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Mit der Waffe unterwegs

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Führen, Transportieren, und Schießen:
Auf dem Weg ins Revier, auf dem Hochsitz, dem Schießstand oder zu Hause: Der Umgang mit der Waffe ist rechtlich genau festgelegt. Wann etwas nach dem neuen Waffenrecht erlaubt oder verboten ist, hat Mark Graf v. Pückler kurz und knackig aufbereitet. Der Text ist dem neuen WILD UND HUND Exklusiv Nr. 24 Jagdrecht (1) entnommen.

 

Neben dem Schießen im Revier auf Wild, ist noch das Ein- und Anschießen der Waffe sowie der Waffengebrauch im Jagd- und Forstschutz und bei der Hundeausbildung erlaubt

Von Mark Graf v. Pückler

I. Führen und Transportieren

• Führen: Jemand „führt“ eine Waffe, wenn er die „tatsächliche Gewalt“ über sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt, auch ungeladen. Eine gemietete Wohnung/ein gemietetes Haus reicht aus.

Innerhalb des eigenen Zuhauses darf man die Waffe also bei sich tragen, sorgfältiger Umgang ist selbstverständlich. Das gleiche gilt mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung/Geschäftsräumen/ befriedeten Besitztums oder Schießstätte zu einem vom jagdlichen Bedürfnis gedeckten Zweck oder im Zusammenhang damit, zum Beispiel beim Jagdfreund, § 12 Abs. 3 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG).

• Transportieren: Jemand „transportiert“ eine Waffe, wenn er sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert/mitnimmt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Das Transportieren ist ein Unterfall des Führens.

Nicht schussbereit, das heißt: Vollständig entladen, keine Patrone im Lauf, Magazin und in der Trommel. Gesichert, entspannt oder unterladen genügt nicht!

Nicht zugriffsbereit, das heißt: Die Waffe darf nicht mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden können, sie muss sich in einem Futteral oder Transportbehältnis befinden.

Beachte: Die Kurzwaffe im Holster, in der Aktentasche oder im Handschuhfach ist zugriffsbereit, ebenso die Langwaffe blank auf dem Rücksitz.

Wichtig: Die Unterscheidung zwischen Führen und Transportieren hat große Bedeutung für unterwegs:

• Auf Fahrten ins Revier und zurück sowie beim anschließenden Schüsseltreiben darf die Waffe „geführt“ werden, also zugriffsbereit sein, etwa blank auf dem Rücksitz, in der Hand oder im Holster, sie muss aber vollständig entladen sein. Das gilt auch für die Kurzwaffe! Es genügt die Entnahme des gefüllten Magazins sowie der Patrone aus dem Lauf und deren separate Unterbringung.

• Auf allen sonstigen Fahrten, zum Beispiel zum Büchsenmacher, Schießstand und auf Jagdreisen, muss die Waffe transportiert werden, also vollständig entladen und außerdem nicht zugriffsbereit sein (im Futteral, Transportbehältnis). Im Zweifel transportieren!

• Bedürfnis: Führen und Transportieren sind nur innerhalb des jagdlichen Bedürfnisses erlaubt, also zu Jagdzwecken, zum jagdlichen Schießen sowie im Zusammenhang damit (§ 13 Abs. 6 WaffG).

• Nicht erlaubt ist daher die Mitnahme von Waffen und Munition zum Besuch von Verwandten und Freunden, die mit der Jagd nichts zu tun haben, zum Einkaufen oder zu sonstigen Besorgungen, außer es besteht ein Zusammenhang mit der Jagdausübung/dem Schießen, zum Beispiel kurze Unterbrechung auf der Hin- und Rückfahrt zum Revier/ Schießstand (§ 12 Abs. 3 WaffG).

1. Erlaubt ist daher das Führen/Transportieren (§ 13 Abs. 6 WaffG):

• Im Revier: Zur befugten Jagdausübung, zum Jagd- und Forstschutz, zur Ausbildung von Jagdhunden sowie zum An- und Einschießen der Waffe. Das gilt auch für Jagdgäste. Die Waffe darf geladen und zugriffsbereit sein.

• Auf der Fahrt ins Revier und zurück: vollständig entladen, aber zugriffsbereit.

• Auf sonstigen Fahrten (Schießstand oder ähnliches): vollständig entladen und nicht zugriffsbereit
(§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).

• Beim Schüsseltreiben: Die Waffe ist vollständig entladen und zugriffsbereit, blank oder im Futteral mitzunehmen und im eigenen unmittelbaren Überwachungsbereich zu deponieren. Keinesfalls im Pkw zurücklassen!

2. Verboten ist das Führen/ Transportieren: (§ 12 Abs. 3 Nr. 2, § 42 Abs. 1 WaffG).
• Zu und bei Anlässen, die nicht vom Bedürfnis Jagd gedeckt sind, die also mit der Jagd nichts zu tun haben (Besuch bei der Großmutter, Besorgungen erledigen).
• Auf öffentlichen Veranstaltungen (Volksfesten, Sportveranstaltungen und anderen).

Mitzuführende „Papiere“:
(§ 38 WaffG):

• Personalausweis oder Pass zur Identifizierung der Person.

• Wbk zum Nachweis des rechtmäßigen Waffenbesitzes.

• Jagdschein zum Nachweis des Bedürfnisses für die Mitnahme der Waffe.

• Schriftliche Jagderlaubnis, wenn man als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagt.

II. Schießen

Das Schießen ist erlaubt:

1. Im Revier (§ 13 Abs. 6 WaffG🙂
• zu befugter Jagdausübung (also auf Wild),

• im Jagd- und im Forstschutz,

• bei Notwehr, Nothilfe und Notstand,

• zum Anschießen der Waffe (wenige Kontrollschüsse zur Überprüfung der Treffgenauigkeit),

• zum Einschießen der Waffe (auf andere Entfernung/Laborierung),

• zur Ausbildung von Jagdhunden. Verboten: Übungsschießen ohne Erlaubnis.

2. Zu Hause (§ 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG🙂
• Als Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung mit Waffen bis zu 7,5 Joule, sofern die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen können,

• bei Notwehr, Nothilfe und Notstand.

3. Unterwegs:
• Schießen nicht erlaubt, außer bei Notwehr, Nothilfe und Notstand.

4. Auf dem Schießstand:
Schießen erlaubt, mit eigenen und fremden Waffen (§ 12 Abs. 4 WaffG). Der Erwerb von Munition auf einer Schießstätte ist grundsätzlich nur zum dortigen sofortigen Verbrauch gestattet. Eine Mitnahme ist nur Berechtigten erlaubt. Inhaber eines Jahres- und Tagesjagdscheins können daher nicht benutzte Langwaffenmunition mitnehmen, Kurzwaffenmunition nur für ihre eigene Kurzwaffe, für die eine Munitionserwerbsberechtigung in ihrer Wbk eingetragen ist.

 


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