Anlässlich der Verbändeanhörung zur geplanten Novelle des Bundesjagdgesetzes im Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) am 15. März hat der Deutsche Jagdverband (DJV) eine neunseitige Stellungnahme abgegeben.
DJV nimmt Stellung zur Bundesjagdgesetz-Novelle (Foto: Grimm/DJV) |
Im Grundsatz beurteilt der Dachverband der Jäger den Entwurf positiv, doch sind Verbesserung in wichtigen Punkten notwendig. Das Jagdrecht wird in zentralen Punkten bundesweit vereinheitlicht und wesentlich anwenderfreundlicher“, kommentierte DJV-Präsident Hartwig Fischer. Die drohende Zersplitterung durch teils widersprüchliche Landesgesetze sei damit in einigen Bereichen gestoppt.
Munition: Tötungswirkung maximieren, Bleieintrag minimieren
Der DJV begrüßt, dass erstmals in einem Jagdgesetz technische Kriterien für die Wirksamkeit von Jagdbüchsenmunition berücksichtigt werden. Künftig soll die Tötungswirkung maximiert und gleichzeitig der Bleieintrag ins Lebensmittel Wildfleisch minimiert werden. Ein Prüfverfahren mit Kennzeichnungspflicht auf der Verpackung soll sicherstellen, dass der Anwender erkennen kann, für welche Zwecke die Munition geeignet ist und dass sie die genannten Kriterien erfüllt. Damit wird der Zersplitterung auf Länderebene Einhalt geboten: Dort gibt es bereits Regelungen, die ein pauschales Verbot des Materials Blei vorsehen. Dies ist nach Ansicht des DJV praxisfern, da der Tierschutz nicht ausreichend berücksichtigt wird.
Wiederlader müssen Vorgaben einhalten
Für den Bereich der Wiederlader – also die private Herstellung genau abgestimmter Patronen für die jeweilige Waffe und den Einsatzzweck – bestätigte das BMEL die Einschätzung des DJV: Gewerbliche Hersteller müssen ihre Geschosskonstruktionen prüfen lassen, danach ist jegliche Munition zur Jagd zugelassen, die den Vorgaben des Herstellers und der Technischen Richtlinie Jagd entspricht. Die Details sollen auf dem Verordnungsweg festgelegt werden. Damit ändert sich an der derzeit gängigen Praxis nur, dass nicht-gewerbsmäßige Wiederlader sich künftig informieren müssen, welche Geschosskonstruktionen dem Stand der Technik entsprechen und somit verwendet werden dürfen.
Im Hinblick auf die erforderlichen Umstellungsprozesse bei Herstellern von Jagdmunition fordert der DJV, die geplante Kennzeichnungspflicht erst 2019 einzuführen. Der DJV fordert zudem, dass bereits heute erworbene Jagdmunition zeitlich unbegrenzt weiter verwendet werden kann. Prüfung und Kennzeichnung von Jagdmunition müssen vom Bundeslandwirtschaftsministerium so unbürokratisch wie möglich gestaltet werden, um unverhältnismäßige Kostensteigerungen zu verhindern.
Jägerprüfung vereinheitlicht
Für die Jägerprüfung beinhaltet der Gesetzentwurf bundeseinheitliche Mindestvorgaben. Wie vom DJV gefordert, soll Lebensmittelhygiene künftig Sperrfach sein: Wer in diesem Teilbereich durchfällt, muss die gesamte Prüfung wiederholen. Zudem sieht der Bundesjagdgesetz-Entwurf verbindliche Vorgaben zur Ausbildung im Umgang mit Fallen vor. Der DJV bewertet positiv, dass künftig für die Schießprüfung bundesweit vereinheitlichte Mindeststandards gelten sollen.
Schießübungsnachweis eingeführt
Die Bundesjagdgesetz-Novelle sieht einen jährlichen, bundeseinheiltlichen Schießübungsnachweis für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden vor. Wir begrüßen diesen Schritt zur Vereinheitlichung. Teils verfassungsrechtlich fragwürdige und praxisferne Landesregelungen konterkarieren derzeit den bundesweit gültigen Jagdschein“, betonte Rechtsanwalt Ralph Müller-Schallenberg, zuständig für rechtliche Angelegenheiten im DJV-Präsidium. Ein bundesweiter Schießleistungsnachweis hätte zusätzlichen Verwaltungsaufwand, Mehrbelastung von Behörden und Ausgaben in Millionenhöhe zur Folge. Dies stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen. Die jetzt notwendigen Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen von Schießständen für die bundesweite Umsetzung des geplanten Übungsnachweises und die Einführung innovativer Jagdmunition müssen von Bund und Ländern maßgeblich finanziert werden.
Jagd in Schutzgebieten zulässig
Der vorliegende Entwurf des Bundesjagdgesetzes stellt eindeutig klar: Jagd ist in Schutzgebieten grundsätzlich zulässig. Dies begrüßt der DJV ausdrücklich, da insbesondere die Bejagung von räuberischen Arten notwendig ist, die seltene Spezies bedrängen. Dies gilt auch für invasive Arten. Der DJV hält allerdings eine explizite Nennung von Natura-2000-Gebieten etwa 15 Prozent der Fläche Deutschlands im Zusammenhang mit Jagdverboten für missverständlich und überflüssig und fordert die Streichung. Die EU-Naturschutzregelungen für Natura-2000-Gebiete lassen in allen Mitgliedsländern die Jagd ausdrücklich zu. Besonders sensible Bereiche werden in Deutschland ohnehin als Naturschutzgebiete mit detaillierten Bestimmungen für die Jagd ausgewiesen.
Jagd- und Naturschutzrecht auf Augenhöhe
In Zusammenhang mit Jagd- und Schonzeiten hält der DJV die Einführung des Begriffs günstige Erhaltungssituation“ für irreführend und entbehrlich. Vielmehr muss im Bundesjagdgesetz der Bezug zur Hegeverpflichtung erhalten bleiben: Dieser Begriff beinhaltet bereits, dass Jagd nur nachhaltig ausgeübt wird, also Wildbestände nur genutzt werden, wenn ausreichend Nachwuchs vorhanden ist. Statt Begrifflichkeiten auszutauschen, sollte der Gesetzgeber die Trennung der Rechtskreise Jagd und Naturschutz konsequent aufrecht erhalten, die Eigenverantwortlichkeit der Jäger stärken und unser wissenschaftliches Wildtiermonitoring mehr unterstützen“, sagte DJV-Präsident Hartwig Fischer.
Erstmals soll durch das Bundesjagdgesetz verboten werden, in einem Umkreis von 200 Metern um Querungshilfen Ansitzeinrichtungen dauerhaft zu unterhalten oder zu nutzen. Ausdrücklich ausgenommen davon sind kurzzeitige Einrichtungen für Gesellschaftsjagden. Der DJV kritisiert, dass weitergehende Regelungen der Länder davon unberührt bleiben sollen.
Nach der Anhörung im Bundeslandwirtschaftsministerium wird sich das Bundeskabinett mit dem Entwurf des Bundesjagdgesetzes befassen. Anschließend berät der Bundestag darüber. Der DJV wird den weiteren Prozess kritisch begleiten und über aktuelle Entwicklungen berichten.
PM DJV