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Deutscher Jagdrechtstag 2001: Was bringt die Zukunft?

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Jedes Jahr, in der Woche nach St. Hubertus, treffen sich führende Jagdjuristen auf dem Deutschen Jagdrechtstag, um sich über aktuelle Rechtsfragen und künftige Entwicklungen im Jagdrecht zu informieren. Bei der Diskussion der anstehenden Probleme standen diesmal vor allem geplante Änderungen im nationalen und internationalen Recht im Mittelpunkt.

So viel Freude so eine Strecke macht, so bedenklich stimmt viele Jäger der Gedanke an den Verkauf des Wildbrets, speziell nachdem der Plan der EU bekannt wurde, die Wildbretverwertung nur noch über Wildhändler zuzulassen. Doch dieser Plan ist vom Tisch.

Von Mark G. v. Pückler

Kommt sie oder kommt sie nicht – die Novellierung des Bundesjagdgesetzes? Sie wird kommen, aber sicher nicht mehr in dieser Legislaturperiode, so Ministerialrat Dr. Lammel vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Aber sie steht bei der Regierung ganz oben auf der Tagesordnung.

Da das Bundesjagdgesetz ein Rahmengesetz ist, besteht die Gefahr, dass zahlreiche Endregelungen entfallen werden, die im derzeitigen Gesetz noch enthalten sind. Dann wird es Sache der Länder sein, das dadurch entstehende Vakuum auszufüllen und die hierfür notwendigen Detailvorschriften zu erlassen. Eine weitere Zersplitterung des Jagdrechts wäre die Folge.

Niemand kann vorhersagen, was sich letztlich ändern wird, zu unterschiedlich sind die einzelnen Strömungen. Die radikalen Gegner des Bundesjagdgesetzes zielen in Anlehnung an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg auf eine Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Je nach Wunsch und persönlicher Einstellung des jeweiligen Grundeigentümers könnten mit dieser Regelung einzelne Grundstücke aus der bejagbaren Fläche herausgenommen werden. Auch eine drastische Kürzung der Wildarten, ein Verbot von Fütterung und Fallenjagd sowie die Einführung des Schrotschusses auf Rehwild und die Abschaffung des Jagdschutzes stehen auf ihrem Programm.

Ganz anders die moderate Linie. Ihr geht es in erster Linie um eine Anpassung einzelner Gesetzesteile an die heutigen Verhältnisse, zum Beispiel um eine Präzisierung der Hege und der Waidgerechtigkeit, um die Endbürokratisierung des Rehwildabschusses (Abschaffung des Abschussplanes in Gebieten mit angepasstem Wildbestand), um eine Durchforstung der sachlichen Verbote und einzelne Änderungen der Jagdzeiten (zum Beispiel Rehbock bis 31. Januar) – aber unter strikter Beibehaltung des bestehenden Reviersystems.

Das EU-Recht

Der Plan der EU, die Wildbretverwertung nur noch über Wildhändler und Wildhandelsbetriebe zuzulassen, ist überholt, erklärte Dr. Heider, Justitiar des DJV. Nach einem Arbeitspapier des Ministerrats kann das Wildbret wie bisher entweder an einen Wildhandels- oder -verarbeitungsbetrieb geliefert oder direkt an den Einzelhandel (Gaststätte, Fleischerei) sowie Endverbraucher abgegeben werden.

Im Gespräch sind allerdings eine Buchführungspflicht, ähnlich wie bei der Fleischerzeugung, sowie die Kennzeichnung des Wildbrets. Nicht auszuschließen ist daher eine Wiederkehr des Wildursprungszeichens für Schalenwild.

Das Waffenrecht

Letzter Stand der „unendlichen Geschichte“ des neuen Waffengesetzes ist, dass Jagdscheininhaber nur „in der Regel“ kein Bedürfnis für den Erwerb von Langwaffen nachweisen müssen.

Diese Einschränkung geht auf eine Initiative des Bundesrats zurück und basiert auf dem allgemeinen (Sicherheits-) Grundsatz, dass so wenig Waffen wie möglich in Privatbesitz gelangen sollen. Dadurch besteht natürlich die Gefahr, dass quasi durch die Hintertür nun doch eine Beschränkung der Anzahl von Langwaffen eingeführt wird.

Außerdem soll der Waffenbehörde ein ständiges Zutrittsrecht zur Wohnung eingeräumt werden, um die sichere Verwahrung der Waffen überprüfen zu können. Ob dies in dieser Weite verfassungsrechtlich zulässig ist, erscheint zweifelhaft; denn nach Art. 13 des Grundgesetzes ist die Wohnung „unverletzlich“, Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Wesentlichen nur zur Abwehr einer „gemeinen“ (= allgemeinen) Gefahr sowie auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung „dringender“ Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass das neue Waffengesetz wegen der langjährigen Vorbereitungen und Beratungen noch in dieser Legislaturperiode, also bis spätestens Herbst 2002, erlassen wird.

Die Jagdsteuer

Das Festhalten an der Jagdsteuer, so Rechtsanwalt Damerow, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Denn seit Einfügung des Art. 20a in das Grundgesetz im Jahre 1994 (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) hat der Gesetzgeber den Umweltschutz zum Staatsziel erklärt.

Die Jägerschaft erfüllt mit der Hege bedrohter Wildarten und dem Regulieren der Schalenwildbestände zum Schutze des Waldes öffentlich-rechtliche Aufgaben zu Gunsten der Allgemeinheit. Es ist daher widersprüchlich und sinnwidrig, einerseits die Jagdverbände wegen dieser Tätigkeiten als Verbände im Sinne des § 29 Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen, andererseits aber den einzelnen Jäger, der diese notwendigen Maßnahmen unter Einsatz seiner Arbeitskraft und seiner finanziellen Mittel ausführt, mit einer Steuer zu belegen.

In der Rechtsprechung werden diese Gesichtspunkte nur unzureichend berücksichtigt. Erste Ansätze sind einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu entnehmen, nachdem der Steuersatzungsgeber bei der Bemessung der Jagdsteuer die Leistungen der Jäger für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen hat.

Wenn schon die Steuer entrichtet werden muss, so sollte sie jedenfalls für Hegemaßnahmen verwendet werden und damit der Natur zugute kommen, wie dies vom DJV gefordert und von einigen Bundesländern auch durchgeführt wird.

5. Schälschäden

Eine gute Portion Spekulation ist schon dabei, so Ministerialrat a. D. Conrad, wenn es um die Bestimmung der Höhe von Schälschäden geht. Denn der Schadensbetrag ist jetzt zu ersetzen, während der eigentliche Schaden erst in Jahrzehnten eintreten wird.

Der künftige Holzpreis, die Differenz zwischen geschälten (Rotfäule) und ungeschälten Stämmen sowie die Zinshöhe und die voraussichtlichen Erntekosten sind die maßgebenden Faktoren, die jeweils durch Schätzung zu bestimmen sind. Da der so ermittelte künftige Schaden über Jahrzehnte hinweg abgezinst wird, um die gegenwärtige Schadenshöhe zu erlangen, wirken sich bereits geringe Abweichungen bei einem der geschätzten Faktoren erheblich auf den zu zahlenden Betrag aus. Eine sichere Berechnung des gegenwärtigen Schadens durch Rückkoppelung ist daher so gut wie ausgeschlossen.



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