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Volltrunken und im Tiefschlaf

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Das Herantreten der Polizeibeamten bemerkte er nicht, mühsam musste er geweckt werden. Die Alkoholkontrolle ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,92 Promille. Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, weil ein strafbares Verhalten angeblich nicht gegeben sei. Die Waffenbesitzkarte wurde wegen Unzuverlässigkeit widerrufen.
 
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach eingehender rechtlicher Überprüfung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Waffen und Munition im Auto unsorgfältig aufbewahrt wurden, weil ein schlafender und dazu noch volltrunkener Waffenbesitzer nicht mehr die tatsächliche Gewalt über seine neben ihm liegende Waffe inne habe, diese also nicht mehr sorgfältig bewacht würden. Hinzu komme ein illegales Führen der geladenen Pistole, da Jäger ihre Waffen auf Fahrten zur Jagd und zurück nur nicht schussbereit, also vollständig entladen, mitführen dürfen. An die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sei das Gericht nicht gebunden, zumal sie zu Unrecht erfolgte. Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 16.12.2010 –  1 K 225/10  – 
 
Hinweis: Nach neuester Rechtsprechung geht mit Waffen „vorsichtig und sachgerecht“ nur um, wer sie „in nüchternem Zustand gebraucht“. Andernfalls liegt Unzuverlässigkeit vor, auch wenn niemand gefährdet wurde. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.10 2014 -6 C 30.13-, WuH 22/2014, S. 80.
 
 



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