Was hier erlaubt ist, regeln § 23 Bundesjagdgesetz und § 25 des Saarländischen Jagdgesetzes.
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber |
Schalenwild: Füttern verboten, außer in der Notzeit mit Erlaubnis oder auf Anordnung der zuständigen Jagdbehörde.
Niederwild außer Rehwild: Füttern erlaubt, in der Notzeit Pflicht.