ANZEIGE

Wildfütterung in Nordrhein-Westfalen

10889


Was hier erlaubt ist, regeln §§ 25 und 28 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie die §§ 27 bis 29 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen.

WuH_250_Weber_Rotwildfütter
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht des Jagdausübungsberechtigten, in Notzeiten für eine angemessene Fütterung aller notleidenden Wildarten zu sorgen. Das Füttern des wiederkäuenden Schalenwildes ist nur mit Heu oder Grassilage erlaubt, das Futter für Schwarzwild darf nicht vom übrigen Schalenwild aufgenommen werden können. Die Notzeit für Schwarzwild wird von der zuständigen Veterinärbehörde festgestellt.
 
Winterzeit (1.12. – 30.4.): Füttern des Schalenwildes erlaubt, außer Schwarzwild.  Rehwild nur mit kräuterreichem Grasheu (Gewöhnungsfütterung).
Übrige Zeit (1.5. – 30.11.): Niederwild außer Rehwild darf unter Verwendung von Fütterungseinrichtungen gefüttert werden, die eine Aufnahme des Futters durch das Schalenwild ausschließen.
 
Verbotene Futtermittel: Küchen- und Schlachtabfälle, Fische und Fischabfälle, Backwaren und Südfrüchte.
Verboten ist
– das Erlegen von Schalenwild im Umkreis von 200 m um Fütterungen, außer bei Drückjagden;
– das Füttern von Rehwild außerhalb der Notzeit, außer mit kräuterreichem Grasheu (Gewöhnungsfütterung);
– das Füttern von Schwarzwild außerhalb einer von der zuständigen Veterinärbehörde festgestellten Notzeit;
– die Verwendung anderer Futtermittel als Heu und Grassilage für Schalenwild außer Schwarzwild;
– das Ausbringen von Futtermitteln in Gewässern oder Uferbereichen;
– das Anlegen von Fütterungen innerhalb von 75 m zur Reviergrenze, außer die Jagdnachbarn haben eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen.
 



ANZEIGE
Aboangebot