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Verleihen und Vererben von Waffen und Munition

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Schwerpunkte des neuen Waffengesetzes:
Das „Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts“ wird am 1. April 2003 in Kraft treten.
Um Klarheit zu schaffen, werden der neue Gesetzestext und die dazu gehörige amtliche Begründung der Bundesregierung (Drucksache 596/01) auszugsweise im Originaltext widergegeben und von Mark G. v. Pückler, Spezialist für Jagd- und Waffenrecht, erläutert.

 

Die Zahl der legalen Schusswaffenbesitzer kraft Erbschaft ist fast so hoch, wie die der Jäger und der Sportschützen zusammen. Nur die Letztgenannten dürfen mit den Erbstücken auch schießen

1. Aus dem Gesetzestext

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

4. von einem anderen,
a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt;

5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

6. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3. auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger

(1)…
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Abs. 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

§20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen. Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Artikel 19 Inkraftreten
1. …
§ 20 Satz 2 tritt fünf Jahre nach Inkraftreten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen übelassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden…

§ 37 Anzeigepflichten
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
1. Beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
2. als Insolvenzverwalter,…
in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden gekommen, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zur Berichtigung vorzulegen. Die örtliche Behörde unterrichtet zum Zweck polizeilicher Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen…

2. Aus der amtlichen Begründung:

Zu § 12 (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten)

Zu Absatz 1: Die Vorschrift knüpft an den bisherigen § 28 Abs. 4 des Waffengesetzes an…
Im Unterschied zu der bisherigen Regelung ist vor allem aber auch die nichtgewerbliche Verwahrung oder Beförderung künftig nur bei Ausübung dieser Tätigkeit durch den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis von der Erlaubnispflicht freigestellt (ausreichend sind auch gültige deutsche Jagdscheine).

Mit Nummer 1 Buchstabe a wird künftig die vorübergehende Ausleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern als aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat erscheint notwendig, um das Vagabundieren von Schusswaffen zu verhindern. Für eine längere Ausleihe ist die Erlaubnis der Waffenbehörde notwendig.

Hier wie in weiteren Bestimmungen dieses Paragrafen (s. Abs. 3 Nr. 1, 2) wird die Freistellung auf den „von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ beschränkt. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Führen Freigestellte die Waffe gegenüber seinem anerkannten Bedürfnis nicht zweckentfremdet (siehe das bei Absatz 3 Nr. 1 näher aufgezeigte Beispiel: Der Sportschütze nutzt seine Sportwaffe, um als bewaffneter Türsteher in einer Diskothek zu fungieren). Umgekehrt ist ein im Zusammenhang mit der Ausübung des Bedürfnisses stehendes Verhalten durch die Wörter „zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck“ mit abgedeckt, beispielsweise im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 das Vorführen der Waffe bei einem Waffeninteressenten zwecks Besichtigung in Anbahnung eines Kaufgeschäfts über die Waffe.

Buchstabe b enthält die Fälle der sicheren Verwahrung oder Beförderung. Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer Waffenbesitzkarte beschränkt. Hier ist eine Höchstfrist verzichtbar, weil sich einerseits die Dauer der Verwahrung nach den Umständen des konkreten Lebenssachverhalts richtet, andererseits bei der Beförderung eine Dauer von beispielsweise einem Monat in der Regel überzogen wäre. Allerdings macht auch hier der Begriff „vorübergehend“ deutlich, dass das Ende insbesondere der Verwahrzeit von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein muss.

Die Nummer 2 trägt den Bedürfnissen der gewerblichen Beförderung und Lagerung Rechnung und bezieht Personen in die Freistellung von der Erlaubnispflicht ein, die ohne Reparaturbetriebe im Sinne des § 21 Abs. 1 zu unterhalten – Waffen gewerbsmäßig verschönern, z. B. brünieren, vernickeln oder durch Gravuren verzieren; die Befreiung tritt nur ein, wenn die Waffen von einem Berechtigten und nur vorübergehend überlassen werden, wobei die Frist von einem Monat der Nummer 1 Buchstabe a nicht gilt …

Zu Absatz 2: Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen
§ 29 Abs. 2 des Waffengesetzes.

Zu § 13 Absatz 4:
Diese Vorschrift stellt die bisherige Praxis der Ausleihe auf einen gültigen Jagdschein auf eine klare gesetzliche Grundlage.

Zu § 20 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erben)
Die Regelung entspricht dem bisherigen auf mehrere Vorschriften verstreuten Recht und fasst dieses in einer Vorschrift zusammen.

Das Waffengesetz befasst sich nicht mit Eigentumsfragen im zivilrechtlichen Sinne. Dies bedeutet, dass jedermann, an Schusswaffen Eigentum und Besitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erwerben darf. Entsprechendes gilt für das Erbrecht.

Hiervon zu trennen ist allerdings der Besitz (im waffenrechtlichen Sinne) an Schusswaffen, d. h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen. Allein die tatsächliche Besitzausübung über Schusswaffen macht das Waffengesetz von strengen Voraussetzungen abhängig. Danach darf ein Waffenhändler zwar einem Käufer das Eigentum an einer Schusswaffe verschaffen, waffenrechtlich ist es aber nicht zulässig, dass ein Waffenhändler dem Käufer diese Schusswaffe aushändigen, d.h. den Besitz verschaffen darf, wenn nicht dafür alle waffenrechtlichen Voraussetzungen: Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, waffenrechtliche Sachkunde und Bedürfnis vorliegen.

Zu den Ausnahmen gehörte bislang der Erwerb von Todes wegen (§ 28 Abs. 4 Nr. 1, § 29 Abs. 2 Nr. 2 des bisherigen Waffengesetzes). Wollte der Erbe die Schusswaffe behalten, hatte er binnen eines Monats seit Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 28 Abs. 5 Satz 1 und 2 des bisherigen Waffengesetzes). Diese durfte nur versagt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besaß (§ 30 Abs. 1 Satz 2 des bisherigen Waffengesetzes). Dies bedeutete insbesondere, dass der sonst gebotene Nachweis eines Bedürfnisses beim Erwerb einer Schusswaffe von Todes wegen entfiel (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des bisherigen Waffengesetzes).

Auf Grund dieser Regelung gehört der Besitzerwerb von Schusswaffen durch Erbschaft mit zu den häufigsten Erwerbsgründen. Die Zahl der legalen Schusswaffenbesitzer kraft Erbschaft nimmt kontinuierlich zu und nähert sich der Zahl, die sich für Sportschützen und Jäger zusammen ergibt. Diese Privilegierung des Erben wird beibehalten, allerdings befristet nach Artikel 17 Nr. 2. Falls bis zum Ablauf der Frist kein wirksames Blockiersystem von der Waffenindustrie auf den Markt gebracht ist, lässt sich die Privilegierung des Erben nicht länger vertreten.

Zu § 37 (Anzeigepflichten)

Zu Absatz 1: Angesichts der heutigen…
vielfältigen Formen von Partnerbeziehungen, aber auch der vielen Single-Haushalte kann im Falle des Todes eines Waffenbesitzers nicht mehr gewartet werden, bis der Erbe festgestellt worden ist und dieser dann – mit Annahme der Erbschaft bzw. mit Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist – binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragt oder aber die Schusswaffe einem Berechtigten überlässt (§ 28 Abs. 5 des bisherigen Waffengesetzes und § 20 Abs. 2 des Entwurfs). Nach solch einem häufig sehr langen Zeitraum musste vielfach ein beträchtlicher „Schwund“ an Schusswaffen im Nachlass des Erblassers festgestellt werden. Dies kann aus Sicherheitsinteressen nicht länger hingenommen werden, so dass künftig jedermann, der beim Tode eines Waffenbesitzers Waffen oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, in Obhut nimmt, dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen hat.

Zu Absatz 2: Die Benachrichtigung der zuständigen Polizeidienststeile über das Abhandenkommen von Waffen und Munition (Satz 2) ermöglicht außer den Fahndungsmaßnahmen nach den abhanden gekommenen Waffen auch andere polizeiliche Ermittlungen. Der Verlust solcher Waffen beeinträchtigt in der Regel öffentliche Sicherheitsinteressen, weil hierdurch die Gefahr begründet wird, dass die Waffe zur Begehung von Straftaten oder in sonstiger Weise missbräuchlich verwendet wird.

Ergebnisse kurz und knapp

3.1 Leihen von Waffen und Munition

Grundsätzlich ist für den Erwerb von Waffen und Munition eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich.
– Inhaber von Jahresjagdscheinen werden vom Gesetz insofern bevorzugt, als sie Langwaffen und Langwaffenmunition gegen Vorlage ihres Jagdscheins erwerben können. Anschließend müssen sie den Waffenerwerb innerhalb von zwei Wochen anmelden und in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

– Inhaber einer Waffenbesitzkarte können sich eine Waffe und Munition bis zu einem Monat von einem Berechtigten leihen. Sie benötigen hierfür ausnahmsweise ebenfalls keine waffenrechtliche Erlaubnis, obwohl sie die Waffe/Munition im Sinne des Waffenrechts „erwerben“ (sie erlangen die tatsächliche Gewalt darüber). Eine Eintragung in eine Waffenbesitzkarte ist nicht erforderlich.

– Das gilt auch für Kurzwaffen. Deshalb kann sich z.B. ein Jäger mit Waffenbesitzkarte vor der Jagd auf Schwarzwild oder vor Beginn einer Nachsuche auf einer Bewegungsjagd die Kurzwaffe eines anderen Jägers samt Munition für die Dauer der Jagd/der Nachsuche ausleihen.

– Aber dieses Leihen ist nicht für jedes beliebige Vorhaben erlaubt, sondern nur „für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit“. Das ist eine wichtige Einschränkung.

Beispiele: Ein Jäger kann sich eine Waffe für eine Drückjagd (Halbautomat), Auslandsjagd (Safaribüchse), zum jagdlichen Schießen (Matchbüchse) oder einfach zum Ausprobieren im eigenen Revier bis zu einem Monat ausleihen, weil all diese Zwecke von seinem Bedürfnis als Jäger mit umfasst werden.

Nicht erlaubt wäre hingegen das Ausleihen einer für Jagdzwecke nicht zugelassenen Sportwaffe oder einer Kurzwaffe, um einen befürchteten Einbruch zu verhindern. Denn diese und ähnliche Zwecke werden von dem Bedürfnis eines Jägers nicht gedeckt.

– Wer mit einer geliehenen Waffe unterwegs ist, muss einen schriftlichen Beleg mitführen, aus dem der Name des Überlassers (Verleiher), des Besitzberechtigten (Entleiher) und das Datum der Überlassung der Waffe ersichtlich ist. Dieser Beleg tritt an die Stelle der sonst mitzuführenden Waffenbesitzkarte und dient dem Nachweis des rechtmäßigen Waffenbesitzes.

– Der Rückerwerb verliehener oder abhanden gekommener Waffen/Munition ist ebenfalls erlaubnisfrei.

3.2 Übergabe zur Verwahrung oder Beförderung

– Waffen und Munition dürfen dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte zur vorübergehenden sicheren Verwahrung oder zur Beförderung übergeben werden. Eine zeitliche Begrenzung ist hier nicht einzuhalten, es genügt, dass es „vorübergehend“ erfolgt.

Es ist nicht mehr erlaubt, die Waffen oder Munition irgendeiner anderen bekannten Person zu diesen Zwecken zu überlassen; der Empfänger muss Inhaber einer Waffenbesitzkarte sein, weil damit seine Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde überprüft sind.

Beispiele: Die Übergabe von Waffen und Munition an einen Jäger mit Waffenbesitzkarte zwecks vorübergehender sicherer Verwahrung oder zum Verbringen zum Schießstand ist erlaubt.

Nicht zulässig ist es aber, dem Ehegatten oder Sohn, die selbst keine Waffenbesitzkarte haben, die Waffen oder Munition zum Transport zum Büchsenmacher, Schießstand usw. zu überlassen.

Beim Schüsseltreiben darf die Waffe und Munition nicht mehr dem Wirt zur Verwahrung übergeben werden (außer er hat selbst eine Waffenbesitzkarte/einen Jagdschein), sie muss grundsätzlich mitgenommen und im eigenen Überwachungsbereich vollständig entladen abgestellt werden (z.B. in unmittelbarer Nähe im Sichtbereich). Ein Zurücklassen im Auto stellt in der Regel keine ausreichend sichere Verwahrung dar.

3.3 Vererben von Waffen und Munition

– Waffen und Munition sind bis auf weiteres grundsätzlich frei vererblich. Sie können dem/den Erben zugewendet oder einem Vermächtnisnehmer oder einem durch eine testamentarische Auflage Begünstigten vermacht werden. Wichtige Einschränkung: Es muss sich um legalen Waffenbesitz handeln, illegale Waffen sind unvererblich.

Beispiele: Jäger J. hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder, ein Testament hat er nicht gemacht. Seine Waffen und Munition erhalten seine Erben anteilig, also seine Ehefrau und seine beiden Kinder. Sie müssen sich selbst auseinander setzen, d.h. die gemeinsam geerbten Gegenstände unter sich verteilen.

Jäger J. hat in seinem Testament bestimmt, dass seine Ehefrau und seine beiden Kinder seine Erben sind. Seine Waffen und Munition aber soll sein Neffe N. erhalten, weil allein er Interesse für die Jagd gezeigt hat.

Hier ist N. nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer. Als solcher kann er von den Erben die Herausgabe und Übereignung der Waffen und Munition verlangen. Der gesamte Nachlass geht erst einmal auf die Erben über. Dadurch werden zunächst sie Eigentümer der Waffen und Munition, danach kann der Inhaber eines Vermächtnisses oder der durch eine Auflage Begünstigte die Herausgabe und Übereignung der ihm vermachten Gegenstände verlangen.

– Der Erbe hat innerhalb eines Monats ab Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Für den Vermächtnisnehmer oder den durch eine Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb (Erhalt) der Waffen.

Die beantragte Waffenbesitzkarte ist zu erteilen, wenn der Erbe/Vermächtnisnehmer zuverlässig und persönlich geeignet ist; Bedürfnis und Sachkunde sind nicht erforderlich.

– Wenn in der Begründung zu § 20 zu lesen ist, dass „jedermann“ Eigentum und Besitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches an Schusswaffen erwerben darf, so ist das zwar richtig, aber missverständlich; denn dem muss sofort hinzugefügt werden, dass dieser Jedermann seine Waffen trotz seines Eigentums oder Besitzes nur dann in die Hand bekommen darf, wenn er waffenrechtlich zum Erwerb berechtigt ist.

– Wer Waffen oder Munition nach dem Tode eines Waffenbesitzers in Besitz nimmt (z.B. der Erbe, Verwandte, Pfleger, Mitbewohner), hat dies der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Diese kann die Waffen und Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen wird. In der Regel hat bei legalem Waffenbesitz eine Sicherstellung zu Gunsten der Erben zu erfolgen.

– Die Vererblichkeit von Waffen und Munition ist auf fünf Jahre (bis zum 31.3.2008) befristet. Sie erlischt, wenn bis dahin von der Industrie kein wirksames Waffen-Blockiersystem auf den Markt gebracht ist. Ist ein solches verfügbar, werden Erben wohl nur noch blockierte Waffen besitzen dürfen.

3.4 Abhandenkommen von Waffen und Munition

– Wem seine Waffe, Munition oder Erlaubnisurkunde abhanden gekommen ist, muss dies der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich anzeigen. Die Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass sind, sofern noch vorhanden, zur Berichtigung vorzulegen.

– Die örtliche Polizeidienststelle wird zwecks Durchführung polizeilicher Ermittlungen über den Grund des Abhandenkommens und den Verbleib der Waffen und Munition eingeschaltet. Ist unzureichende Verwahrung der Grund für das Abhandenkommen (z.B. Diebstahl aus oder mitsamt dem Auto), liegt regelmäßig Unzuverlässigkeit vor.

3.5 Schießstand

– Der vorübergehende Erwerb einer Schusswaffe auf einem Schießstand zur ausschließlichen Benutzung auf dieser Schießstätte ist erlaubnisfrei.

Gleiches gilt für den Erwerb von Munition zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand. Die Mitnahme von Munitionsresten ist nur Berechtigten gestattet.

Ob Safaribüchse, Matchbüchse oder Halbautomat – Jäger dürfen sich Waffen bis zu einem Monat ausleihen

 


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