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Minderungsrecht ausgehebelt

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Beschränkung schon im Jagdpachtvertrag:
Viele Reviere verlieren während einer Pachtperiode deutlich an jagdlichem Wert.
Eine Jagdpachtminderung scheitert dennoch, manchmal ist sie sogar vertraglich ausgeschlossen.

Paragraphen können den Jäger leicht zu Fall bringen. Das Recht bestimmt die Jagd, und wir sollten unsere Rechte kennen

Ein Jagdpächter kann nach §§ 536, 581 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Jagdpacht mindern, wenn sein Jagdausübungsrecht wesentlich beeinträchtigt ist. Selbst wenn eine solche Beeinträchtigung vorliegt, führt dies aber nicht zwangsläufig dazu, dass tatsächlich eine geringere Pacht gezahlt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Jagdpachtvertrag das Minderungsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde. Mit dieser Problematik hat sich kürzlich das AG Hattingen befasst:

Der Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks minderte den Jagdpachtzins um 35 Prozent. Die Jagdgenossenschaft hielt dies für unberechtigt und klagte die einbehaltene Pacht ein.

Minderungsgründe greifen nicht

Der Jagdpächter stützte seine Minderung auf eine Beeinträchtigung der Jagdausübung durch drei nach Vertragsbeginn aufgetretene Umstände: Den Verlust der Eigenschaft des Reviers als „Hochwildrevier“ mangels Rotwildes, die Errichtung eines Baumhauses durch spielende Kinder mitten im Revier sowie die Ausdehnung von Pferdewiesen und der damit verbundenen Ausdehnung der Pferdehaltung.

Nachdem der Pächter zunächst den Minderungsgrund „fehlendes Hochwild“ fallen gelassen hatte, erhob das Gericht Beweis zu den beiden anderen Minderungsgründen.

Nach Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass das Baumhaus vor der Vornahme der Minderung bereits wieder beseitigt worden war, so dass auch dieser Minderungsgrund entfiel. Hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen Rüge der Ausweitung der Pferdehaltung stellte das Gericht fest, dass diese allenfalls eine Fläche von nur ein Prozent der Gesamtpachtfläche betreffen könne. Das aber sei bereits aufgrund der Geringfügigkeit der betroffenen Fläche unerheblich, da eine gewisse Vieh- und Pferdehaltung vom Pächter hinzunehmen sei und eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung darstelle.

Letztlich konnte das Gericht aber die Frage der Berechtigung der Minderung dahingestellt sein lassen. Im vorliegendem Fall wäre – eine Beeinträchtigung überhaupt einmal unterstellt – die Minderung mit weniger als 20 Prozent zu bewerten gewesen. Im Pachtvertrag war unter § 5 vereinbart: „Eine Minderung des jährlichen Pachtpreises ist gemäß §§ 581 BGB i. V. m. 537 BGB (jetzt § 536 BGB neue Fassung) ausgeschlossen, wenn die Minderung weniger als 20 Prozent des jährlichen Pachtpreises beträgt.“

Die Ermittlung des konkreten Prozentsatzes der Minderung konnte jedoch unterbleiben, da das Gericht feststellte, dass 20 Prozent keinesfalls erreicht würden. Das Amtsgericht Hattingen führt hierzu aus: „Außerdem ist zu berücksichtigen, dass laut § 5 Abs. 2 des Pachtvertrages eine Minderung, die weniger als 20 Prozent beträgt, zwischen den Parteien ausgeschlossen wurde. Eine solche Regelung ist wirksam. § 537 BGB (alte Fassung) kann durch Individualvereinbarung geregelt werden (Amtsgericht Hattingen, Urteil vom 31. 07. 2002. – 16 C4 /02).

Ein Verpächter kann also mit seinem Pächter vertraglich vereinbaren, dass eine Minderung des Pachtpreises bei dem Nichterreichen eines bestimmten Prozentsatzes entfällt. Das BGB sieht in § 536 (neue Fassung) vor, dass das Recht zur Minderung ausschließlich bei Wohnraummietverträgen vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf.

Im Umkehrschluss ist damit eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Minderungsrechts in Jagdpachtverträgen zulässig. Dies gilt in jedem Fall in „Individualverträgen“, wenn die Vertragsvereinbarungen individuell zwischen den Vertragsparteien für den konkreten Vertrag wirklich ausgehandelt wurden.

Am besten über Streichung verhandeln

Bei den „Formularverträgen“, wenn also eine Vertragspartei der anderen ein vorformuliertes Vertragswerk vorlegt, welches für mehre Vertragsabschlüsse eingesetzt werden soll – kann das Minderungsrecht nicht komplett ausgeschlossen werden. Zulässig ist in Formularverträgen jedoch eine Beschränkung der Minderung (BGH NJW-RR 1993, 519).

Fazit: Jagdpächter sollten bei Vorlage eines Jagdpachtvertrages mit einer solchen Klausel vor Vertragsunterzeichnung über deren Streichung verhandeln. Als Argument hierfür kann angeführt werden, dass nach dem Gesetz ohnehin nur wesentliche Beeinträchtigungen zur Minderung berechtigen.

Ralph Müller-Schallenberg/
Markus Knemeyer
Rechtsanwälte Leverkusen



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