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Sau sprang ins Auto – kein Ersatz

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Serie: Wildunfall (7)

 

Für den Verkehrsunfall, den eine einzelne Sau fast einen Kilometer vom Treiben entfernt verursachte, konnte der Jagdpächter nicht verantwortlich gemacht werden

Von Mark G. v. Pückler

I. Die Rechtsgrundlage
vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
„Wer eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden anderer zu treffen.“ Allgemeine Verkehrs-sicherungspflicht

II. Der Sachverhalt

Im August 2002 umstellten sieben Jäger eine Dickung, um Schwarzwild zu erlegen. Gegen Mittag, kurz nach Beendigung der Jagd, überquerte ein Schwarzkittel die entfernte Landstraße und verursachte einen Verkehrsunfall.

Der geschädigte Pkw-Halter verlangte vom Jagdpächter Schadensersatz. Zur Begründung machte er geltend, dass dieser keine Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs getroffen habe und das Stück durch die Jagd hoch gemacht worden sei.

Der Jagdpächter entgegnete, dass auf Grund der Entfernung zur Straße ein Zusammenhang mit der Jagd nicht gegeben sei und das Schwarzwild die Dickung in die entgegengesetzte Richtung verlassen habe. Außerdem sei auch kein einziger Schuss abgegeben worden.

III. Das Urteil

Das Gericht gab dem Pächter recht; es wies die Klage auf Kosten des Pkw-Halters ab, da er nicht nachgewiesen habe, dass das Schwarzwild als Folge der Jagd über die Straße geflüchtet sei.

Nach Aussagen der Zeugen habe die Entfernung zwischen der Dickung und dem Unfallort etwa 900 Meter betragen, das Schwarzwild sei „gemächlich“ aus der Dickung in die der Straße entgegengesetzte Richtung getrollt.

Hinzu komme, dass eine Rotte aus Bachen mit noch relativ jungen Frischlingen erfahrungsgemäß instinktiv zusammen bleibe und sich nur unter „dramatischeren Umständen“ sprengen lasse, als sie hier vorgelegen hätten (Landgericht Hechingen, Urteil vom 9. 5. 2003 – 2 O 22/03 –).

IV. Anmerkungen

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt von jedem, der eine erhöhte Gefahr schafft, dass er die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Schädigungen trifft. Das gilt nicht nur für die Jagd, sondern auch im übrigen Leben, zum Beispiel Sichern einer Grube, Beseitigung von Schnee und Eis vor der Haustür oder Befestigung der Balkonkästen.

  • Der Jäger schafft eine solche erhöhte Gefahrenlage für die Waldbesucher unter anderem durch das Aufstellen von Abzugseisen, die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln sowie die Durchführung von Treib-, Drück- und Suchjagden. Verletzt er hierbei fahrlässig die Verkehrssicherungspflicht, so haftet er auf Schadensersatz.
  • Deshalb sind Abzugseisen zur Vermeidung von Verletzungen anderer besonders zu sichern (vergleiche hierzu WuH 21/1993, S. 459), nach Landesrecht dürfen sie überwiegend nur noch in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten aufgestellt werden. Hochsitze und Kanzeln sollen dort wo Kinder spielen können (Ortsrand, Spielplatznähe) ein Warnschild enthalten und zusätzlich gegen ein unbefugtes Besteigen gesichert werden, beispielsweise durch eine abnehmbare Leiter oder eine Umzäunung der Anlage (siehe hierzu WuH 17/2001, S. 96 und WuH 23/1993, S. 43).
  • Bei Gesellschaftsjagden in Straßennähe sind der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren durch überwechselndes Wild und Jagdhunde zu warnen. Zu diesem Zweck ist zunächst die Straßenverkehrsbehörde von der bevorstehenden Jagd und den sich daraus möglicher Weise ergebenden erhöhten Gefahren zu informieren, verbunden mit der Bitte, geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs zu treffen. Denn die Straßenverkehrsbehörde ist für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zuständig.
  • Übernimmt die Straßenverkehrsbehörde die Sicherung des Verkehrs, so erübrigt sich in der Regel das Aufstellen eigener Schilder und Warnposten durch den Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigten. Lehnt sie aber Maßnahmen ab oder reagiert sie nicht, muss der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte in eigener Verantwortung den Straßenverkehr sichern, soweit dies notwendig ist. Als Mittelweg kommt in Betracht, dass der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte die Maßnahmen im Auftrag oder in Abstimmung mit der Behörde durchführt.
  • Die Sicherung des Straßenverkehrs ist immer dann erforderlich, wenn nach jagdlicher Erfahrung damit zu rechnen ist, dass Wild oder Jagdhunde auf die Straße gelangen könnten. Wann das der Fall ist, hängt von der gegebenen Situation ab, insbesondere von der Entfernung und Richtung des Treibens zur Straße, der Topographie des Geländes, der vorkommenden Wildarten, des Bewuchses und des Einsatzes von Hunden.
  • Treiben in Straßennähe sind grundsätzlich in Richtung von der Straße weg durchzuführen, die Rückwechsel sind dicht abzustellen. Je größer der Abstand zur Straße ist, desto geringer ist die Gefahr eines „erhöhten“ Wildwechsels. Bei einer Entfernung von rund 900 Metern sind daher in den meisten Fällen keine Warnhinweise mehr erforderlich. Denn auf die „normale“ Gefahr durch Wild muss sich jeder Kraftfahrer selbst einstellen, vor allem auf Straßen durch den Wald und die freie Landschaft (vergleiche hierzu eingehend WuH 20/2002, S. 24).
  • Der Geschädigte muss beweisen, dass der Jäger die Verkehrssicherungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat und ihm dadurch der Schaden entstanden ist. Gelingt ihm das nicht, so hat seine Klage keinen Erfolg. Auch achte man darauf, ob das Wild etwa von der gegenüberliegenden (anderen) Straßenseite angewechselt ist. Denn in einem solchen Falle ist das Wild in der Regel nicht „durch“ die Jagd hoch gemacht worden.

    V. Ergebnis

    1. Bei Gesellschaftsjagden in Straßennähe müssen die Verkehrsteilnehmer vor der „erhöhten“ Gefahr durch überwechselndes Wild und Jagdhunde gewarnt werden.

    2. Dies hat durch die Straßenverkehrsbehörde und/oder den Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigten zu geschehen, insbesondere durch Aufstellen entsprechender Warnschilder und Warnposten.

    3. Mit zunehmender Entfernung von der Straße vermindert sich diese Verpflichtung, bis sie schließlich erlischt. Für die dann noch bestehende „normale“ Wildgefahr haftet der Jagdleiter/Jagdausübungsberechtigte nicht.

     

 


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