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Wildfütterung in Bremen

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Was hier erlaubt ist, regelt Art. 31 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Bremen.

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Heikles Thema: WildfütterungFoto: Jürgen Weber
Notzeit: Pflicht zur Fütterung aller notleidenden Wildarten.
Sommerzeit (1.5. – 15.10.): Fütterung untersagt, außer bei Notzeit oder zum Eingewöhnen von ausgesetztem Wild.
 



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