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401 JVG – Alkohol und Waffenumgang

19889

Folgenschwere Rückfahrt vom Schüsseltreiben
Mark G. v. Pückler

Ein feuchtfröhliches Schüsseltreiben kann zu waffenrechtlichen Problemen führen. Foto: Bildagentur Schiilling

I. Ein erdachter Fall
Am Abend des 1. Mai sitzen die drei Pächter A, B und C auf den Bock an. Dem A war Diana hold, er erlegte einen kapitalen Bock. Voller Freude ging es anschließend in die nahe Dorfgaststätte, um das Jagdglück mit einigen Runden zu feiern. Gegen Mitternacht war Aufbruch. Alle wussten: Alkohol und Waffen passen nicht zusammen. Aber was tun? A rief seine Frau F an und bat sie, ihn abzuholen. B hatte sich alkoholfreies Bier bestellt, weil er einen weiteren Weg hatte, und C wohnte in der Nähe. Er fuhr sicherheitshalber auf einem Feldweg nach Hause.

II. Die Rechtsgrundlagen
1. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Lang- und Kurzwaffen. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass ein Führen der Waffe in alkoholisiertem Zustand von den Gerichten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22.10.2014 (Az. – 6 C 30.13 -; WuH 13/2018, S. 84) die Unzuverlässigkeit begründet.

2. Ausgangspunkt sind vier wichtige Vorschriften des WaffG:
a. Nach dem Gesetz führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 4). Das gilt auch für Mieter. Unerheblich ist, ob die Waffe geladen oder entladen, gesichert, entspannt, zerlegt oder im Futteral ist.
b. Die „tatsächliche Gewalt“ hat inne/ erlangt, wer weiß, dass er die Möglichkeit hat, nach eigenem Willen mit der Waffe umgehen, also auf sie zugreifen zu können (WaffVwV zur Anl.1, Abschnitt 2, Nr. 1).
c. Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der Beförderung oder sicheren Verwahrung erwirbt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG).
d. Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen wer-den (§ 34 Abs. 1 WaffG).

III. Folgende Möglichkeiten sind zu unterscheiden:
1. Die Frau F des A erschien, A legte seine entladene Waffe auf den Rücksitz und setzte sich auf den Beifahrersitz. Er besaß damit die tatsächliche Gewalt über seine Waffe, also führte er sie. Unterwegs gerieten sie in eine Polizeikontrolle. Der Beamte sah die Waffe auf dem Rücksitz und vernahm Alkoholgeruch. A musste blasen, wobei sich ein Alkoholgehalt von 0,3 Promille ergab. Das war verkehrsrechtlich egal, weil er Beifahrer war, nicht aber waffenrechtlich.
2. Das Landratsamt widerrief die Waffenbesitzkarte des A und forderte ihn auf, binnen sechs Wochen seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder sie dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen. Zugleich wurde sein Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen. Ab Unanfechtbarkeit erlosch auch sein Pachtvertrag (§ 13 BJagdG).
Begründung: Unvorsichtiger Umgang (Führen) der Waffe unter Alkoholeinfluss, da infolge des Alkoholgenusses ein vorsichtiges und sachgemäßes Führen der Waffe nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, wie eine verminderte Reaktionsfähigkeit, eine geringere Wahrnehmungsfähigkeit und eine Neigung zu Enthemmungen, seien nicht auszuschließen gewesen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, siehe oben). Ob tatsächlich alkoholbedingte Auffälligkeiten oder gar eine Gefährdung anderer vorgelegen hat, ist unerheblich. Ein gemeinsames Nach-Hause-Fahren mit zugriffsbereiter Lang- oder Kurzwaffe scheidet also aus.

3. Die F erschien schon kurz nach Beendigung der Jagd, lud die Waffe in den Kofferraum und fuhr nach Hause. Dort schloss sie diese im Waffenschrank ein. Mit der Übergabe der Waffe an die F hat A ihr die tatsächliche Gewalt über die Waffe übertragen. Damit hat er illegal die Waffe einer Nichtberechtigten überlassen. F hat sie illegal erworben und anschließend illegal geführt, da sie weder Inhaberin einer eigenen Waffenbesitzkarte war noch einen Jagdschein besaß. Zu Hause hatte F freien Zugriff in den Waffenschrank und damit auf weitere Waffen. Das bedeutet: Illegales Überlassen, Erwerben und Führen, drei Straftaten (§ 52 WaffG) und dazu noch eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Aufbewahrungsvorschriften. Diese Möglichkeit scheidet also ebenfalls aus.

4. Wie vor, aber A übergibt der F die Waffe in einem verschlossenen Futteral und behält den Schlüssel bei sich. Hier könnte fraglich sein, ob die F die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt hat, weil sie nur durch Erbrechen des Verschlusses unmittelbaren Zugriff auf die Waffe nehmen kann. Für die tatsächliche Gewalt spricht aber, dass A jeden Zugriff auf die Waffe verloren hat, die F hingegen die Waffe samt Behältnis ohne Weiteres nach eigenem Willen an einen Nichtberechtigten weitergeben kann. Das erlaubte Führen (Transportieren) der entladenen Waffe im verschlossenen Behältnis von einem Ort zum anderen ist nur Berechtigten im Rahmen ihres eigenen Bedürfnisses erlaubt (zum Beipiel Fahrt des Jägers zum Büchsenmacher oder Schießstand). Die F ist aber weder Berechtigte noch hat sie ein eigenes Bedürfnis. Außerdem dürfen nur Personen, die selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, Waffen an sich nehmen und befördern, da sie auf Zuverlässigkeit überprüft sind. Bei Langwaffen genügt hierfür auch ein Jagdschein. Aus alledem folgt, dass auch diese Variante ausscheidet.

IV. Die Lösung
Es gibt drei Möglichkeiten:
1. A fährt nach dem Ende der Jagd erst nach Hause, verschließt die Waffen im Tresor und fährt zurück zum Treffpunkt.
2. A wird vom nüchtern gebliebene B nach Hause gefahren. Seine Waffen (Lang- und Kurzwaffe) befinden sich entladen im verschlossenen Kofferraum, sodass A keinen Zugriff mehr auf sie hat. Dadurch hat er die tatsächliche Gewalt über sie verloren, B sie rechtmäßig erlangt. Jetzt führt allein B die Waffen. Um auch einen riskanten Waffenumgang zu Hause auszuschließen, sollte B die Waffen bis in die Wohnung des A bringen und dort mit dem Schlüssel des A im Tresor einschließen.
3. A übergibt seine Waffe nach Beendigung der Jagd dem nüchternen B, damit dieser sie später zu sich nach Hause mitnimmt und in seinem Waffenschrank aufbewahrt. Am folgenden Tag holt A sie dort ab. In diesem Fall sollten beide auf einen Zettel vermerken, dass A seine Waffe/n dem B (jeweils mit Namen, Anschrift und Unterschrift) am … zur Beförderung und vorübergehenden Verwahrung übergeben hat (§ 38 Nr. 1e WaffG).

V. Ergebnis
1. Rückfahrt mit Ehefrau oder anderen geht nie, außer sie besitzen selbst eine Waffenbesitzkarte. Das schützt nur vor verkehrsrechtlichen Vergehen, zum Beispiel einer Trunkenheitsfahrt, nicht aber vor waffenrechtlichen Verstößen.
2. Rückfahrt mit Jägern geht immer, weil sie eine Waffenbesitzkarte haben. Die Waffe muss aber im Kofferraum eingeschlossen werden, damit A keinen Zugriff mehr hat.

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