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Wildfütterung in Thüringen

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Was hier erlaubt ist, regeln § 43 des Thüringischen Jagdgesetzes sowie §§ 12 und 13 der Ausführungsverordnung zum Thüringischen Jagdgesetz.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht zur angemessenen Fütterung aller notleidenden Wildarten. In Höhenlagen ab 450 m über NN ist vom 16.1. – 30.4. grundsätzlich Notzeit anzunehmen. Auf Antrag kann auch in der übrigen Zeit und in tieferen Lagen die Notzeit von der Unteren Jagdbehörde bestätigt werden. Durch die Fütterung darf das Hegeziel nicht gefährdet werden.
Futtermittel: Schalenwild außer Schwarzwild mit Heu, Silagen, Hackfrüchten, Kastanien und Eicheln. Grundsätzlich Rauh- und Saftfutter gemischt. Übriges Wild mit naturnahen, tierartspezifischen Futtermitten.
Standorte: Die Fütterungen sind in den Einständen und nur bis in eine Höhenlage von 700 m über NN anzulegen, die Orte sind im Benehmen mit dem zuständigen Forstamt und der Hegegemeinschaft festzulegen und der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
 
 



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