Obwohl die EU 2013 die Anwendung bestimmter Insektizide aus der Wirkstoffklasse der Neonikotinoide verboten hat, haben einige Mitgliedstaaten Wege gefunden, sie dennoch legal zu nutzen. Laut Frankfurter Rundschau habe auch Deutschland mithilfe sogenannter Notfallzulassungen die partielle Anwendung der verbotenen Mittel genehmigt, ohne von der EU-Kommission daran gehindert zu werden.
Auch in Deutschland wurden verbotene Pflanzenschutzmittel mit Hilfe von Notfallzulassungen genutzt.
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Grundlage hierfür ist Artikel 53 der EU-Verordnung 1107/2009. Dieser besagt, dass Mitgliedstaaten für eine „begrenzte und kontrollierte Verwendung“ über einen Zeitraum von 120 Tagen ein ansonsten verbotenes Pflanzenschutzmittel zulassen können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
Im Jahr 2015 gab es in Deutschland auf dieser Rechtsgrundlage eine Notfallzulassung für den inzwischen verbotenen Wirkstoff Thiamethoxam. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) habe jetzt mehrere der erlaubten Anwendungen als unnötig kritisiert. aml