung der Jagdausübung in ihrem Jagdbezirk, weil der Pachtvertrag nichtig sei. Das Eigentum an der Fläche hatte sie von ihrem Vater geerbt. Dieser hatte zuvor den Jagdbezirk an den Pächter verpachtet.
Dem Pachtvertrag lag eine „Jagdkarte“ zugrunde, die jedoch dem Pachtvertrag nicht beigefügt wurde. Im Pachtvertrag befindet sich keine Bezugnahme auf diese Jagdkarte noch eine sonstige Bestimmung der Reviergrenzen. Der Pächter war der Auffassung, dass der Pachtvertrag gültig sei, weil der Jagdbezirk mit Namen und Ortsangabe ausreichend bestimmbar sei.

II. Das Urteil
Das Gericht gab der Inhaberin des Eigenjagdbezirks Recht. Nach § 1004 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch kann der Inhaber eines Jagdbezirks die Unterlassung rechtwidriger Störungen seines Jagdausübungsrechts verlangen. Die Ausübung der Jagd durch den Pächter stellt eine rechtswidrige Störung dar, weil sein Jagdpachtvertrag nichtig ist, der Pächter also nicht zur Ausübung der Jagd befugt ist.
Nach § 11 Abs. 4 BJagdG ist der Pachtvertrag schriftlich abzuschließen. Alle wesentlichen Regelungen des Vertrages müssen daher im Pachtvertrag oder in einer Anlage zum Pachtvertrag enthalten sein. Zu den wesentlichen Kriterien gehört auch die genaue Darstellung der Reviergrenzen. Fehlt diese oder ein anderer wesentlicher Punkt, ist der Pachtvertrag nach § 11 Abs. 6 BJagdG nichtig, also von Anfang an unwirksam.
Im vorliegenden Fall lag zwar bei den Verhandlungen eine Jagdkarte vor, diese wurde aber nicht zum Bestandteil des Vertrages erklärt. Allein die Angabe der Namen des Jagdbezirkes und des Ortes genügt nicht, da sich daraus nicht exakt die Reviergrenzen ergeben. Ob vorliegend hiervon eine Ausnahme anzunehmen ist, weil über Eigenjagdbezirke eine amtliche „Jagdakte“ geführt wird, in der auch Änderungen der Reviergrenzen vermerkt werden, musste hier nicht entschieden werden. Denn der Pächter hatte außerdem die
Verlängerung seines Jagdscheins nicht fristgerecht unter Beifügung der notwendigen Anlagen beantragt, sodass der Pachtvertrag auch aus diesem Grunde nach § 13 S. 2 BJagdG erloschen war (so die Rechtslage in NRW, einige Länder geben hier eine Nachfrist, siehe WuH 5/2014, S. 82; Anm. des Verf.). OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.7.2014, Az.: -I-9 U 105/13-

III. Anmerkungen
1. Genaue Reviergrenzen
Hinsichtlich der Reviergrenzen empfiehlt es sich, entweder alle Grundflächen mit ihrer Flurstücknummer im Vertrag anzugeben oder dem Pachtvertrag eine Revierkarte/einen Lageplan beizufügen, in dem der Grenzverlauf exakt und nachvollziehbar eingetragen ist. Das ist aus Gründen der Rechts-sicherheit erforderlich. Denn es muss klar sein, wer die Fläche bejagen und sich das Wild aneignen darf, wer für die Wildschäden haftet und krankes oder verletztes Wild erlösen muss. Im Pachtvertrag muss ausdrücklich auf die Revierkarte/den Lageplan hingewiesen werden, auf der Revierkarte/dem Lageplan muss vermerkt werden, dass er Bestandteil des Pachtvertrages ist. Geschieht das nicht, ist der Pachtvertrag nichtig, eine Heilung durch nachträgliche Beifügung einer solchen Anlage ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann nur nochmals im Ganzen abgeschlossen werden.

2. Neue Verträge
Wer einen neuen Jagdpachtvertrag abschließen oder einen bestehenden verlängern will, sollte sich vorab gut informieren. Das gilt vor allem bei Neuabschlüssen. Hier sind zunächst Revierbesichtigungen zur Feststellung des Wildbestands, des Biotops, der Wildschadensanfälligkeit und eventueller Störquellen vorzunehmen. Sodann gilt es, Einsicht in die Abschusspläne und Streckenlisten zu nehmen und die Höhe der erstatteten Wildschäden zu ermitteln.
Angesichts der langen Dauer des Vertrages geht jeder Pächter ein erhebliches Risiko ein. Das gilt sowohl für Veränderungen im Wildbestand als auch für die Höhe der Wildschäden. Während man Verminderungen des Wildbestands mit Hegemaßnahmen mühsam verhindern kann, ist dies bei Wildschäden anders. Hier muss man im Pachtvertrag darauf bestehen, dass die Höhe des Schadens begrenzt wird, möglichst durch eine Haftungsbeteiligung der Landnutzer, damit auch diese einbezogen werden.

3. Wildschadenersatz begrenzen

Eine effektive Begrenzung der Höhe könnte so lauten: „Der Pächter übernimmt die gesetzlichen Wildschäden an land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebes zu …… Prozent bis zu einer Gesamthöhe von maximal 3 000 Euro brutto pro Jagdjahr.“
Durch die Beteiligung der Landnutzer am Ersatz der Schäden werden diese angehalten, sich aktiv an der Vermeidung von Schäden zu beteiligen, damit ihr jährlicher Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Reingewinn aus der Jagdnutzung nicht vermindert wird. Wichtig ist auch, dass nur Schäden an genutzten Flächen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben zu ersetzen sind, sodass Schäden an Pflanzen und Früchten für den Eigenbedarf sowie an Hobbygrundstücken von vornherein ausscheiden.

4. Vertragsgrundlage festlegen
Ferner empfiehlt sich im Pachtvertrag ein Hinweis darauf, dass „Grundlage des Vertrages das bei seinem Abschluss geltende Europa-, Bundes- und Landesrecht ist. Wird dieses geändert
und dadurch die Ausübung der Jagd nicht nur unwesentlich eingeschränkt oder der Wildschadenersatz erweitert, können beide Vertragspartner eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages an die veränderte Rechtslage verlangen.
Kommt diese nicht zustande, können sie den Pachtvertrag innerhalb angemessener Frist ab dem Scheitern der Anpassung zum Ende des Jagdjahres aus wichtigem Grund gemäß § 314 Bürgerliches Gesetzbuch kündigen.
Gleiches gilt, wenn sich nachträglich die Revierverhältnisse durch erhebliche Störquellen oder eine geänderte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung wie z. B. die Anlage großflächiger Monokulturen verschlechtern.“

5. Der Wolf
Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass der Wolf in naher Zukunft in ganz Deutschland heimisch sein wird. Dann ist nicht nur mit zahlreichen Wildrissen zu rechnen, sondern auch mit einer erschwerten Bejagung des Wildes. Denn infolge der Beunruhigung tritt das Wild nicht mehr vertraut aus, sondern ist unruhig und schließt sich aus Sicherheitsgründen zu großen Rudeln und Rotten zusammen, was zusätzlich erhöhte Wildschäden zur Folge haben kann. Besonders gefährdet sind die Muffelwildbestände.
Außerdem ist zu befürchten, dass das Wolfsgebiet zahlreiche Wolfsfreunde anziehen wird, die das Revier auf der Suche nach ihrem „Freund“ durchstreifen werden (vgl. dazu den „WuH-Pachtvertrag“ mit den dazugehörigen Hinweisen sowie WuH 17/2015, S. 92).

IV. Ergebnis
1. Alle wesentlichen Punkte müssen im schriftlichen Pachtvertrag enthalten sein. Dazu gehören zum Beispiel der Name des Ortes und die Bezeichnung des Jagdbezirks, die genauen Reviergrenzen, der Pachtpreis, Beginn und Ende des Vertrages sowie die Vertragspartner. Werden wesentliche Teile in einer Anlage zum Pachtvertrag festgelegt, muss dies im Pachtvertrag und auf der Anlage gegenseitig schriftlich vermerkt werden. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.
2. Fehlen wesentliche Teile im Vertrag und seinen Anlagen, ist der Vertrag nichtig. Eine nachträgliche Heilung durch eine schriftliche Ergänzung ist nicht möglich, es muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.
3. Bei Nichtigkeit des Vertrages kann der Verpächter die Unterlassung der Jagdausübung verlangen.
4. Wer trotz nichtigen Pachtvertrages vorsätzlich die Jagd ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG


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