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Des einen Freud`…

1951


Das neue Kaufrecht:

Ab 1. Januar 2002 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kaufverträge. Diese bringen dem Käufer eines Hundes zwar Vorteile, den Verkäufer – bei Jagdgebrauchshunden meist den Züchtern – unter Umständen aber ganz arg in die Zwickmühle.
Wolfgang Becher

Schon zu Beweiszwecken empfiehlt es sich im Interesse beider Parteien, beim Hundekauf einen schriftlichen Kaufvertrag aufzusetzen

Von Wolfgang Becher

Vom 1. Januar 2002 an ist auf Veranlassung der EU das „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ in Kraft getreten. Den Mitgliedsstaaten war aufgegeben worden, die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bis spätestens zum 1. Januar 2002 umzusetzen. Gegenstand dieser Verbrauchsgüter-Kaufrichtlinie sind Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Die Richtlinie erweitert gegenüber den bisher bestehenden Gesetzen wesentlich die Rechte von Verbrauchern bezogen auf Sachmängel, Gewährleistung, Verjährung und Garantien.

Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu überarbeiten. In Rechtswissenschaft und Praxis wurde bereits seit Jahren Kritik an den bestehenden Gesetzen geübt. So sind dann im Kaufrecht der Begriff des Mangels neu definiert, das Recht des Käufers auf Nacherfüllung eingeführt, die Rechtsfolgen vereinheitlicht, die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingefügt und mögliche Gewährleistungs-Ausschlüsse und die Verjährungsfristen neu geregelt worden.

Diese neuen gesetzlichen Vorschriften betreffen jeden, der etwas zu verkaufen hat oder etwas kaufen möchte. Wie bisher macht es rechtlich gesehen keinen Unterschied, ob man ein Auto, einen Computer, einen Toaster oder einen Hund kauft oder verkauft.

Bei Mängel haftet der Verkäufer

Das Lebewesen Hund wird nach wie vor wie ein „Verbrauchsgut“ behandelt. Der Gesetzgeber hat offensichtlich Sonderregelungen für den „Haustierkauf“ für entbehrlich gehalten. Dies schließt sich an die „Sonderregelung“ aus dem Jahr 1992 an, die seinerzeit ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 90 a) eingefügt wurde. Hier wurde bestimmt, dass Tiere zwar keine Sachen sind, zwei Sätze weiter jedoch ist dann zu lesen, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Somit war alles nur Makulatur. Für Hundekäufe gelten also die gleichen Regeln wie für Sachen, und bei denen muss der Verkäufer für Mängel haften.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Der Hund ist frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Begriff „Beschaffenheit“ steht hier für das, was der Käufer üblicherweise erwarten darf. Erwarten darf der Käufer hiernach berechtigterweise, dass ihm ein gesunder Hund übergeben wird. Mängel bei den Hunden sind überwiegend Milbenbefall, Würmer, Gelenkerkrankungen, Zahnfehler und mehr. Der Gesetzgeber kennt seit dem 1. Januar 2002 keine unwesentlichen Beeinträchtigungen mehr, wie dies etwa bei Milben und Würmern anzunehmen wäre. Für jedwede Beeinträchtigung, egal ob geringfügig oder nicht, hat der Verkäufer einzustehen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) gehören zu der Beschaffenheit auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung erwarten kann. Hier muss sich der Züchter und Verkäufer sehr in Acht nehmen und sich mit übertriebenen oder anpreisenden Aussagen im Zaum halten.

Verkaufsanzeigen oder Angaben in Vereinszeitschriften oder auf der Homepage, in denen mehr die Hoffnungen als Tatsachen angepriesen werden, fallen leicht hierunter. Wenn also in einer Annonce der Welpe als zukünftiger brauchbarer Jagdhund oder als zuchtverwendungsfähig angepriesen wird, so gibt der Verkäufer einen Hinweis auf die Beschaffenheit des Hundes ab, die es später einzuhalten gilt. Der Verkäufer muss für die Richtigkeit aller öffentlichen Äußerungen über bestimmte Eigenschaften der Sache Hund gerade stehen.

Die Beweislastregel

Vor der Geltendmachung von Minderung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz steht der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann der Käufer nach seiner Wahl entweder die Behebung des Mangels oder eine neue Sache verlangen. Einen neuen Hund wird der Züchter seltenst zur Verfügung stellen können, und bei nicht kurierbaren Krankheiten scheitert auch die Alternative der Behebung des Mangels. Hier kann der Käufer wie früher auch sogleich die weiteren Ansprüche erheben.

Der Anspruch auf Nacherfüllung beschränkt sich dann meist auf „kleinere Wehwechen“, aber mit ungemeinen Folgen für den Züchter. Dieser hat nämlich dem Käufer sämtliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten zu erstatten. Wohnt der Käufer beispielsweise 500 Kilometer entfernt, kann dieser womöglich Ersatz verlangen: Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verdienstausfall. Hinzu kommen dann noch die Kosten der tierärztlichen Behandlung. Eingeschränkt hat der Gesetzgeber diese Ansprüche, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Ab welchem Betrag dies der Fall sein wird, werden erst die Gerichte entscheiden müssen.

Völlig neu ist die Verjährung geregelt. Die Regelverjährung beträgt statt bisher sechs Monate jetzt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das besondere Veränderungsrisiko, dem ein Hund ständig durch Haltung, Fütterung und Ausbildung unterliegt, findet beim Gesetzgeber keine Berücksichtigung. Beispielsweise Gelenkerkrankungen oder Zahnstellungsfehler zeigen sich oft erst nach einem Jahr, können jedoch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein, zum Beispiel wenn sie erblich bedingt sind. Die Haftungsrisiken sind aufgrund der zeitlichen Erweiterung immens erhöht.

Glücklicherweise gibt es noch die Beweislastregel. Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden hat. Bei Krankheiten, die auch eine andere Ursache als erblich bedingt, wie beispielsweise verhaltensbedingt sein können, wird der Käufer den Beweis nicht führen können.

Darüber hinaus kann ein so genannter Hobbyzüchter im Kaufvertrag Gewährleis-tungsansprüche ausschließen und die Gewährleistungsfrist verkürzen, sofern der Kaufvertrag im einzelnen mit dem Käufer ausgehandelt worden ist. Werden Musterverträge oder Formularverträge – erworbene oder selbst erstellte – verwendet, kann hierin im Wesentlichen nur die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden.

Beim Finanzamt erkundigen

Ein gewerblicher Züchter kann nicht einmal dieses. Zudem trifft ihn die Beweislastregel für Mängel, die innerhalb der ers-ten sechs Monate ab Übergabe auftreten. Belegt der Käufer vor Ablauf von sechs Monaten, dass entweder ein Zahnstellungsfehler oder eine Gelenkerkrankung vorliegt, muss der Züchter beweisen, dass dieser Umstand nicht erbbedingt ist. Dieser Beweis dürfte ihm schwerlich gelingen.

Doch wer ist ein gewerblicher und wer ein Hobbyzüchter? Das legen die zuständigen Finanz- oder Gewerbeämter fest. Und das wird von den Ämtern unterschiedlich beurteilt, es gibt keine einheitliche Regelung. Als Faustregel kann gelten: Wer mit mehr als drei Zuchthündinnen züchtet (und das ist bei nicht wenigen namhaften Jagdgebrauchshundzwingern der Fall), wird als gewerblich eingestuft. Hier sollte sich jeder Züchter bei seinem Finanzamt erkundigen, damit es hinterher bei einem Rechtsstreit kein böses Erwachen gibt. Denn beim Hobbyzüchter muss der Käufer im Streitfall beweisen, dass ein Mangel vorliegt.

Züchter und Käufer sollten sich lieber vor der Welpen-Übergabe versichern, ob nicht jetzt schon grobe Mängel – wie beispielsweise eine Fehlstellung der Kiefer – erkennbar sind



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