Was hier erlaubt ist, regelt § 34 des Landesjagdgesetzes Berlin.
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber |
Notzeit: Pflicht des Jagdausübungsberechtigten, in der Notzeit für den Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung zu sorgen. Die Notzeit wird von der Jagdbehörde festgesetzt.
Übrige Zeit: Außerhalb der Notzeit ist das Füttern aller Wildarten verboten, ausgenommen Eingewöhnungsfüttern von ausgesetztem Wild.