Werden beim Umstellen von fahrbaren Kanzeln öffentliche Straßen und Wege genutzt, heißt es nicht selten „Augen zu und durch“ – und schon wird ein nicht zugelassener Anhänger ohne Versicherungsschutz im Straßenverkehr bewegt. Eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird. (§ 1 Pflichtversicherungsgesetz: „Der Halter eines Kraftfahrzeugs/Anhängers ist verpflichtet, … eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der … Schäden abzuschließen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet wird.“)
Wenn man alles richtig machen möchte, muss das Gefährt zudem auch zugelassen sein, also ein amtliches Kennzeichen haben. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Man kann das Fahrgestell, auf dem die Ansitzeinrichtung montiert ist, als Anhänger versichern und zulassen. Dann ist die Kanzel darauf als Ladung ordnungsgemäß zu sichern! Dazu gibt das Straßenverkehrsrecht entsprechende Regeln vor. Über deren Anwendung auf mobile Jagdeinrichtungen lässt sich zwar mit der Polizei ausführlich diskutieren, nur könnte es danach für den geplanten Ansitz schon zu spät sein.
Um Diskussionen zur richtigen Ladungssicherung zu vermeiden, kann man sich eine Betriebserlaubnis für mobile jagdliche Einrichtungen erteilen lassen (§ 3 Abs. l Fahrzeugzulassungsverordnung). Erforderlich dazu sind TÜV-Abnahme, Haftpflichtversicherung und die Zulassung mit einem amtlichen Kennzeichen.
Der TÜV prüft die mobile Kanzel, die danach juristisch nicht mehr in Anhänger und Ladung unterteilt wird, sondern als Ganzes eine Art Spezialanhänger darstellt:
• Das Gespann aus Ansitzeinrichtung und Kraftfahrzeug darf dann maximal 80 km/h schnell fahren.
• Im Revier sollte man das Kennzeichen übrigens besser abschrauben,
weil ein voll abgenommenes Gefährt möglicherweise Begehrlichkeiten weckt und leicht gestohlen werden könnte.
Eine Möglichkeit, die formelle Zulassung, amtliche Kennzeichen, Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer zu vermeiden, ist die Abnahme mobiler Kanzeln als Baubude (§ 3 Abs. 2 Ziff. 2c Fahrzeugzulassungsverordnung). So nennt man fahrbare Behelfsunterkünfte, die wegen ihrer relativ seltenen Benutzung im Straßenverkehr zulassungsfrei sind. Damit darf man aber nur 25 km/h schnell fahren, was man mit Schildern hinten und an den Seiten kennzeichnen muss.
Nach der TÜV-Abnahme (komplett mit Prüfung des Anhängers/Papiere, Beleuchtung, Stabilität) beantragt man beim Straßenverkehrsamt eine Betriebserlaubnis für die Baubude, die das Gefährt von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit. Es gibt keine Hauptuntersuchungen mehr, die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief) wird ungültig. Damit erlischt auch die Versicherungs- und Steuerpflicht.
Haftpflichtversichert sind Baubuden über das ziehende Kraftfahrzeug. Sie tragen deshalb ein sogenanntes Wiederholungskennzeichen – also dasselbe Nummernschild wie beim Zugfahrzeug, nur ohne Stempel. Diese relativ einfache Baubudenlösung entbindet Jäger von der Beschaffung von Kurzzeit- oder Überführungskennzeichen, die gerade am Wochenende bei Straßenverkehrsämtern nicht zu bekommen sind. Das Ausleihen solcher Kennzeichen von Kfz-Betrieben ist übrigens nicht erlaubt.
Der seitens der Behörde beziehungsweise Kfz-Prüfstelle schnell erhobene Einwand, mobile Kanzeln würden nicht auf Baustellen, sondern in Feld und Wald eingesetzt, unterliegt natürlich dortigem Ermessen.