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Klarheit bei Wildschäden 1

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Ob im Mais, im Hafer oder in der Buchen-Kultur – Wildschäden sind für jeden Pächter ein zentrales Problem. „Zahlen oder nicht?“ lautet die Kernfrage, Informationen sind entscheidend. Damit Sie sich nicht im Paragraphen-Dschungel verirren, stellt Mark G. v. Pückler dieses wichtige Thema für Sie dar.

Wildschaden- immer wieder ein großes Ärgernis und mitunter eine große Belastung für den Geldbeutel

Von Mark G. v. Pückler

Der ersatzpflichtige Wildschaden

1.1 Allgemeines
Nach seinem Wortsinn umfasst der Begriff des Wildschadens alle Schäden „durch“ Wild, also alle Schäden, die vom Wild verursacht werden.

Eine so weitgehende Haftung ist vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt, weil das Wild herrenlos ist und daher niemandes Aufsicht unterliegt. Fehlt es aber an einer Aufsichtspflicht, so entfällt grundsätzlich auch eine Ersatzpflicht (z. B. wenn eine Bache einen Spaziergänger verletzt)

Deshalb hat das Gesetz den Umfang der ersatzpflichtigen Wildschäden auf zweifache Weise eingeschränkt:

1. Einschränkung:
Ersatzpflichtig sind nur Schäden von Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJG).
Die Länder können zwar die Ersatzpflicht auf weitere Wildarten ausdehnen (z. B. auf Feldhasen, Ringeltauben, Wildgänse u. a.), sie haben aber von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht (§ 29 Abs. 4 BJG).

Desweiteren kann im Jagdpachtvertrag vereinbart werden, dass auch die Schäden weiterer Wildarten zu ersetzen sind. Hierbei handelt es sich dann um eine Individualvereinbarung, die nur zwischen den Vertragspartnern des betroffenen Revieres gilt und der Beanstandung durch die Untere Jagdbehörde unterliegt, falls durch die dadurch ausgelöste verstärkte Bejagung dieser Wildart (zwecks Verminderung von Wildschäden) die Hegepflicht beeinträchtigt wird.

2. Einschränkung:
Ersatzpflichtig sind nur Schäden „an“ Grundstücken, Pflanzen und Früchten.

Hierzu zählen Beeinträchtigungen an der Grundstückssubstanz, an wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks (Zaun, Scheune) sowie vor allem an Pflanzen und Früchten, solange sie noch nicht eingeerntet sind.

Beispiele:
Zu ersetzen sind z. B. Schäden von Schalenwild in Mais-, Getreide-, Kartoffel- und Rübenfeldern, Nageschäden von Wildkaninchen, Saatschäden durch Fasane, Substanzschäden durch Brechen von Schwarzwild oder Baue von Wildkaninchen, Verbissschäden von Rehwild, Schälschäden von Rotwild u. ä.

Nicht zu ersetzen sind folgende Schäden: Fuchs reißt Gans, Habicht schlägt Taube, Graureiher fängt Forelle; Hase benagt Sträucher, Tauben nehmen Saatkörner auf oder fallen in Schwärmen in reife Getreidebestände ein; tollwütiger Fuchs beißt Kinder oder Weidevieh, führende Bache greift Spaziergänger an.

Nicht zu ersetzen ist auch der Sachschaden bei einem Wildunfall, außer der Halter hat eine (Teil-) Kasko-Versicherung abgeschlossen. Diese ersetzt Sachschäden durch Haarwild, auch wenn es nicht zu einer Berührung mit dem Kfz gekommen ist (Unfall durch Ausweichen), jedoch muss der Fahrer die Verursachung durch das Haarwild nachweisen (dazu dient die sog. Wildunfallbescheinigung).

1.2 Kein Ersatz an befriedeten Bezirken
Wildschäden in befriedeten Bezirken sind nicht zu ersetzen. Das ergibt sich zumeist ausdrücklich aus dem Landesrecht (vgl. z. B. Art. 45 BayJG, § 33 HessJG, § 32 LJG Rheinl. Pf., § 24 LJG Schlesw.-Holst., § 44 LJG Bbg, § 47 LJG Sachsen u. a.), ansonsten daraus, dass innerhalb befriedeter Bezirke die Jagd ruht, der Jagdausübungsberechtigte also Wildschäden nicht durch Jagdausübung verhindern kann.

Als weiteres Argument kommt hinzu, dass die Inhaber befriedeter Bezirke nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft sind, sie also auch nicht zu Umlagen für Wildschäden an anderen Grundstücken des Jagdbezirks anteilsmäßig herangezogen werden können, wenn der Pächter den Ersatz nicht übernommen hat und die Kasse der Jagdgenossenschaft leer ist.

Die Inhaber befriedeter Bezirke sind daher weder ersatzberechtigt, wenn ihr Grundstück beschädigt wird, noch indirekt durch Einzahlungen an die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig, wenn ein Wildschaden an anderen Grundstücken entsteht (vgl. auch § 44 Abs. 1 AusfVO z. RJG).

Hiervon abgesehen dürfte es sich bei Schäden in befriedeten Bezirken in der Regel um Schäden an Sonderfrüchten/-pflanzen handeln (Gemüse, Obst, Zierpflanzen u. ä.), so dass eine Ersatzberechtigung nur bei Bestehen intakter Schutzvorrichtungen gegeben wäre (s. u.).

1.3 Kein Ersatz für Schäden von Gehegewild
Verursacht Schalenwild, das aus einem Gehege ausgebrochen ist, Wildschäden, so haftet dafür allein derjenige, dem als Eigentümer, Jagdausübungsberechtigten oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt (§ 30 BJG).

Da Haftungsgrund eine Aufsichtsverletzung ist, haftet der Betroffene nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Gelangt z. B. Gehegewild infolge höherer Gewalt in Freiheit (Sturm, Schneehöhe, Beschädigung des Zaunes oder Öffnen des Tores durch unbefugte Dritte u. ä.), so besteht keine Haftung.

Solange das ausgebrochene Gehegewild noch dem Eigentümer gehört, haftet dieser für alle Schäden durch sein Wild, für Wildschäden ebenso wie für Wildunfälle.

Bei einer Tierhaltung, die nicht dem Berufe des Tierhalters dient (Hobby), setzt diese Haftung kein Verschulden voraus, der Tierhalter haftet stets für die Tiergefahr (§ 833 S. 1 BGB); dient die Tierhaltung demgegenüber dem Beruf des Tierhalters, so kann sich dieser von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung der Tiere die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (§ 833 S. 2 BGB).

Diese Haftungsbefreiung gilt aber nur, wenn es sich bei dem Gehegewild um „Haustiere“ handelt. Das wird man aber bei Gehegewild verneinen müssen, weil Rot-, Dam-, Sika- und Schwarzwild nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu den Haustieren gehören, sondern zu gezähmten Wildtieren. Es kann daher aus Haftungsgründen durchaus im Interesse des Eigentümers liegen, alsbald die Verfolgung seiner Tiere einzustellen und damit sein Eigentum aufzugeben, um einer evtl. sehr weitreichenden Haftung zu entgehen.

Der Eigentümer verliert sein Eigentum am ausgebrochenen Gehegewild, wenn er die Tiere nicht unverzüglich fortlaufend verfolgt, um sie wiederzuerlangen, oder wenn er die Verfolgung später aufgibt (§ 960 Abs. 2 BGB).

Eine unverzügliche Verfolgung erfordert, dass sie sofort und kontinuierlich durchgeführt wird und objektiv geeignet ist, die Tiere wiederzuerlangen; wird die Verfolgung durch eine andere Betätigung längere Zeit unterbrochen (mehr als nur einige Stunden, z. B. zwei bis drei Tage), so fehlt es an der Kontinuität der Verfolgung, die Tiere sind dann herrenlos geworden.

Dieselbe Folge tritt ein, wenn die Verfolgung objektiv aussichtslos geworden ist, der Eigentümer aber gleichwohl aus Hartnäckigkeit seine Bemühungen fortsetzt, wenn also Wunsch und Wirklichkeit auseinandergehen (BayVGH, Beschluss vom 31. 08. 1988 – 19 Cs 88.02239 –; WuH 24/1991, S. 51).

Stellt der Eigentümer den Tieren nach, um sie wiederzuerlangen (tot oder lebendig), obwohl sie bereits herrenlos geworden sind, er also sein Eigentum schon verloren hat, so begeht er Wilderei; erlegt umgekehrt der Jäger ein Tier, das ausgebrochen und noch nicht herrenlos geworden ist, so begeht er Sachbeschädigung, weil er eine fremde Sache zerstört. Beide Taten setzen natürlich Vorsatz voraus, um bestraft werden zu können.

1. Der ersatzpflichtige Wildschaden

1.1 Allgemeines
Nach seinem Wortsinn umfasst der Begriff des Wildschadens alle Schäden „durch“ Wild, also alle Schäden, die vom Wild verursacht werden.

Eine so weitgehende Haftung ist vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt, weil das Wild herrenlos ist und daher niemandes Aufsicht unterliegt. Fehlt es aber an einer Aufsichtspflicht, so entfällt grundsätzlich auch eine Ersatzpflicht (z. B. wenn eine Bache einen Spaziergänger verletzt)

Deshalb hat das Gesetz den Umfang der ersatzpflichtigen Wildschäden auf zweifache Weise eingeschränkt:

1. Einschränkung:
Ersatzpflichtig sind nur Schäden von Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJG).
Die Länder können zwar die Ersatzpflicht auf weitere Wildarten ausdehnen (z. B. auf Feldhasen, Ringeltauben, Wildgänse u. a.), sie haben aber von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht (§ 29 Abs. 4 BJG).

Desweiteren kann im Jagdpachtvertrag vereinbart werden, dass auch die Schäden weiterer Wildarten zu ersetzen sind. Hierbei handelt es sich dann um eine Individualvereinbarung, die nur zwischen den Vertragspartnern des betroffenen Revieres gilt und der Beanstandung durch die Untere Jagdbehörde unterliegt, falls durch die dadurch ausgelöste verstärkte Bejagung dieser Wildart (zwecks Verminderung von Wildschäden) die Hegepflicht beeinträchtigt wird.

2. Einschränkung:
Ersatzpflichtig sind nur Schäden „an“ Grundstücken, Pflanzen und Früchten.

Hierzu zählen Beeinträchtigungen an der Grundstückssubstanz, an wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks (Zaun, Scheune) sowie vor allem an Pflanzen und Früchten, solange sie noch nicht eingeerntet sind.

Beispiele:
Zu ersetzen sind z. B. Schäden von Schalenwild in Mais-, Getreide-, Kartoffel- und Rübenfeldern, Nageschäden von Wildkaninchen, Saatschäden durch Fasane, Substanzschäden durch Brechen von Schwarzwild oder Baue von Wildkaninchen, Verbissschäden von Rehwild, Schälschäden von Rotwild u. ä.

Nicht zu ersetzen sind folgende Schäden: Fuchs reißt Gans, Habicht schlägt Taube, Graureiher fängt Forelle; Hase benagt Sträucher, Tauben nehmen Saatkörner auf oder fallen in Schwärmen in reife Getreidebestände ein; tollwütiger Fuchs beißt Kinder oder Weidevieh, führende Bache greift Spaziergänger an.

Nicht zu ersetzen ist auch der Sachschaden bei einem Wildunfall, außer der Halter hat eine (Teil-) Kasko-Versicherung abgeschlossen. Diese ersetzt Sachschäden durch Haarwild, auch wenn es nicht zu einer Berührung mit dem Kfz gekommen ist (Unfall durch Ausweichen), jedoch muss der Fahrer die Verursachung durch das Haarwild nachweisen (dazu dient die sog. Wildunfallbescheinigung).

1.2 Kein Ersatz an befriedeten Bezirken
Wildschäden in befriedeten Bezirken sind nicht zu ersetzen. Das ergibt sich zumeist ausdrücklich aus dem Landesrecht (vgl. z. B. Art. 45 BayJG, § 33 HessJG, § 32 LJG Rheinl. Pf., § 24 LJG Schlesw.-Holst., § 44 LJG Bbg, § 47 LJG Sachsen u. a.), ansonsten daraus, dass innerhalb befriedeter Bezirke die Jagd ruht, der Jagdausübungsberechtigte also Wildschäden nicht durch Jagdausübung verhindern kann.

Als weiteres Argument kommt hinzu, dass die Inhaber befriedeter Bezirke nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft sind, sie also auch nicht zu Umlagen für Wildschäden an anderen Grundstücken des Jagdbezirks anteilsmäßig herangezogen werden können, wenn der Pächter den Ersatz nicht übernommen hat und die Kasse der Jagdgenossenschaft leer ist.

Die Inhaber befriedeter Bezirke sind daher weder ersatzberechtigt, wenn ihr Grundstück beschädigt wird, noch indirekt durch Einzahlungen an die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig, wenn ein Wildschaden an anderen Grundstücken entsteht (vgl. auch § 44 Abs. 1 AusfVO z. RJG).

Hiervon abgesehen dürfte es sich bei Schäden in befriedeten Bezirken in der Regel um Schäden an Sonderfrüchten/-pflanzen handeln (Gemüse, Obst, Zierpflanzen u. ä.), so dass eine Ersatzberechtigung nur bei Bestehen intakter Schutzvorrichtungen gegeben wäre (s. u.).

1.3 Kein Ersatz für Schäden von Gehegewild
Verursacht Schalenwild, das aus einem Gehege ausgebrochen ist, Wildschäden, so haftet dafür allein derjenige, dem als Eigentümer, Jagdausübungsberechtigten oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt (§ 30 BJG).

Da Haftungsgrund eine Aufsichtsverletzung ist, haftet der Betroffene nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Gelangt z. B. Gehegewild infolge höherer Gewalt in Freiheit (Sturm, Schneehöhe, Beschädigung des Zaunes oder Öffnen des Tores durch unbefugte Dritte u. ä.), so besteht keine Haftung.

Solange das ausgebrochene Gehegewild noch dem Eigentümer gehört, haftet dieser für alle Schäden durch sein Wild, für Wildschäden ebenso wie für Wildunfälle.

Bei einer Tierhaltung, die nicht dem Berufe des Tierhalters dient (Hobby), setzt diese Haftung kein Verschulden voraus, der Tierhalter haftet stets für die Tiergefahr (§ 833 S. 1 BGB); dient die Tierhaltung demgegenüber dem Beruf des Tierhalters, so kann sich dieser von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er bei der Beaufsichtigung der Tiere die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (§ 833 S. 2 BGB).

Diese Haftungsbefreiung gilt aber nur, wenn es sich bei dem Gehegewild um „Haustiere“ handelt. Das wird man aber bei Gehegewild verneinen müssen, weil Rot-, Dam-, Sika- und Schwarzwild nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zu den Haustieren gehören, sondern zu gezähmten Wildtieren. Es kann daher aus Haftungsgründen durchaus im Interesse des Eigentümers liegen, alsbald die Verfolgung seiner Tiere einzustellen und damit sein Eigentum aufzugeben, um einer evtl. sehr weitreichenden Haftung zu entgehen.

Der Eigentümer verliert sein Eigentum am ausgebrochenen Gehegewild, wenn er die Tiere nicht unverzüglich fortlaufend verfolgt, um sie wiederzuerlangen, oder wenn er die Verfolgung später aufgibt (§ 960 Abs. 2 BGB).

Eine unverzügliche Verfolgung erfordert, dass sie sofort und kontinuierlich durchgeführt wird und objektiv geeignet ist, die Tiere wiederzuerlangen; wird die Verfolgung durch eine andere Betätigung längere Zeit unterbrochen (mehr als nur einige Stunden, z. B. zwei bis drei Tage), so fehlt es an der Kontinuität der Verfolgung, die Tiere sind dann herrenlos geworden.

Dieselbe Folge tritt ein, wenn die Verfolgung objektiv aussichtslos geworden ist, der Eigentümer aber gleichwohl aus Hartnäckigkeit seine Bemühungen fortsetzt, wenn also Wunsch und Wirklichkeit auseinandergehen (BayVGH, Beschluss vom 31. 08. 1988 – 19 Cs 88.02239 –; WuH 24/1991, S. 51).

Stellt der Eigentümer den Tieren nach, um sie wiederzuerlangen (tot oder lebendig), obwohl sie bereits herrenlos geworden sind, er also sein Eigentum schon verloren hat, so begeht er Wilderei; erlegt umgekehrt der Jäger ein Tier, das ausgebrochen und noch nicht herrenlos geworden ist, so begeht er Sachbeschädigung, weil er eine fremde Sache zerstört. Beide Taten setzen natürlich Vorsatz voraus, um bestraft werden zu können.



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