Was hier erlaubt ist, regelt Art. 31 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Bremen.
Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber |
Notzeit: Pflicht zur Fütterung aller notleidenden Wildarten.
Sommerzeit (1.5. 15.10.): Fütterung untersagt, außer bei Notzeit oder zum Eingewöhnen von ausgesetztem Wild.