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Bundesjagdgesetz-Novelle betrifft private Wiederlader nicht

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Nach der Bekanntgabe des Entwurfs einer Bundesjagdgesetz-Änderung ist die Diskussion über einzelne geplante Neuregelungen entbrannt. Private Wiederlader sorgen sich, auf ihre Waffen und die jagdlichen Bedürfnisse abgestimmte Munition weiterhin verwenden zu können.

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Nicht-gewerbsmäßige Wiederlader müssen sich ab 2018 darüber informieren, welche Geschosskonstruktionen dem Stand der Technik entsprechen und verwendet werden dürfen.(Foto: Shutterstock)
Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat das Bundeslandwirtschaftsministerium auf diesen Punkt schon vor der Veröffentlichung des Entwurfs hingewiesen. „Wir lesen den Gesetzentwurf und den Entwurf der technischen Richtlinie eindeutig so, dass die Hersteller ihre Geschosskonstruktionen zertifizieren lassen müssen und dann jegliche Munition, die die Vorgaben des Geschossherstellers erfüllt, zur Jagd zugelassen ist“, sagte DJV-Geschäftsführer Andreas Leppmann. Damit ändert sich nichts an der derzeitigen gängigen Praxis.
 
Die einzige geplante Neuerung besteht darin, dass ein nicht-gewerbsmäßiger Wiederlader sich ab 2018 darüber informieren muss, welche Geschosskonstruktionen dem Stand der Technik entsprechen und somit verwendet werden dürfen. „Wir werden uns unsere Lesart des Gesetzesentwurfes im Rahmen der laufenden Verbändeanhörung vom Bundeslandwirtschaftsministerium bestätigen lassen und falls wirklich nötig im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine entsprechende Klarstellung einfordern“, so Leppmann weiter.
 
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hatte am 25. Februar 2016 einen Entwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes vorgelegt. Zu diesem wird der DJV bis zum 10. März 2016 eine detaillierte Stellungnahme erarbeiten.
 
PM DJV



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