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Wildfütterung im Saarland

1909


Was hier erlaubt ist, regeln § 23 Bundesjagdgesetz und § 25 des Saarländischen Jagdgesetzes.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Schalenwild: Füttern verboten, außer in der Notzeit mit Erlaubnis oder auf Anordnung der zuständigen Jagdbehörde.
Niederwild außer Rehwild: Füttern erlaubt, in der Notzeit Pflicht.
 



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