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Wildfütterung in Rheinland-Pfalz

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Was hier erlaubt ist, regeln § 25 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz und die §§ 1 Absatz 2 sowie 2 der Fütterungsverordnung 2005.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Schalenwild: Jegliche Art der Fütterung von Schalenwild ist grundsätzlich verboten.
 
Notzeit: Die Fütterung des Schalenwildes ist nur bei besonderen Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen erlaubt, sie bedarf der Genehmigung der Unteren Jagdbehörde (siehe Anm. 5).
Futtermittel: Schalenwild darf nur mit Heu, Grassilage und heimischen Feld- und Baumfrüchten gefüttert werden. Bei Fütterung einer einzelnen Wildart darf das übrige Wild keinen Zugriff auf das Futter nehmen können.
Niederwild außer Rehwild: keine Regelung, daher weder Ge- noch Verbote, also mit artgerechten, natürlichen  Futtermitteln ohne Gefährdung des Hegezieles  erlaubt.
 


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