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Wildfütterung in Berlin

2204


Was hier erlaubt ist, regelt § 34 des Landesjagdgesetzes Berlin.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht des Jagdausübungsberechtigten, in der Notzeit für den Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung zu sorgen. Die Notzeit wird von der Jagdbehörde festgesetzt.
 
Übrige Zeit: Außerhalb der Notzeit ist das Füttern aller Wildarten verboten, ausgenommen Eingewöhnungsfüttern von ausgesetztem Wild.
 
 


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