ANZEIGE

Wildfütterung im Saarland

1933


Was hier erlaubt ist, regeln § 23 Bundesjagdgesetz und § 25 des Saarländischen Jagdgesetzes.

WuH_250_Weber_Rotwildfütter
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Schalenwild: Füttern verboten, außer in der Notzeit mit Erlaubnis oder auf Anordnung der zuständigen Jagdbehörde.
Niederwild außer Rehwild: Füttern erlaubt, in der Notzeit Pflicht.
 


ANZEIGE

ANZEIGE
Aboangebot