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BJG-Novellierung: Ausgang ungewiss

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Deutscher Jagdrechtstag 2003:
Auf dem Deutschen Jagdrechtstag treffen sich jährlich führende Jagdjuristen, um sich über aktuelle Rechtsfragen und künftige Entwicklungen im Jagdrecht zu informieren.

 

Von Mark G. v. Pückler

1. BJG-Novellierung

Schwerpunkt der Tagung im Schloss Storkau bei Tangermünde war die Novellierung des Bundesjagdgesetzes, das neue Waffenrecht sowie die Auswirkungen der aktuellen Entwicklung des Natur- und Artenschutzrechts auf das deutsche Jagdrecht. Nach der Verabschiedung des neuen Waffengesetzes, so Ministerialrat Dr. Lammel vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, rückt nun das Bundesjagdgesetz in den Mittelpunkt des politischen Geschehens. Denn im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wurde auf Drängen von „Bündnis 90/Die Grünen“ die Novellierung des Jagdrechts noch in dieser Legislaturperiode festgeschrieben.

Unter Berufung auf diese Vereinbarung forderten jetzt der DNR, NABU, ÖJV und andere Umweltverbände mit rund 4,2 Millionen Mitgliedern immer heftiger eine Umsetzung dieser Übereinkunft. Ihr Entwurf eines neuen Jagdgesetzes sieht bekanntlich drastische Änderungen vor, die das Jagdrecht der Grundeigentümer und damit das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdinhaber stark verändern (sprich: entwerten, Anm. d. Red.) werden.

Ob, wann und wie die Änderungen kommen, lasse sich derzeit nicht voraussagen. Möglich und sinnvoll erscheine es, das Ergebnis der Föderalismus-Kommission 2004 abzuwarten. Denn erst dann werde feststehen, ob und inwieweit eine Rahmenkompetenz des Bundes im Jagdwesen auch in Zukunft noch bestehen werde. Auch müsse noch geklärt werden, inwieweit der Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz den geplanten Änderungen unter dem Gesichtspunkt einer Enteignung entgegenstehe.

Eine weitere Möglichkeit bestehe darin, die Regelung des Jagdwesens allein den Ländern zu überlassen, wie das zum Beispiel in Österreich der Fall sei. Das hätte aber den großen Nachteil, dass eine erhebliche Rechtszersplitterung eintreten würde und die Selbständigkeit des Jagdrechts verloren ginge, weil es dann dem Naturschutzrecht untergeordnet wäre (Art. 31 Grundgesetz: „Bundesrecht bricht Landesrecht“).

Doch weder der DJV (zusammen mit den Verbänden der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdinhabern ebenfalls rund 4,2 Millionen Mitglieder) noch die Umweltverbände streben bekanntlich diese Lösung an, wenn auch aus ganz unterschiedlichen Gründen. Der DJV will, dass das gegenwärtige Bundesjagdgesetz erhalten bleibt, gegebenenfalls mit geringen Anpassungen, weil es sich in Jahrzehnten bewährt hat und immer wieder an die Entwicklungen angepasst wurde. Die Umweltverbände sind gegen eine Verlagerung auf die Länder, weil sie eine Änderung des Jagdwesens im gesamten Bundesgebiet wollen und sie dieses Ziel nur durch ein Bundesgesetz erreichen können.

Am wahrscheinlichsten sei daher wohl eine „Verschlankung“ des Bundesjagdgesetzes, wobei die Begriffe der „Hege“ und „Waidgerechtigkeit“ neu zu definieren sein werden. Auch die sachlichen Verbote und – ganz besonders – die Liste der Wildarten werden auf den Prüfstand kommen, einige Zuständigkeitsbereiche könnten an die Länder abgetreten werden. Vergleichen Sie hierzu auch unsere Ausführungen in WuH 13/2003, Seite 12 und 16/2003, Seite 12.

2. Neues Waffenrecht

Noch immer gibt es Jäger, so Rechtsanwalt Streitberger vom Forum Waffenrecht, die mit geladener oder unterladener Waffe zur Jagd fahren. Dabei sollte doch inzwischen jedem Jäger bekannt sein, dass nach dem neuen Waffengesetz unterwegs nur noch vollständig entladene Waffen mitgeführt werden dürfen. Weder im Lauf noch im Magazin/Trommel dürfen sich Patronen befinden. Das gelte auch für die Kurzwaffen. Erste Strafverfahren seien bereits im Gange.

Jagdscheinanwärter brauchen Geduld: Nach dem neuen Waffengesetz dürfen sie nicht mehr mit der Waffe des Vaters/Freundes zur Schießausbildung fahren. Dieses Ergebnis sei wohl nicht beabsichtigt gewesen; denn inzwischen erteile Bayern Jagdscheinanwärtern, die bereits eine dreimonatige Ausbildung im Fach Waffenkunde absolviert haben, gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Ausbildungsleiters eine vorläufige Waffenbesitzkarte zum Erwerb einer Langwaffe. Niedersachsen habe bereits angekündigt, dass es diesem Beispiel folgen werde (Für Flinten ist die Regelung inzwischen in Kraft, Anm.d. Red.). Bleibt nur zu hoffen, dass noch weitere Länder diesen Weg einschlagen werden. In der künftigen Verwaltungsvorschrift soll ein Bedürfnis in diesem Umfang festgelegt werden.

3. Naturschutzrecht

Das Jagdrecht unterscheidet sich vom Naturschutzrecht, so Ministerialdirektor a.D. Dr. Glatzel, unter anderem dadurch, dass es keine europäischen Gesetze über die Jagd gibt, insbesondere keine über die jagdlichen Mindeststandards. Während es im Naturschutzrecht zum Beispiel mit dem Washingtoner Artenschutzabkommen, der EG-Artenschutzverordnung, der EG-Vogel-Richtlinie und der FFH-Richtlinie eine Vielzahl internationaler Vorschriften gebe, die entweder unmittelbar geltendes Recht seien oder bindende Vorgaben für den nationalen Gesetzgeber enthielten, gebe es keinerlei entsprechende Vorschriften im Bereich des Jagdwesens.

Das sei ein wesentlicher Nachteil; denn auf diese Weise könnten zum Beispiel naturschutzrechtliche EG-Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar in das deutsche Jagdrecht einwirken und die Jagd erheblich einschränken, ohne dass nationales Recht dies verhindern könnte. Nur ein europäisches Gesetz könnte das abwehren. Die Rabenvogelproblematik sowie die drastische Verkürzung einiger Jagdzeiten, insbesondere der Tauben und Möwen, seien ein typisches Beispiel dafür.

4. Sonstiges

Die Abrundung von Jagdbezirken sei an strenge Voraussetzungen gebunden, so Rechtsanwalt und Justitiar des LJV NRW, Thies. Das Gesetz verlange hierzu, dass die Erfordernisse von Hege und Jagdausübung eine solche Maßnahme notwendig machten. Es müssten also zwingende Gründe vorliegen, die eine Abrundung geradezu herausforderten. Es genüge deshalb nicht, dass die Abrundung nur zweckmäßig sei oder die Reviergrenzen dadurch lediglich begradigt würden.

Kein Grund für eine Abrundung bestehe daher, wenn der Grenzverlauf entlang der Wald-Feldlinie verlaufe und dadurch die Einstands- von den Äsungsflächen getrennt würden. Das gelte sowohl für Abrundungen von Amts wegen durch die Untere Jagdbehörde als auch für Abrundungen durch Vertrag zwischen den betroffenen Jagdgenossenschaften und Eigenjagdinhaber (nicht: Pächter).

Abrundungen seien etwa zulässig bei unklaren Grenzverläufen, Undurchführbarkeit notwendiger Hegemaßnahmen, ständiger Wildfolgen in das Nachbarrevier sowie Unbejagbarkeit wegen Gefährdung des Hinterlandes. Revierlose Flächen, insbesondere Enklaven und Exklaven, seien an die angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern. Durch Abrundungen dürften Jagdbezirke weder erst geschaffen werden (Erreichen der Mindestgröße) noch zum Erlöschen gebracht werden (durch Verlust der Mindestgröße), nach Möglichkeit solle ein Flächenaustausch erfolgen, damit die beteiligten Reviergrößen nur wenig verändert würden.

Weitere Vorträge über „Neuere Entwicklungen zur Jagdsteuer“ unter besonderer Berücksichtigung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 19.2.2003 (Rechtsanwalt und Notar Damerow), „Energiewindanlagen und ihre Störeffekte II“ (Direktor des Amtsgerichts a.D. Tausch), „Neuere versicherungsrechtliche Entscheidungen“ (Assessor jur. Liese, Gothaer Versicherungen), „Jagdrechtliche Fragen aus der Praxis“ (Rechtsanwälte Mehring und Hertel) sowie ein Bericht über die aktuelle Gesetzgebungssituation im nationalen und internationalen Bereich (Justitiar des DJV Dr. Heider) rundeten das Bild ab.

Den Abschluss bildete eine besondere Ehrung: Dem Senior und Gründungsmitglied des Deutschen Jagdrechtstages, dem früheren Justitiar des DJV, Dr. Hans-Herrmann Prützel (85), wurde unter dem Beifall aller Anwesenden die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Seinem Einsatz und Engagement verdanken wir nicht nur die wichtige Urteilssammlung „Jagdrechtliche Entscheidungen“, sondern auch zahlreiche Beiträge zu grundlegenden Fragen des Jagd- und Waffenrechts. Erst kürzlich wurde er wegen seiner Verdienste mit dem Bayerischen Löwen ausgezeichnet.

 


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